Falsches Anlagenverzeichnis aus bereits geprüftem Zeitraum

  • Hallo!


    Ich habe mich kürzlich mal meinem stiefmütterlich behandelten Anlagenverzeichnis angenommen. Da sich hier nicht viel, außer das dienstliche Fahrzeug und PC Ausstattung bewegt habe ich über Jahre Anlagegüter als GWG und Pool mit 0,00 Euro im Verzeichnis bestehen lassen. Da sich hier nunmehr einiges, nicht mehr genutztes, angesammelt hat, habe ich diese Güter nunmehr zum "Marktwert" privat vereinnahmt.


    Hierbei ist mir jedoch eine Telefonanlage, die ich 2009, für ein Finanzbüro angeschafft habe ins Auge gefallen. Diese habe ich in 2010 bei Übergabe des Finanzbüros unentgeltlich in den Büroräumen belassen, da ich hier keinen rechtlichen Anspruch auf eine Zahlung des Zeitwertes geltend machen konnte und auch keine Verwendung hierfür hatte. In 2012 wurden meine Bücher geprüft und die Telefonanlage wurde nicht hinterfragt. Misslich hieran ist, dass die Anlage immer noch im Pool mit 0,00 Euro steht und ich den Abgang nicht verbucht habe. Mein Ansinnen ist nunmehr, diese in 2020 ohne Verkauf aus dem Verzeichnis zu nehmen. Auf einem Eigenbeleg würde ich den Vorgang entsprechend dokumentieren. Die Grundsätzliche Frage die mich umtreibt wäre, ob überhaupt der Verbleib zu klären wäre, wenn der Zeitraum, in dem der Sachverhalt stattgefunden hat, bereits geprüft wurde?

  • Alles, was in einem Pool steht, verliert die Eigenständigkeit und geht im dem (fktiven) Anlagegut Pooll Jahr 20xx auf. D.h. nach 5 Jahren abgeschrieben. Einen eigenständigen Abgang gibt es nicht, weil alle Poolgüter das gleiche Schicksal teilen und nicht entnommen oder verkauft werden können.

    Nur bei Einzelbilanzierung sind hier gesonderte Buchungen notwendig. Aber als Teil eines Pools hatte der Prüfer auch keine Veranlassung, hier nachzufragen.

  • Zunächst einmal Danke für die Bemühung!



    nicht entnommen oder verkauft werden können.

    ?(


    Woher stammt diese Aussage? Hierüber ist mir nur bekannt, dass für die Gewinnermittlung der Buchwert nicht vom Verkaufspreis abgezogen werden darf. Wer sollte mich daran hintern, das WG zu entnehmen oder zu verkaufen?


    Soll es denn im weiteren bedeuten, das GWG aus SofortAfa sowie GWG mit Aufzeichnungspflicht (also quasi alle GWG) nicht entnommen oder veräußert werden können? Dies halte ich für nicht richtig!


    Alles, was in einem Pool steht, verliert die Eigenständigkeit und geht im dem (fktiven) Anlagegut Pooll Jahr 20xx auf. D.h. nach 5 Jahren abgeschrieben.

    Das klingt auch sehr spannend. Da jedoch im Pool die einzelnen WG einzeln verzeichnet werden halte ich auch diese Aussage für fragwürdig. Verkaufe ich das WG aus dem Pool im selben Jahr ist z.B. der Sofortaufwand zu buchen. Dies widerlegt beide Deiner Theorien.


    Also mein Kenntnisstand bzgl. der Verfahren GWG/Pool ist leider anders als das von Dir geschilderte, daher würde ich auch die eigentliche Frage nochmal gerne in die Runde werfen.

  • Ich habe nur und ausnahmslos von Pools gesprochen und hier gelten etwas andere Regelungen als für GWG oder andere Anlagegüter!

    Aber wenn du mir nicht glaubst, lies selber nach. Es gibt genügend Literatur hierzu.

    Übrigens: die Aufstellung im Jahr der Poolbildung dient dazu zu überprüfen, dass hier die Wertgrenzen für die einzelnen Gegenstände eingehalten werden, nicht dem späteren Entnahmen, zu welchen Zwecken auch immer.

    Diese Regelung ist auch so in den Einkommensteuerrichtlinien nachzulesen.

  • Aber wenn du mir nicht glaubst, lies selber nach.

    Das habe ich!


    https://www.haufe.de/finance/b…isprobleme_186_94018.html


    und:


    Zitat aus dem Beitrag Haufe "GWG-Pools haben den Nachteil, dass es beim Verkauf eines Wirtschaftsgutes nicht erlaubt ist, für die Gewinnermittlung den Buchwert vom Verkaufspreis abzuziehen."


    Widerspricht nun mal:



    Einen eigenständigen Abgang gibt es nicht, weil alle Poolgüter das gleiche Schicksal teilen und nicht entnommen oder verkauft werden können.

    Deshalb würde mich Deine Quelle interessieren.


    Übrigens: die Aufstellung im Jahr der Poolbildung dient dazu zu überprüfen, dass hier die Wertgrenzen für die einzelnen Gegenstände eingehalten werden, nicht dem späteren Entnahmen, zu welchen Zwecken auch immer.

    Dies widersprich sich mit dem Vollständigkeitsgebot des Anlagenverzeichnisses gem. § 246 Abs. 1 HGB und R 5.4. Abs. 1 Satz 5 EStR. Mir ist nicht bekannt, dass für Aufzeichnungspflichtige GWGs eine eigene Regelung für das Anlagenverzeichnis/ GWG Verzeichnis besteht!


    Ich würde mich sehr freuen, wenn Deine Darstellung stimmen würde, da die Konsequenz daraus wäre, dass ich alle WG aus dem Pool nach 5 Jahren verkaufen könnte und den Ertrag nicht versteuern müsste.


    Vielleicht liege ich hier aber auch falsch, da ich mich auch auf die Darstellung des Pools im Anlagenverzeichnis stütze. Hier werden die WG im Pool einzeln aufgeführt. Klar ist mir, dass hier nicht die WG sondern der Pool abgeschrieben wird. Jedoch kann ich mir nicht vorstellen, dass der Verbleib der WG vollkommen irrelevant ist. Es hat m.E. lediglich keinen Einfluss auf die Abschreibung des Pools.

  • Sieh dir einfach einmal das amtliche Formular AVEÜR an (in der Anlage dasjenige für 2019) - die Sammelposten werden als ein Anlagegut je Jahr ausgewiesen und jährlich 1/5 abgeschrieben, unabhängig davon, ob die einzelnen einmal angeschafften Güter noch vorhanden sind oder nicht. Du hast keine Möglichkeit, hier Abgänge zu zeigen! Am Ende der 5 jähre ist der Posten endgültig "verschwunden" - es gibt keinen Merkposten oder ähnliches.

  • Sieh dir einfach einmal das amtliche Formular AVEÜR an (in der Anlage dasjenige für 2019)

    Okay, da ich jedoch keine EÜR mache sieht mein AV so aus:



    Über die Anwendung ist auch ganz normal der Anlagenabgang usw. vorgegeben.


    Vielleicht ist jedoch hier die Sache eigentlich von mir nur aufgrund der AV Anwendung konstruiert. Aber ich kann auch keine Grundlage finden, die

    die Aussagen von @namenlos bestätigen.


    Siehst Du @nesciens es denn genauso, dass der Verbleib der WG während und nach Poolabschreibung nicht belegt werden muss? Daran würde mich irritieren, dass bei meiner BP in 2012 die Nutzung und derzeitige Verbleib vom Prüfer erfragt wurde. Lediglich die Telefonanlage, um die es jetzt geht wurde von ihm nicht angesprochen.

  • Inzwischen habe ich folgenden Beitrag gefunden:


    https://www.holstein-wistoff.de/d0411362.pdfx


    "Beim Sammelposten muss lediglich der Zugang des Wirtschaftsguts buchhalterisch erfasst werden. Am Jahresende wird dann alles
    zusammengerechnet: Weitere Dokumentationspflichten bestehen nicht. Es muss also weder Verbrauch noch Ausscheiden aus dem
    Betriebsvermögen festgehalten werden.
    Die im „GWG-Pool“ jährlich gebündelten Wirtschaftsgüter werden wie ein einziges Wirtschaftsgut mit jeweils 20 % über fünf Jahre hinweg abgeschrieben. Der Pool an sich bleibt unverändert. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen
    den Wert des Pools ab dem Jahr der Zuschreibung. Geht ein Wirtschaftsgut, das in den Pool aufgenommen wurde,
    kurz danach kaputt, darf sein Wert nicht aus dem Pool herausgerechnet werden. Es kann nur im „Poolverbund“ über die insgesamt fünf Jahre abgeschrieben werden. Auch ein verkauftes Wirtschaftsgut darf nicht aus dem Pool ausgeschieden werden. Natürlich aber muss bei einem Verkauf etwa der Erlös sofort und in voller Höhe als Ertrag erfasst werden."


    Hier habe ich den Eindruck, dass bei Euren Beiträgen verwechselt wird, was einerseits im Pool passiert und wie andererseits die WG behandelt werden. Die Themen Verkauf, Verbrauch und Ausscheiden dürfen nicht zu einer Veränderung im Pool führen (lediglich Zuschreibungen). Dies bedeutet aber nicht, dass beim Verkauf des WG (hier leider nur beispielhaft innerhalb der fünf Jahre) der Ertrag versteuert werden muss. Leider beschäftigt sich der Beitrag nicht damit, wie mit dem WG nach fünf Jahren zu verfahren ist. Die Artikel aus meinem Pool haben noch einen Zeitwert von insgesamt mindestens 1.000,00 Euro. Die kann ich doch nicht einfach ohne weiteres privat vereinnahmen!? Würde mich natürlich freuen, wenn es so ist. :vain:

    • Offizieller Beitrag

    Dies bedeutet aber nicht, dass beim Verkauf des WG (hier leider nur beispielhaft innerhalb der fünf Jahre) der Ertrag versteuert werden muss.

    ?(

    Dein eigenes Zitat in Deinem vorherigen Post:

    Natürlich aber muss bei einem Verkauf etwa der Erlös sofort und in voller Höhe als Ertrag erfasst werden."

    Gleiches gilt natürlich für Entnahmen.

  • Dies bedeutet aber nicht, dass beim Verkauf des WG (hier leider nur beispielhaft innerhalb der fünf Jahre) der Ertrag versteuert werden muss.

    ?(

    Dein eigenes Zitat in Deinem vorherigen Post:

    Natürlich aber muss bei einem Verkauf etwa der Erlös sofort und in voller Höhe als Ertrag erfasst werden."

    Gleiches gilt natürlich für Entnahmen.

    Argh, der Satz sollte natürlich mit "der Ertrag nicht versteuert werden muss" enden. Da habe ich beim setzen der Klammer den Faden verloren. ;)Dies geht ja auch so aus dem zitierten Beitrag vor.


    Also würdest Du dann auch sagen, dass dies auch für "nach fünf Jahre" gilt? Dies wäre jetzt der wesentliche Punkt.

    • Offizieller Beitrag

    Argh, der Satz sollte natürlich mit "der Ertrag nicht versteuert werden muss" enden. Da habe ich beim setzen der Klammer den Faden verloren. ;) Dies geht ja auch so aus dem zitierten Beitrag vor.

    Nö, steht genau da wie oben von Dir zitiert:

    Zitat

    1.4 Das Ende der Abschreibung

    Ein Wirtschaftsgut kann aus zwei Gründen nicht mehr abgeschrieben werden:

    1. Das Ende der Nutzungsdauer ist erreicht. Das Wirtschaftsgut ist „voll“ abgeschrieben. Wird es dennoch weiter genutzt, steht es mit dem Erinnerungswert von 1 Euro in der Bilanz und dem Anlagenverzeichnis. Scheidet es dann irgendwann doch aus dem Betriebsvermögen aus, etwa durch Verkauf, müssen mögliche Gewinne daraus erfasst werden.

    2. Das Wirtschaftsgut scheidet vor dem Ende seiner Nutzungsdauer aus dem Betriebsvermögen aus. Das kann entweder freiwillig (Verkauf, Entnahme) oder unfreiwillig (Diebstahl, Totalschaden, Brand, ...) geschehen. In allen Fällen ist für jeden vollen Monat 1/12 der Jahres-AfA anzusetzen. Wird das nicht voll abgeschriebene Wirtschaftsgut beispielsweise am 13. April verkauft, sind 4/12 der AfA für das betreffende Jahr noch anzusetzen. Ein möglicher Restwert wird außergewöhnlich abgeschrieben, mögliche Erlöse aus dem Verkauf oder der Entsorgung oder einer Versicherung

    müssen natürlich in der Buchhaltung erfasst werden.

    Zitat

    Auch ein verkauftes Wirtschaftsgut darf nicht aus dem Pool ausgeschieden werden. Natürlich aber muss bei einem Verkauf etwa der Erlös sofort und in voller Höhe als Ertrag erfasst werden.

    Und dem gleichzusetzen ist immer auch die Entnahme. Und das alles natürlich unabhängig vom Zeitpunkt des Verkaufs oder der Entnahme.

  • Nö, steht genau da wie oben von Dir zitiert:

    Das angesprochene Zitat war aus der Quelle gemeint nicht von mir (ich habe ja geschrieben "aus dem zitiertem Beitrag" und nicht "aus meinem Zitat"). Also mal detailliert: Ich habe mich verschrieben und damit dem Quellenzitat widersprochen, da meine Kernaussage von Anbeginn gewesen ist, das die WG bei Entnahme und Verkauf als Ertrag versteuert werden müssen. Das hättest Du aber auch merken müssen, wenn Du Dir alle Beiträge von dem Thema durchgelesen hättest. ;):PLediglich die Beiträge von @namenlos, die ja eine andere Aussage treffen haben mich verwirrt bzw. ich konnte ihnen keinen Glauben schenken.



    Und dem gleichzusetzen ist immer auch die Entnahme. Und das alles natürlich unabhängig vom Zeitpunkt des Verkaufs oder der Entnahme.

    Und das wäre auch mein Wissenstand, der jedoch von @namenlos nicht geteilt wurde.


    Jetzt würde ich mich allerdings auch noch über eine Erleuchtung aus dem zweiten Teil meiner Frage freuen. Und damit nicht jeder nochmal die 11 Beiträge lesen muss:


    Spielt es eine Rolle, dass der Abgang des WG (Telefonanlage) in einem bereits geprüften Zeitraum liegt? Ich persönlich würde sagen, dass ich den Zeitwert trotzdem versteuern müsste bzw. die Erklärung bringen müsste dass das WG unentgeltlich abgegeben wurde. Aber vielleicht gibt es ja eine gesetzliche Regelung über bereits geprüfte Zeiträume? Oder können Prüfungen im Zehnjahreszeitraum sich mit bereit geprüften Zeiträumen überschneiden?

    • Offizieller Beitrag

    Spielt es eine Rolle, dass der Abgang des WG (Telefonanlage) in einem bereits geprüften Zeitraum liegt?

    Das hat doch weniger mit geprüft oder nicht geprüft zu tun als mit einer etwaigen Bestandskraft von Verwaltungsakten/Steuerbescheiden. Das ist ganz normal über die AO zu klären.


    Und @namenlos hat sich doch nur zur Pool-Abschreibung geäußert, die natürlich durch Verkäufe und Entnahmen unberührt bleibt und unverändert fortgeführt wird.

    • Offizieller Beitrag

    In Bestandskraft erwachsen immer noch die Steuerbescheide und nicht Irgendwelche Berichte. Die Berichte sind die Grundlage für die ggf. zu erlassenden Steuerbescheide. Und deshalb brauchen ja auch die Steuerprüfer für etwa zu erlassende Änderungsbescheide eine Berichtigungsvorschrift nach der AO. Nicht umsonst ergehen Bescheide ja öfters nach § 164 Absatz 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, da ansonsten immer nach anderen Berichtigungsvorschriften gesucht bzw. abgeprüft werden muss.

  • In Bestandskraft erwachsen immer noch die Steuerbescheide und nicht Irgendwelche Berichte.

    Das war mir schon klar!


    Also bei meinen Steuerbescheiden, aus dem Prüfungszeitraum 2008-2011, wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

    Somit zurück zur Frage. ;) Wobei dies ja eigentlich vom Wortlaut her klar sein müsste, dass diese Zeiträume nicht mehr erneut geprüft werden.


    Edit:

    Allerdings würde mich auch noch interessieren, ob bei GWG SofortAfa ebenso zu verfahren ist. Sprich Ertragsversteuerung bei Veräußerung. Ich hatte zwar solch einen Fall noch nicht, aber eigentlich müsste jedes WG doch unabhängig von der Abschreibungsart bei Veräußerung ertragswirksam verbucht werden! Oder?

    • Offizieller Beitrag

    Sprich Ertragsversteuerung bei Veräußerung. Ich hatte zwar solch einen Fall noch nicht, aber eigentlich müsste jedes WG doch unabhängig von der Abschreibungsart bei Veräußerung ertragswirksam verbucht werden! Oder?

    Hast Du schon mal eine Vorschrift im EStG gesehen, nach der dieser Vorgang steuerfrei wäre? ;)


    Und was sollte die Art der Absetzbarkeit dabei für eine Rolle spielen und warum?

  • Moin!



    Lediglich die Beiträge von namenlos, die ja eine andere Aussage treffen haben mich verwirrt bzw. ich konnte ihnen keinen Glauben schenken.

    Wenn ich mir die Beiträge von @namenlos anschaue, hat er sich nur auf die Abschreibungen des Pools bezogen. Egal, ob Du ein WG aus dem Pool in den 5 Jahren verkaufst oder entnimmst, Du musst den Pool (also alle komplett) 5 Jahre lang abschreiben.
    Und genau das hast du ja später mit Deinen zitierten Quellen auch herausgefunden.
    Über eine Versteuerung des Verkaufs hat er keine Aussage gemacht.
    Und natürlich musst Du immer den Verkauf eines WGs versteuern, wie auch miwe4 Dir schon klargemacht hat.


    Gruß

    Chris

  • Danke. Jogi76 interpriert scheinbar ganz bewusst meine Aussagen so, wie er dies gerne hätte. Da er dies schon mehrfach getan hat und mir dann vorwirft, falsch zu informieren, habe ich ihn zu den geblockten Anwendern hinzugefügt.

  • Und genau das hast du ja später mit Deinen zitierten Quellen auch herausgefunden.

    LOL! Die Quelle diente der verkorksten Aussage. Ich brauchte hier nichts raus zu finden, da es mir klar war.



    Einen eigenständigen Abgang gibt es nicht, weil alle Poolgüter das gleiche Schicksal teilen und nicht entnommen oder verkauft werden können.

    Wenn er hier schreibt "weil alle Poolgüter …. nicht entnommen oder verkauft werden können" Dann spricht er hier nicht von dem Pool sondern von Poolgütern!!!


    @namenlos hat sich hier einem Thema gewidmet, welches von mir nicht gefragt wurde und hat mich mit der falschen Aussage irritiert. Und alle weiteren Beiträge dienten dazu, die Aussage, das Poolgüter nicht entnommen oder verkauft werden können zu klären!!!


    Wenn man sich dann allerdings später in ein Thema einklinkt wäre es auch super, sich die älteren Beiträge gründlich durch zu lesen. ;)


    Und natürlich musst Du immer den Verkauf eines WGs versteuern, wie auch miwe4 Dir schon klargemacht hat.

    Ja!

    habe ich diese Güter nunmehr zum "Marktwert" privat vereinnahmt.

    Dies war auch nie meine Frage! Dieses Thema hat sich durch die Dynamik der Beiträge ergeben. Da ich bereits in #1 erklärt habe, dass ich es mache, da es mir auch immer klar war es machen zu müssen.


    Und was sollte die Art der Absetzbarkeit dabei für eine Rolle spielen und warum?

    weil:


    Ich habe nur und ausnahmslos von Pools gesprochen und hier gelten etwas andere Regelungen als für GWG oder andere Anlagegüter!


    ZUM THEMA!!!!

    Die Grundsätzliche Frage die mich umtreibt wäre, ob überhaupt der Verbleib zu klären wäre, wenn der Zeitraum, in dem der Sachverhalt stattgefunden hat, bereits geprüft wurde?

    DAS WAR MEINE FRAGE!!!


    Und wisst ihr, was cool ist? In #15 war ich der Antwort sehr nahe! Aber mit #17 wurde nur das editierte Interesse beantwortet und nach nunmehr goldenen 20 Beiträgen ist die Frage immer noch nicht beantwortet. 8o


    Aber noch viel witziger ist, dass @namenlos diese Aussage :

    weil alle Poolgüter das gleiche Schicksal teilen und nicht entnommen oder verkauft werden können.

    vielleicht gar nicht wie geschrieben gemeint hat. Er wollte vielleicht Pool anstatt Poolgüter schreiben, da Poolgüter nun mal WG sind und entnommen und verkauft werden können!