Fortbildung 2019, gezahlt 2018

  • Hallo liebes Forum,


    meine Frau hat zur beruflichen Weiterbildung meinen Kompaktkurs im Jahr 2019 belegt.

    Die Rechnung dazu wurde Ende Dezember 2018 beglichen.


    Da der Kurs noch kurzfristig hätte storniert werden können, sodass wir das Geld zurück erhalten hätten, und da der Kurs erst 2019 stattfand, möchten wir die Kosten für die Weiterbildung im Jahr 2019 angeben.

    Ist dies korrekt oder hätten wir die Kosten bereits 2018 angeben müssen (auf Gefahr hin, dass wir das Geld für den Kurs zurück erhalten hätten)?


    Danke für eure Hilfe,

    Willie

  • An sich gilt das Abflussprinzip. Deshalb würde ich sagen, dass die Gebühr 2018 hätte abgesetzt werden müssen.

    https://www.bmf.gv.at/themen/s…c-der-werbungskosten.html

    Zitat

    Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind wie alle Werbungskosten in jenem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Fortbildungskosten und Ausbildungskosten sind bei der bisherigen Tätigkeit als Werbungskosten geltend zu machen.

    Ich würde trotzdem beim Finanzamt nachfragen, ob sie wegen der geschilderten Überlegungen 2019 abgesetzt werden dürfen oder ob man sie 2018 nachträglich absetzen darf. Letzteres dürfte nicht mehr funktionieren, denn der Bescheid ist bestimmt schon bestandskräftig. Oder einfach absetzen und zur Steuererklärung eine Erläuterung über die Werbungskosten für diesen Punkt abgeben. Dann wirst Du sehen, was sie mit den Ausgaben machen. Mehr als dass sie nicht anerkannt werden, kann ja nicht passieren.

    • Offizieller Beitrag

    An sich gilt das Abflussprinzip. Deshalb würde ich sagen, dass die Gebühr 2018 hätte abgesetzt werden müssen.

    https://www.bmf.gv.at/themen/s…c-der-werbungskosten.html

    Nicht nur an sich, es gilt zwingen das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG. Da hat auch das FA keinen Ermessensspielraum. Dann könnte man im Zweifel willkürlich etwas ablehnen.


    Ich würde trotzdem beim Finanzamt nachfragen, ob sie wegen der geschilderten Überlegungen 2019 abgesetzt werden dürfen oder ob man sie 2018 nachträglich absetzen darf. Letzteres dürfte nicht mehr funktionieren, denn der Bescheid ist bestimmt schon bestandskräftig.

    Das wäre die einzige Möglichkeit.


    Oder einfach absetzen und zur Steuererklärung eine Erläuterung über die Werbungskosten für diesen Punkt abgeben. Dann wirst Du sehen, was sie mit den Ausgaben machen. Mehr als dass sie nicht anerkannt werden, kann ja nicht passieren.

    Das sehe ich nun wirklich anders. Wissentlich etwas anderes ansetzen, hätte durchaus Konsequenzen. Und das müsste der TE bei Angabe des tatsächlichen Zahlungsdatums, denn die Softwareversion der 2019er Erklärung würde ein Zahlungsdatum in 2018 gar nicht zulassen. Den "Tipp" würde ich mal ganz schnell vergessen.


    Da der Kurs noch kurzfristig hätte storniert werden können, sodass wir das Geld zurück erhalten hätten, und da der Kurs erst 2019 stattfand, möchten wir die Kosten für die Weiterbildung im Jahr 2019 angeben.

    Ist dies korrekt oder hätten wir die Kosten bereits 2018 angeben müssen (auf Gefahr hin, dass wir das Geld für den Kurs zurück erhalten hätten)?

    Mit dem Argument ließe sich ja nie etwas absetzen. Und wenn, dann muss man eben dann das FA auf diese Möglichkeit aufmerksam machen.

  • Mich würde da interessieren, was wäre eigentlich passiert, wenn der Kurs tatsächlich storniert worden wäre. Geht dann plötzlich doch den 2018'er Bescheid zu ändern? Oder müsste man die Rückzahlung als negative Werbungskosten, quasi als Einnahme in 2019, angeben? Was aber wäre, wenn die Werbungskosten in 2019 sowieso unter der Pauschale liegen und die weitere Senkung keine steuerliche Auswirkung hätte, die Zahlung in 2018 aber zu Werbungskosten über der Pauschale führte und somit steuerlich wirksam war? Daraus könnte man ein "Steuersparmodell" erstellen. In einem Jahr ganz viel für nächstes Jahr vorauszahlen und im nächsten Jahr dann alles wieder stornieren.

    • Offizieller Beitrag

    Mich würde da interessieren, was wäre eigentlich passiert, wenn der Kurs tatsächlich storniert worden wäre. Geht dann plötzlich doch den 2018'er Bescheid zu ändern?

    M.E. ja.


    ... muss man eben dann das FA auf diese Möglichkeit aufmerksam machen.

    Und dann wird das FA ggf. hingehen und den Bescheid insoweit punktuell vorläufig erlassen oder ggf. sogar ganz unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Und wenn das FA diesen Hinweis nicht beachtet, dann hat es in der Tat Pech.


    In einem Jahr ganz viel für nächstes Jahr vorauszahlen und im nächsten Jahr dann alles wieder stornieren.

    Und genau das ist der Grund, warum z.B. zu erwartende Erstattungen gegenzurechnen sind. Da wird dann vom § 11 EStG abgewichen, aber das ist eben auch so geregelt. Siehe z.B. auch bei Krankheitskosten § 33 EStG und der noch zu erwartenden Erstattung der Krankenkasse.


    Aber zum Fall:

    Wieviel Monate vorher und in welchem Umfang bezahlt man denn eine Dienstreise, deren Durchführung noch nicht endgültig gesichert ist? Ich denke einmal, dass die Fortbildung sicherlich vor Ende der regulären Abgabefrist der 2018er Erklärung (31.05.2019) geklärt gewesen wäre. Der TE möge mich da ggf. gerne korrigieren. Und wenn ich die Posts im Forum verfolge, war die 2018er Erklärung im Juli 2019 noch nicht erledigt (Wo trage ich in "WISO steuer:Start 2019" folgende Zahlen ein?). Somit definitiv eigenes Verschulden.


    In meinen Augen ist 2018 für ihn durch und die Anzahlung unter Rubrik Lehrgeld zu verbuchen. Das ist halt die Problematik, wenn man alles selber macht. Dann läuft man eben auch einmal Gefahr, einen Fehler zum eigenen Nachteil zu machen.


    Und warum nicht schon vor einem Jahr nachgefragt? ?(