Corona MWST Senkung auf 16 % und 5 %

  • Also, wenn der Versand am 1.7. beginnt, dann gilt dafür doch die 16%? Der Privatkunde hat am Vortag eine Ware zu einem Bruttopreis bestellt, der bestellt doch keinen konkreten Steuersatz, auf den er bestehen kann. Ob in dem Bruttopreis 19% kalkuliert wurden, ist doch völlig egal. Eine Auftragsbestätigung benötigt keinen MWSt-satz. Wenn man genau weiß, dass alles am nächsten Tag versandt wird, wäre die Umstellung des Shops mit den Auftragsbestätigungen (wenn man dort unbedingt schon den richtigen Steuersatz enthalten haben möchte) demzufolge am 30.6. 0:00 Uhr und nicht erst am 1.7. durchzuführen.

    Da die Bestellung auf den Bruttopreis lautet, hast Du eine größere Marge. Aber der Kunde wird sich sicher nicht beschweren, wenn Du auf den gleichen Nettopreis am nächsten nur 16% USt addierst und er die Ware günstiger als bestellt erhält. Macht bei Vorkasse aber mit der Mehrarbeit für die dann fälligen Rückzahlungen natürlich für den Unternehmer keinen Sinn.


    Aber mal ganz im Ernst. Die Leute werden sich darauf einrichten. Es wird kaum Kunden geben, die noch kurz vor erwarteten möglichen Preissenkungen etwas kaufen. Alles was aufgeschoben werden kann, insbesondere größere Ausgaben, wird auf die Zeit ab dem 1.7. aufgeschoben. Deshalb glaube ich, dass die Shopproblematik vermutlich deutlich kleiner ausfallen wird als es hier den Anschein hat. Aber gut, wirklich wissen wird man es erst hinterher.


    Und was in der Theorie schon schwierig, aber noch lösbar ist, ist in der Praxis mit der konkret genutzten Technik schon wieder etwas ganz anderes ....


    Auf jeden Fall ist es Quatsch, dass ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen drauf zahlt, wenn es für 19% einkauft und für 16% verkauft. Wirklich blöd wäre es, wenn die Prüfer wegen der Verwirrung um die Umstellungs-Daten herum extra auf solche MWST-Fehler prüfen (die zwangsläufig zuhauf passieren werden) und abkassieren. Hier gehe ich aber auch von Kulanzregelungen aus.

    • Offizieller Beitrag

    Jetzt wirds langsam albern.


    Ich werde meinen Shop am 30.06.2020 um 23:45 Uhr in den Wartungsmodus versetzen, alle bis dahin eingegangen Bestellungen einlesen, den Steuersatz ändern und um 0:00 Uhr wieder online gehen. Wenn sich dann ein Vorkassekunde bei mir meldet und um Anpassung des Kaufpreises bittet, jederzeit gerne. Aber mit Sicherheit werde ich nicht von mir aus aktiv und erstatte jedem Vorkassekunden, der am 30.Juni bestellt und die Auftragsbestätigung richtigerweise mit 19% erhalten hat, aber erst am 1.Juli den vollen Kaufpreis bezahlt hat, freiwillig die paar Cent. Das Ganze ist bei Kleinteilen den Aufwand nicht wert - weder personell, noch von den reinen Kosten der Überweisung her.

    Um diese Sonderfälle ging es doch bei der ganzen Diskussion in Bezug auf Weitergabe überhaupt nicht.


    Aber mal ganz im Ernst. Die Leute werden sich darauf einrichten. Es wird kaum Kunden geben, die noch kurz vor erwarteten möglichen Preissenkungen etwas kaufen. Alles was aufgeschoben werden kann, insbesondere größere Ausgaben, wird auf die Zeit ab dem 1.7. aufgeschoben. Deshalb glaube ich, dass die Shopproblematik vermutlich deutlich kleiner ausfallen wird als es hier den Anschein hat. Aber gut, wirklich wissen wird man es erst hinterher.

    :thumbsup:

  • Wirklich blöd wäre es, wenn die Prüfer wegen der Verwirrung um die Umstellungs-Daten herum extra auf solche MWST-Fehler prüfen (die zwangsläufig zuhauf passieren werden) und abkassieren.

    Du meinst sicher die lieben Betriebsprüfer vom Finanzamt.


    Es gibt aber auch prüfende ´Mitbewerber´welche dann Jagd auf Shopbetreiber wg. Verstoß gegen die PAngV und §5 UWG machen um mit Abmahnungen abzukassieren.


    Frage:

    Hat sich hier schon einmal jemand Gedanken um die Einzweckgutscheine 19% USt. gemacht?

    Muss der Einlösende Laden nun die 3% Diff. auszahlen oder darf er die Ware, welche er vllt. sogar zu 16% eingekauft hat, jetzt um 3% verteuern um auf den Gutscheinwert zu kommen :|

  • welche er vllt. sogar zu 16% eingekauft hat

    Du kaufst deine Waren netto ein, also interessiert die MwSt. nicht. Außer als Kleinunternehmer, aber dann ist der VK-Preis ja ohne Steuer und damit auch wieder uninteressant.


    Wenn ich als Kunde einen Wertgutschein über 50,00 € (brutto) erworben habe, dann kann ich den auch für 50,00 € brutto einlösen - egal, was da für eine Mehrwertsteuer dahintersteckt. Handelt es sich um einen Gutschein für eine bestimmte Leistung, z.B. eine Dauerwelle im Wert für 50,00 € und diese Dauerwelle kostet bei der Einlösung nun 3% weniger, dann würde ich dem Kunden einfach die Differenz auszahlen.

    • Offizieller Beitrag

    Von den Entwicklern erfahre ich Neuigkeiten, wie auch schon Herr C. Diel berichtet hat.

    Demnach wird nicht ein einfacher Weg wie hier und ff verfolgt werden können. Die notwendigen Eingriffe sehen viel tiefgreifendere Einschnitte in die Software vor. Es betrifft die Anpassungen in den Kontenplänen, den Kontierung und den Vorlagen und Vorgängen der Rechnungen mit den MWST Sätzen umzugehen. Es gibt auch noch keine überarbeiteten Steuerformulare.

    Auffallend ist, die jetzigen Vorlagen aller Vorgänge wie Rechnungen Verträge u.a. sind nur auf 19 und 7 % fixiert. Also wird man abwarten müssen, wie mit angepassten Vorlagen umzugehen sein wird. Jedenfalls kann nicht so weiter gemacht werden wie bisher. Wartet ab, es werden noch Informationen folgen. Und die ganze Mehrarbeit muß bis 1.7.2020 fertig sein.

  • Demnach wird nicht ein einfacher Weg wie hier und ff verfolgt werden können

    Ich versuche der ganzen Konversation zu folgen. Jetzt hast Du aber den Thread verlinkt, in dem wir uns gerade befinden :/


    Und die ganze Mehrarbeit muß bis 1.7.2020 fertig sein.

    Eigentlich muss diese Mehrarbeit von Seiten des Software-Herstellers schon vorher fertig sein, damit wir User am 1.07. damit arbeiten können und unsere Mehrarbeit da reinstecken können.

    Das sieht alles sehr knapp aus.

  • Demnach wird nicht ein einfacher Weg wie hier und ff verfolgt werden können

    Ich versuche der ganzen Konversation zu folgen. Jetzt hast Du aber den Thread verlinkt, in dem wir uns gerade befinden :/

    Weiter oben in diesem Thread wurden bereits mehrere mögliche Lösungswege beschrieben bzw. angedacht. SAMM hat die weiter oben gemachten Aussagen im Endeffekt nach Rücksprache mit den Entwicklern nur widerrufen.

  • Also, wenn der Versand am 1.7. beginnt, dann gilt dafür doch die 16%?

    Ich muss mich teilweise selbst korrigieren. Hier wurde wiedergegegeben, dass die USt-fälligkeit vom Leistungszeitpunkt abhängt, was an sich auch richtig ist, aber KerstinP hatte ein Beispiel, bei dem der Kunde am Vortag zahlt. Und da ich mich gerade mit dem Thema Bauleistungen und USt-senkung beschäftige, stieß ich wieder auf den zweiten Grundsatz, wonach sich bei Anzahlungen die USt-fälligkeit nach dem Zahlungszeitpunkt richtet, weshalb viele auch von der Ist-Besteuerung in dem Fall sprechen, auch wenn das nicht das korrekte Wording ist. Das mit berücksichtigt, würde ich jetzt sagen, dass sich der USt-satz nach dem Zeitpunkt der Vorkasse richtet. Demnach wäre am nächsten Tag, dem 1.7. noch eine Rechnung mit 19% auszustellen. Oder?


    Und wenn ich so darüber nachdenke ... betrifft die Fälligkeit bei Ist-Besteuerung doch generell den Zahlungszeitpunkt. Sicher, dass auch bei ist-Besteuerung der USt-satz sich nach dem Leistungszeitpunkt und nicht nach dem Zahlungszeitpunkt richtet?

  • gerne nochmal.

    Zitat

    Grundsätzlich gilt für die Ausführung einer Leistung Folgendes:

    • Lieferungen: Lieferungen (auch Werklieferungen) gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat; wird der Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 2 UStAE).
    • Sonstige Leistungen: Sonstige Leistungen (auch Werkleistungen) sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE).
    • Innergemeinschaftliche Erwerbe: Die Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG).
  • Und wenn ich so darüber nachdenke ... betrifft die Fälligkeit bei Ist-Besteuerung doch generell den Zahlungszeitpunkt. Sicher, dass auch bei ist-Besteuerung der USt-satz sich nach dem Leistungszeitpunkt und nicht nach dem Zahlungszeitpunkt richtet?

    Leider nicht, denn die Fälligkeit für die Berechnung der Umsatzsteuer richtet sich nach dem Umsatzsteuergesetz, nicht nach § 11 EStG! § 11 EStG regelt, wann eine Zahlung in die EÜR aufzunehmen ist, sagt aber nichts darüber aus, ob diese nach UStG für die Ermittlung des Steuersatzes wesentliche Fälligkeit gegeben sein muss. Die beiden Paragraphen sollte man auseinanderhalten.

  • denn die Fälligkeit für die Berechnung der Umsatzsteuer richtet sich nach dem Umsatzsteuergesetz,

    ja, eben §13 UStG, einen anderen § wüsste ich nicht (außer noch 13b)


    1) Die Steuer entsteht

    1. für Lieferungen und sonstige Leistungen
    a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen.


    b) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,
  • Das ist noch etwas anderes - es geht um die Fälligkeit, die bestimmt, welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist und dieser Zeitraum wird durch die von arnsteiner in #70 genannten Kriterien bestimmt. Du zitierst den nächsten Schritt, nämlich wann die Steuer durch die UStVAen zu melden sind.

    • Offizieller Beitrag

    Ich muss mich teilweise selbst korrigieren. Hier wurde wiedergegegeben, dass die USt-fälligkeit vom Leistungszeitpunkt abhängt, was an sich auch richtig ist, aber KerstinP hatte ein Beispiel, bei dem der Kunde am Vortag zahlt. Und da ich mich gerade mit dem Thema Bauleistungen und USt-senkung beschäftige, stieß ich wieder auf den zweiten Grundsatz, wonach sich bei Anzahlungen die USt-fälligkeit nach dem Zahlungszeitpunkt richtet, weshalb viele auch von der Ist-Besteuerung in dem Fall sprechen, auch wenn das nicht das korrekte Wording ist. Das mit berücksichtigt, würde ich jetzt sagen, dass sich der USt-satz nach dem Zeitpunkt der Vorkasse richtet. Demnach wäre am nächsten Tag, dem 1.7. noch eine Rechnung mit 19% auszustellen. Oder?

    Eher nicht. Zumindest lese ich das auf die Schnelle so aus dem von mir bereits weiter vorne angehängten BMF-Erlass vom 11.08.2006 zur USt-Änderung ab 01.01.2007, der dem in Kürze ergehenden überarbeiteten BMF-Erlass zur aktuellen Anpassung im Wortlaut ziemlich ähnlich sein wird.


    Umsatzsteuer - Anhebung des allgemeinen Steuersatzes (§ 12 Abs. 1 UStG) sowie der land- und forstwirtschaftlichen Durchschnittssätze (§ 24 Abs. 1 UStG) zum 1. Januar 2007 - BMF v. 11.08.2006 - IV A 5 - S 7210 - 23_06 - Quelle NWB Datenbank.pdf

  • Ganz nebenbei frage ich mich, warum ich für den ganzen Aufwand (Umstellung im Shop, vermutlich einige Änderungen auf ebay usw.) wegen schlappen 6 Monaten den Preisvorteil von 3% an den Endkunden weiter geben soll.

    Weil es Deine "Kunden" sind, die Dir vielleicht bisher die Treue gehalten haben, die aber dennoch in der Lage sind, zu rechnen. ?(

    schon klar, aber wir sind mit unseren Artikeln eher im Niedrigpreissektor, d.h. der Kunde würde - wenn wir die 3% an ihn weitergeben - zwischen einigen Cent und ein paar Euro sparen. Wir verkaufen Artikel, die in die Kategorie Hobby fallen, also nichts, was irgendwie dringend notwendig wäre oder ist. Jeder, der auf den Geldbeutel schauen muss, kauft dann, wenn die Kohle verfügbar ist.
    Würden wir Wohnungen verkaufen und in einem 6-stelligen Bereich liegen, dann machen sich die 3% ganz sicher bemerkbar - aber doch nicht bei Beträgen unter 100 Euro. Ich weiß, dass einige Menschen jeden Cent umdrehen müssen und ich habe auch welche in meinem Bekanntenkreis. Einigen habe ich geschildert, welch Aufwand es für eine Firma ist, den ganzen Wahnsinn für gerade mal 6 Monate zu betreiben und sie haben den Kopf geschüttelt.
    Wie hier bereits geschrieben wurde, es geht nicht nur um die Shopproblemtatik und deren Umsetzung (welcher evtl. auch extern gepflegt wird und somit Kosten anfallen). Viele haben Flyer und Preislisten ausgedruckt vorliegen und müssen innerhalb kürzerster Zeit alle ändern und neu drucken/drucken lassen. Klar, das sind Aufwendungen, die man absetzen kann. Hat man aber durch die Corona-Problematik eh schon Einbussen, dann ist das ein weiterer Posten, der schwer wiegt und die Reserven/Rücklagen schrumpfen lässt. Wir alle wissen nicht, wie das alles weiter geht und in 6 Monaten machen wir das alles mit dem gleichen Aufwand wieder rückgängig? Selbst wenn der kleine Unternehmer die 3% ab dem 01.07. an den Endverbraucher weiter gibt, wird er über kurz oder lang die Preise erhöhen müssen, um diesen ganzen Wahnsinn zu finanzieren.
    Für mich ist die kurzfristige Mwst. senkung alles andere als durchdacht, der Verbraucher, der wirklich rechnen muss, wird ab dem 01.07. auch nicht wirklich große Investitionen tätigen, weil ihm nach wie vor die Kohle dafür fehlt.

  • Ich stimme Dir voll und ganz zu, KerstinP !

    Und durchdacht ist das nicht - aber medienwirksam. Und das ist für die Politiker eben die Hauptsache.


    Mehrkosten und Mehraufwand bleiben bei uns Händlern hängen - und bei den Softwarefirmen.

    Die werden dann sicher auch bald ihre Preise erhöhen - und das tragen dann auch wieder wir Händler.


    Gruß

    Chris