Kleinunternehmerstatus verloren - wie Rechnungen neu schreiben?

  • Hallo,


    ich bin seit ein paar Jahren selbstständig und schreibe Rechnungen als Kleinunternehmer.


    Auf eine Rechnung für den Betrag von 1000€ schreibe ich zum Beispiel:


    Zitat

    Gesamtbetrag 1000€

    Es folgt kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund

    der Anwendung der Kleinunternehmerregelung

    gem. § 19. UStG.


    Nun kann ich die Kleinunternehmerregelung für die Steuererklärung für 2019 nicht mehr anwenden, weil mein Umsatz bereits 2018 über dem Grenzbetrag war.


    Ich muss also für alle Rechnungen von 2019 Korrekturen raus schicken.


    Ich habe anderswo gelesen, dass es auf die Formulierung ankommt, wie und ob man Nachforderungen stellen kann.


    Welche Version ist richtig?


    A: Betrag 1000€ + Umsatzsteuer 190€ = 1190€

    B: Betrag 840,34€ + Umsatzsteuer 159,66€ = 1000€


    Oder kann ich mir eine Variante aussuchen?


    Meine Rechnungen sind zu 75% an privat und 25% an Unternehmen. Das wäre nur für Nachforderungen relevant, da Unternehmen evtl. der Forderung nachkommen würden, Privatpersonen aber wohl kaum.


    Danke und Gruß

  • Sie wollen jetzt noch alle Rechnungen 2019 ändern?


    Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie einfach die erhaltenen Beträge als Erlös 19% buchen. Rechnungen sollten nur geändert werden, wenn der Empfänger dies will bzw. es für diesen sinnvoll ist.


    Dazu gibt es die beiden Möglichkeiten A + B - je nachdem, ob der Kunde 19% mehr zahlen will. Da Sie wohl eine EÜR machen, gilt das Zuflußjahr, so dass 2019 die Einnahmen so bleiben und nur bei Nachzahlungen von Kunden mit 19% die Differenz als Einnahme 2020 gebucht werden muss.


    Der Kleinunternehmer-Grenzbetrag hat sich jetzt erhöht, vielleicht kommen Sie ja wieder darunter und müssen nur für 2019 anders buchen. Und daran denken, dass auch bei den Kosten die Vorsteuer abgezogen werden kann!


    Lia

    • Offizieller Beitrag

    Ich muss also für alle Rechnungen von 2019 Korrekturen raus schicken.


    Ich habe anderswo gelesen, dass es auf die Formulierung ankommt, wie und ob man Nachforderungen stellen kann.


    Welche Version ist richtig?

    Das kommt auf keine Formulierung an, sondern auf den Guten Willen Deiner Kunden. Insbesondere Privatkunden werden Deinem Änderungswunsch sicherlich nicht entsprechen. Im Zweifel bleibst Du auf der Umsatzsteuer sitzen und musst diese aus den im Veranlagungszeitraum insgesamt vereinnahmten Betriebseinnahmen herausrechnen.


    Meine Rechnungen sind zu 75% an privat und 25% an Unternehmen. Das wäre nur für Nachforderungen relevant, da Unternehmen evtl. der Forderung nachkommen würden, Privatpersonen aber wohl kaum.

    Und ob sich für die wenigen gewerblichen Kunden der ganze Aufwand lohnen würde mit allen Rechtfertigungen und Zeitaufwand, muss man dann selber entscheiden


    Das wäre dann unter "Lehrgeld" zu verbuchen.

  • Vielen Dank für eure Antworten!


    Für mich wäre als Folgendes am besten:


    Bei den Privatkunden versteuere ich bei 1000€ Rechnungsbetrag 840€ und führe 160€ als Umsatzsteuer ab. Die Rechnungen dafür schreibe ich nicht neu.

    Bei den gewerblichen Kunden versteuere bei 1000€ Rechnungsbetrag 1000€ und führe 190€ Umsatzsteuer ab (die ich nachfordere und hoffentlich erhalte).


    Mal den Aufwand außer Acht gelassen - wäre das so in Ordnung?

    • Offizieller Beitrag

    Mal den Aufwand außer Acht gelassen - wäre das so in Ordnung?

    M.E. eher nicht. Du solltest Dich einmal mit den Vorschriften zur Rechnungsberichtigung beschäftigen. Im Übrigen weißt Du doch gar nicht, wer am anderen Ende insoweit überhaupt vorsteuerabzugsberechtigt wäre. Eine Korrektur ohne vorherige Absprache mit den Unternehmern ist in meinen Augen geschäftlicher Selbstmord, da ggf. rufschädigend.


    Aber da sollten Dir gerne als Unternehmer tätige Forumsmitglieder mehr zu sagen.

  • Das wäre dann unter "Lehrgeld" zu verbuchen.

    Als Unternehmer ist dies die einzige Lösung!


    Du hattest als Kleinunternehmer durch die Umsatzsteuerbefreiung einen Marktvorteil durch niedrigere Preise und zusätzlich einen Arbeitsaufwandsvorteil durch eine einfachere Buchführung. Diese Vorteile können nunmehr nicht gewährt werden, da Du eine höheren Umsatz hast.


    Ich weiß hier nicht, ob Du Deine Bücher selber führst oder Du einen Steuerberater hast. Aber in jedem dieser Fälle hätte die buchführende Person im Dezember feststellen müssen, ob der Wegfall der Kleinunternehmerregelung in 2020 greift. Wir haben jetzt Mai! Wie würdest Du als Kunde reagieren, wenn Dir jemand im Mai mitteilt, dass er jetzt erst gemerkt hat, dass die Kleinunternehmerregelung wegfällt und jetzt Umsatzsteuer ausgewiesen bzw. auf den Ursprungsrechnungsbetrag drauf geschlagen wird? Für mich wäre das ein No-Go!

    • Offizieller Beitrag

    Ich weiß hier nicht, ob Du Deine Bücher selber führst oder Du einen Steuerberater hast. Aber in jedem dieser Fälle hätte die buchführende Person im Dezember feststellen müssen, ob der Wegfall der Kleinunternehmerregelung in 2020 greift. Wir haben jetzt Mai! Wie würdest Du als Kunde reagieren, wenn Dir jemand im Mai mitteilt, dass er jetzt erst gemerkt hat, dass die Kleinunternehmerregelung wegfällt und jetzt Umsatzsteuer ausgewiesen bzw. auf den Ursprungsrechnungsbetrag drauf geschlagen wird? Für mich wäre das ein No-Go!

    Es geht sogar um 2019. ;)

    Nun kann ich die Kleinunternehmerregelung für die Steuererklärung für 2019 nicht mehr anwenden, weil mein Umsatz bereits 2018 über dem Grenzbetrag war.

  • Moment mal! Ist es in diesem Fall nicht sogar geboten, die Umsätze um 19% (je nach Art der Produkte und Dienstleistungen) zu schmälern und diese nachzuzahlen? Ich kenne in dieser Hinsicht keine Ausführung, dass die 19% auf den Umsatz nachgezahlt werden müssen.


    Können wir hier nicht auch davon ausgehen, dass nach der von der FB gebotenen Berechnungsmetode bereits nachgezahlt wurde? In diesem Fall stellt sich die Frage doch gar nicht, da sonst bei Aufschlag von 19% wiederum eine Nachzahlung fällig wird. Wie in dem Berechnungsbeispiel dargestellt wurden dann 159,66 Euro nachgezahlt und dem Unternehmer 190,00 Euro in Rechnung gestellt. Denke ich hier falsch?

  • Moment mal! Ist es in diesem Fall nicht sogar geboten, die Umsätze um 19% (je nach Art der Produkte und Dienstleistungen) zu schmälern und diese nachzuzahlen? Ich kenne in dieser Hinsicht keine Ausführung, dass die 19% auf den Umsatz nachgezahlt werden müssen.

    Mir stellt sich die Frage, ob die Rechnungen nicht so oder so alle korrigiert werden müssen? Selbst wenn von den 1.000 Euro nachträglich durch den Unternehmer die Umsatzsteuer abgezogen und an das FA bezahlt wird, ist die dazugehörige Kleinunternehmer-Rechnung doch falsch, oder mache ich hier einen Denkfehler und ist das in diesem Fall egal?


    Mir ist ein Fall bekannt, da wurde einem Unternehmer nachträglich aberkannt, dass er den ermäßigten MwSt-Satz anwenden darf. In Folge dessen hat er Kontakt zu all seinen Kunden aufgenommen, um die Rechnungen zu korrigieren. Dazu müssen die Kunden natürlich mitspielen.

  • Mir stellt sich die Frage, ob die Rechnungen nicht so oder so alle korrigiert werden müssen?

    M.E. besagt die Regelung nur, dass bei nachträglicher Feststellung die Umsätze um 19% zu schmälern sind und diese nachgezahlt werden müssen. Wäre natürlich fatal, wenn die Rechnungen tatsächlich alle korrigiert werden müssten. In beigefügtem Link wird es wie folgt erklärt:


    "Die unzutreffenden Angaben müssen dabei durch ein Dokument übermittelt werden, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist. Für dieses Dokument gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie für die Rechnungen. Die Originalrechnung muss grundsätzlich nicht zurückgegeben werden."


    Allerdings ist dort auch angemerkt, dass eine falsche Rechnung jederzeit korrigiert werden kann.


    https://www.haufe.de/finance/s…n-was-tun_190_129472.html

    • Offizieller Beitrag

    Mir stellt sich die Frage, ob die Rechnungen nicht so oder so alle korrigiert werden müssen? Selbst wenn von den 1.000 Euro nachträglich durch den Unternehmer die Umsatzsteuer abgezogen und an das FA bezahlt wird, ist die dazugehörige Kleinunternehmer-Rechnung doch falsch, oder mache ich hier einen Denkfehler und ist das in diesem Fall egal?

    Das passt schon. Er hat ja nichts falsch/unberechtigt ausgewiesen, was jemanden zu irgendeinem Vorteil verhelfen könnte. ;)


    Mir ist ein Fall bekannt, da wurde einem Unternehmer nachträglich aberkannt, dass er den ermäßigten MwSt-Satz anwenden darf. In Folge dessen hat er Kontakt zu all seinen Kunden aufgenommen, um die Rechnungen zu korrigieren. Dazu müssen die Kunden natürlich mitspielen.

    Und warum? Hat doch nur Auswirkung für private Endverbraucher oder Kleinunternehmer als Kunden.


    Allerdings ist dort auch angemerkt, dass eine falsche Rechnung jederzeit korrigiert werden kann.

    Dann muss man aber auch Zeitpunkt und Wirkung im Auge haben. Aber die Diskussion führt hier so m.E. wieder zu weit.


    Moment mal! Ist es in diesem Fall nicht sogar geboten, die Umsätze um 19% (je nach Art der Produkte und Dienstleistungen) zu schmälern und diese nachzuzahlen? Ich kenne in dieser Hinsicht keine Ausführung, dass die 19% auf den Umsatz nachgezahlt werden müssen.

    Das ergibt sich schon aus dem Entgeltbegriff.


    Können wir hier nicht auch davon ausgehen, dass nach der von der FB gebotenen Berechnungsmetode bereits nachgezahlt wurde? In diesem Fall stellt sich die Frage doch gar nicht, da sonst bei Aufschlag von 19% wiederum eine Nachzahlung fällig wird. Wie in dem Berechnungsbeispiel dargestellt wurden dann 159,66 Euro nachgezahlt und dem Unternehmer 190,00 Euro in Rechnung gestellt. Denke ich hier falsch?

    Und hier sieht man mal wieder wie wichtig bei der USt das im Forum in anderem Zusammenhang oft kritisierte Kreuzchen Sollversteuerung/Istversteuerung wichtig ist. Und bei der EÜR mit seinem § 11 EStG hat jedes Handeln natürlich auch seine Konsequenzen. Aber das wird @jenniferdanitahunter (hoffentlich) wissen.

  • Mir ist ein Fall bekannt, da wurde einem Unternehmer nachträglich aberkannt, dass er den ermäßigten MwSt-Satz anwenden darf. In Folge dessen hat er Kontakt zu all seinen Kunden aufgenommen, um die Rechnungen zu korrigieren. Dazu müssen die Kunden natürlich mitspielen.

    Und warum? Hat doch nur Auswirkung für private Endverbraucher oder Kleinunternehmer als Kunden.

    Einerseits ein Mehraufwand für die Buchhaltung des Kunden. Und daraus ergibt sich das, was weiter oben bereits genannt wurde: Aus Kundensicht kann das unprofessionell wirken und unter Umständen schädlich für die Zukunft sein. Ist sicherlich nicht pauschal auf alle Fälle anzuwenden, sollte aber doch mit in die Überlegung einfließen.

    • Offizieller Beitrag

    Einerseits ein Mehraufwand für die Buchhaltung des Kunden. Und daraus ergibt sich das, was weiter oben bereits genannt wurde: Aus Kundensicht kann das unprofessionell wirken und unter Umständen schädlich für die Zukunft sein. Ist sicherlich nicht pauschal auf alle Fälle anzuwenden, sollte aber doch mit in die Überlegung einfließen.

    Ist doch im Prinzip mein Reden:

    Eine Korrektur ohne vorherige Absprache mit den Unternehmern ist in meinen Augen geschäftlicher Selbstmord, da ggf. rufschädigend.