Corona MWST Senkung auf 16 % und 5 %

  • Mein Einwand war doch, dass hier die Namen von Mitbewerbern nicht reingehören.

    irgendwie fällt mir dazu nur das ´Tellerrand´- argument ein.


    Lass einfach gut sein. Du willst nicht verstehen.

    Und ich werde weiterhin versuchen meine Argumente mit Verlinkungen zu allgemein zugänglichen Webseiten wie z.B. den Haufe Fachredaktionen zu untermauern.

  • Moin,

    ich verstehe auch nicht, warum die Namen von Mitbewerbern hier nicht reingehören. Wenn andere etwas besser machen, könnte auch Buhl davon lernen. Als Buhl und Microtech bzgl. der KUG Abrechnung bei Lohn und Gehalt Standard wenig hilfreich war, habe ich die Softwarealternative, die ich für mich dann gefunden hatte, im zuständigen Forum mehrfach erwähnt.

  • Okay, andere Produktempfehlungen kann Buhl sicher verbieten, aber gegen Links auf andere Webseiten (egal von wem), die zur Klärung von Fragen beitragen, kann sicher niemand etwas haben. Aber das ist Aufgabe von Buhl und den Moderatoren, nicht den Forenregeln entsprechende Beiträge zu löschen und Nutzer abzumahnen, nicht unsere. Deshalb würde ich uns alle bitten, den Seitenstrag jetzt einzustellen, damit wir wieder zur eigentlichen Fachfrage hier kommen.

  • @amafinode , in dem Link geht es doch nur um die Preisauszeichnung.

    Natürlich muss man das ordentlich verbuchen können. Und hier im Thread geht es eigentlich um die Buchungsmöglichkeiten, auf die wir Anwender warten.

  • Dann hast Du (oder ich?) es nicht verstanden und lies Dir den benannten Paragraphen mal durch: §9 Absatz 2

    https://www.gesetze-im-internet.de/pangv/__9.html

    Ich verstehe das sehr eindeutig so, dass ich die Mehrwertsteuersenkung zeitlich begrenzt bis Januar durch einen Rabatt erstellen kann. Der bucht sich bei
    Zahlungseingang.


    Schlussendlich muss jeder selbst wissen wie er das mit seinem Steuerberater abspricht.

  • Dann hast Du (oder ich?)


    es geht um die kurzfristige (über Nacht)-Preisauszeichnung

    Zitat

    Danach können die Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Absatz 2 PAngV Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung zum Beispiel sämtlicher Regale in der Nacht zum 1. Juli 2020 ändern zu müssen.

  • Also von Erleichterung doch keine Spur....

    Einmal editiert, zuletzt von amafinode ()

  • Und hier noch ein Tipp für alle die es etwas einfacher haben wollen:

    https://www.bmwi.de/Redaktion/…ale-rabatte-moeglich.html

    das mag ein praktikabler Weg für Einzelhändler sein, die im Laden verkaufen. Beantwortet aber noch immer nicht die Frage, wie man das als Onlinehändler machen soll. Wie ich bereits geschrieben habe: Kunde bestellt und bezahlt nach dem Zeitpunkt, zu dem die Waren verschickt werden mit 19%, Auslieferung erfolgt erst, wenn die 16% gelten. Dto. Vorkasse- oder Sofort-Überweisungsbestellungen. Wenn es korrekt sein soll, müssen 3% erstattet werden. Kann ich machen, aber wenn ich mir vorstelle, ein Kunde bestellt einen Artikel im Preisniveau unter 10 Euro, bezahlt per Überweisung und ich erstatte ihm dann per Rücküberweisung 3%, dann bekomme ich ob der Bankkosten und dem Aufwand echt grüne Punkte im Gesicht.

  • Laut dem Gesetzestext ist es so.

    Trotzdem würde ich es in dem Fall so machen: 16% Rechnung erstellen und den Kaufpreis als Gutschein beilegen, wenn er denn par Üw bezahlt hat, bis sich jemand beschwert. Per PP gehts ja schnell zurücküberweisen.


    Oder den Bruttopreis so lassen.


    Puuh, bin ich froh, das wir nur B2B haben, denen ist die Steuer egal...

  • naja ist doch ein Konjukturprogramm und die paar Kröten kann sich ein Händler ja selber einstecken, kann er mehr ausgeben und die Konjunktur damit ankurbeln ;) ist ja im Prinzip egal wer das Geld ausgibt, nachher hat es sowieso immer nur jemand anderes

  • Hallo,


    für mich stellt sich die Frage wie das umgesetzt wird. Werden die 16% anstatt die 19% auf dem Nettopreis dann draufgeschlagen oder kann ich auch die Bruttopreise bei der Umstellung behalten, sodass ich theoretisch mehr Gewinn habe?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,


    für mich stellt sich die Frage wie das umgesetzt wird. Werden die 16% anstatt die 19% auf dem Nettopreis dann draufgeschlagen oder kann ich auch die Bruttopreise bei der Umstellung behalten, sodass ich theoretisch mehr Gewinn habe?

    Gelesen hast Du die ganze Diskussion hier im Thread aber nicht, bevor Du gepostet hast, oder?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo edvbosch,

    Werden die 16% anstatt die 19% auf dem Nettopreis dann draufgeschlagen

    JA! So erfüllt die Durchführung Ihren Sinn.

    oder kann ich auch die Bruttopreise bei der Umstellung behalten, sodass ich theoretisch mehr Gewinn habe?

    Kannst Du auch machen.

    • Offizieller Beitrag

    Die Umstellung geht erstmal nur nach Vorschrift wie beschrieben. Was für die Preisauszeichnung Deines Laden möglich ist, ist wenige Beiträge höher erwähnt worden.


    Konkret gibt es noch keine Auskünfte, wie das Ganze bezüglich komfortabler Hilfen angedacht ist.

    Im schlimmsten Falle kannst man lediglich 16 % und 5 % Artikel anlegen mit korrekter Umsetzung in die USTVA.


    Hilfreich wäre es wie bisher die Artikel laden zu können und im Vorgang die volle / halben MWST Sätze je nach Nettoansicht Bruttoansicht in der Eingabemaske sich anpassen zu lassen. So wäre eine Möglichkeit geschaffen, ob man den Endpreis ändert oder zum unveränderten Endpreis die Steuer anpasst. (Gastronomielook)

  • Es gibt halt auch die Preisbindung bei Tabakwaren und Bücher, da muss der Bruttopreis definitiv bleiben. Die haben wir beide und dann natürlich auch Lebensmittel und Drogeriewaren. Diese könnte man dann zu den reduzierten Bruttopreise verkaufen. Und alles händisch über Nacht anzupassen ist zeitlich unmöglich.

    • Offizieller Beitrag

    Es gibt halt auch die Preisbindung bei Tabakwaren und Bücher, da muss der Bruttopreis definitiv bleiben.

    Wer sagt das denn? Und entscheiden tut das in diesem Fall nicht der Händler, zumindest nicht im Falle der Buchpreisbindung.


    Mehrwertsteuerreduzierung_Konjunkturpaket-final - Quelle Börsenverein des Deutschen Buchhandels .pdf