Leistungen aus Drittländern (mit und ohne UST)

  • ***Moderation*** losgelöst von HIER

    Hallo zusammen,


    sorry, ich muss das Thema wieder hoch holen.


    Geht um Leistungen von Unternehmen aus Drittländern. Beispiel hier: Ein Software-Abo (Miete)


    Fall 1: Bekomme ich eine Rechnung aus den USA OHNE ausgewiesene Umsatzsteuer, buche auch auf 3125 - soweit klar.


    Fall 2: Was aber, wenn die Rechnung falsch ausgestellt wurde (weil der Aussteller meine UST nicht hinterlegt hat) - und die Rechnung deutsche Umsatzsteuer enthält?


    Ich verwende WISO Mein Büro - habe aber durch Google die Taxpool-Buchhalter Hilfe entdeckt. Dort steht:


    Der Empfänger ist Unternehmer in der EU, seine USt-ID wurde beim Dienstleister in den Kundendaten eingetragen, er erhält eine steuerfreie Rechnung:

    Konten 3125 (SKR03) bzw. 5925 (SKR04) (Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer).

    - passt also für "Fall 1".


    Der Empfänger ist Unternehmer in der EU seine USt-ID diese wurde jedoch *nicht* beim Dienstleister in den Kundendaten eingetragen, er erhält eine Rechnung mit der Umsatzsteuer seines Landes:

    Konten 3145 (SKR03) bzw. 5425 (SKR04) (Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer).

    - kann das stimmen? Habe es testweise in die UST-Voranmeldung übernommen. Ich muss obwohl Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen ist nochmal Umsatzsteuer für den Gesamtbetrag bezahlen - darf aber die Vorsteuer nicht abziehen?


    Irgendwie komme ich hier nicht weiter. Vll weiß jemand die Lösung :pinch:. Danke! :)

    • Offizieller Beitrag

    Fall1 ist richtig!

    3125 Leistungen eines im Ausland= Drittland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer

    USTVA KZ 84 USTEKL 877


    Fall 2:

    Der Empfänger ist Unternehmer in der EU seine USt-ID diese wurde jedoch *nicht* beim Dienstleister in den Kundendaten eingetragen, er erhält eine Rechnung mit der Umsatzsteuer seines Landes:

    Konten 3145 (SKR03) bzw. 5425 (SKR04) (Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer).

    - kann das stimmen? Habe es testweise in die UST-Voranmeldung übernommen. Ich muss obwohl Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen ist nochmal Umsatzsteuer für den Gesamtbetrag bezahlen - darf aber die Vorsteuer nicht abziehen?

    JA! Mein Büro dazu: 3145 (5945) Leistungen eines im Ausland= Drittland ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer

    KZ 84 USTEKL 877 HIER

    Die UST ID Nr ist dabei uninteressant. (Drittländer gebrauchen diese nicht: UST ID ist ein reines EU Ding)

    Sie müssen nur eine Nettorechnung ausstellen.


    Einordnung:
    In diesem Fall ist der Ort der sonstigen Leistung der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Unternehmenssitz hat, also Deutschland. Das deutsche Unternehmen schuldet daher die Umsatzsteuer und es findet eine sogenannte Steuerschuldumkehr statt (Reverse-Charge).
    Auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen!

    Auf der Rechnung des Leistungserbringers muss auf das Reverse-Charge-Verfahren hingewiesen werden. Auch wenn auf der Rechnung aus dem Drittland in der Praxis nicht auf die Steuerschuldumkehr verwiesen wird, kommt die Regelung zur Anwendung.

    Rechnungen mit im Ausland ansässigen Unternehmen:
    Es gilt grundsätzlich die Verpflichtung zur Steuerschuldumkehr für Rechnungen mit im Drittland ansässigen Unternehmen über die Erbringung von
    a) sonstigen Dienstleistungen in Deutschland (als Leistungsort) und
    b) Werklieferungen.

  • Fall 2: Was aber, wenn die Rechnung falsch ausgestellt wurde (weil der Aussteller meine UST nicht hinterlegt hat) - und die Rechnung deutsche Umsatzsteuer enthält?

    Zunächst muss geklärt werden, wo der Leistende seinen Sitz hat. In der EU oder nicht in der EU? Deine Angaben widersprechen sich da. Einmal erwähnst Du die USt-ID (ich vermute jedenfalls, dass Du die mit dem Hinweis "(weil der Aussteller meine UST nicht hinterlegt hat)" meinst, damit wäre EU gemeint, im Titel steht aber Drittland, was Nicht-EU ist.


    eine generelle Bitte: Wirklich eindeutig formulieren, wovon die Rede ist.


    Konten 3145 (SKR03) bzw. 5425 (SKR04) (Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer).

    - kann das stimmen? Habe es testweise in die UST-Voranmeldung übernommen. Ich muss obwohl Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen ist nochmal Umsatzsteuer für den Gesamtbetrag bezahlen - darf aber die Vorsteuer nicht abziehen?

    Das stimmt sehr sicher nicht. Die von Dir abgeführte Umsatzsteuer darfst Du auch als Vorsteuer abziehen. Ist die dt. Umsatzsteuer tatsächlich unrechtmäßig drauf, bliebest Du auf der ausgewiesenen USt sitzen, aber nicht noch ein zweites Mal.


    Mich irritiert, dass dt. Ust. drauf sind. Wenn der Aussteller seinen USt-satz drauf hätte, könnte ich das verstehen, aber so? Warum sollte ein Amerikaner dt. Ust auf seine Rechnung schreiben? Ist es nicht nicht doch ein EU-Geschäft? Womit wir wieder bei obiger Frage wären. Steht eine deutsche Steuernummer von dem Aussteller auf seiner Rechnung drauf? Die Informationslage ist viel zu dürftig.

  • @ BuchungsFuchs: Du bringst hier nicht EU und EU durcheinander, dass führt schnell zu Verwirrungen. Besser trennen.

    so wie SAMM es nochmal erläutert hat ist es korrekt, ebenso was Dozent_WISO_MB geschrieben hat. S. Doberstein Du hast dich hier auch verwirren lassen, das mit der USA bezog sich vermutlich nur auf Fall 1. In Fall 2 ging es offenbar um einen Dienstleister in der EU oder es war eine Rechnung aus einem Nicht-EU Land mit zufälligerweise auch 19 % MwST./VAT... das gibts auch.

    Beide Fälle sind in der Anleitung oben verlinkt bereits beschrieben.


    Ich schrieb zu der Thematik Einkauf von Dienstleistungen in der EU:


    3123 Sonst. Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmens (USt+VSt. Automatik)


    Die Rechnungen sollten die Ust. Ident.Nr. und den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" oder "Reverse-Charge" enthalten. Fehlt diese Angabe oder wird stattdessen eine andere Formulierung gewählt, hat dies keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, denn dieser setzt in Reverse-Charge-fällen keine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Sollte nur eine Brutto-Rechnung mit ausländischer MwSt. erhältlich sein, wird der Brutto-Betrag als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt (brutto=netto) und wie oben gebucht.


    Sollte eine Rechnung für eine Dienstleistung aus einem Drittstaat die USt. enthalten, würde ich die Rechnung als brutto=netto betrachten und entsprechend der Anleitung auf 3125 Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens (19% VSt. / 19% USt.) buchen.