Korrektur private Kfz-Nutzung

  • Hallo,


    ich möchte meine private Kfz-Nutzung nach dem Fahrtenbuch versteuern. Seitens meines Arbeitgeber wurde mit dem Arbeitslohn nichts versteuert. 1% Regel kommt nicht zur Anwendung, die Höhe der (sehr geringen) privaten Nutzung war vorher nicht bekannt, daher kein pauschaler Abschlag. Wo ich das prinzipiell einfügen muss, habe ich in der Software gefunden.


    Wenn ich die Frage "Hat der Arbeitgeber die private Kfz-Nutzung nach der 1%-Regelung berechnet?" wahrheitsgemäß mit "Nein" beantworte, kann ich die entsprechende Maske nicht mehr ausfüllen.


    Klicke ich hier "Ja" an, dann ist eine Eingabe im Feld "Im Bruttoarbeitslohn lt. Zeile 3 enthaltener Anteil für die private Kfz-Nutzung" zwingend. Ich könnte hier höchstens 0,01 € eingeben.


    Habe ich hier eine in der Software nicht berücksichtigte Konstellation?


    Danke für Eure Antworten.

    • Offizieller Beitrag

    ich möchte meine private Kfz-Nutzung nach dem Fahrtenbuch versteuern. Seitens meines Arbeitgeber wurde mit dem Arbeitslohn nichts versteuert. 1% Regel kommt nicht zur Anwendung, die Höhe der (sehr geringen) privaten Nutzung war vorher nicht bekannt, daher kein pauschaler Abschlag.

    Verstehe ich jetzt nicht. Wenn die Privatnutzung grundsätzlich erlaubt war, dann geht doch nur 1%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode.


    2018-04-04-LSt-Behandlung-Ueberlassung-betrieblichen-Kfz-Arbeitnehmer.pdf



    Wenn ich die Frage "Hat der Arbeitgeber die private Kfz-Nutzung nach der 1%-Regelung berechnet?" wahrheitsgemäß mit "Nein" beantworte, kann ich die entsprechende Maske nicht mehr ausfüllen.

    .....

    Habe ich hier eine in der Software nicht berücksichtigte Konstellation?

    Ihr habt etwas gemacht, was eigentlich nicht zulässig ist (siehe BMF-Erlass).


    Klicke ich hier "Ja" an, dann ist eine Eingabe im Feld "Im Bruttoarbeitslohn lt. Zeile 3 enthaltener Anteil für die private Kfz-Nutzung" zwingend. Ich könnte hier höchstens 0,01 € eingeben.

    Genau so würde ich es machen. und unten musst Du dann bejahen, dass eine Erhöhung des Bruttoarbeitslohns erfolgen soll (Nachversteuerung). Ein dann evtl. noch erscheinender Programmhinweis ist ggf. ebenfalls zu bestätigen.


    Und das ganze würde ich dem FA im Rahmen eines gesonderten Begleitschreibens detailliert erläutern und begründen. Im Zweifel darf der AG sich dann noch auf eine Lohnsteuer-Außenprüfung freuen.

  • Seitens meines Arbeitgeber wurde mit dem Arbeitslohn nichts versteuert.

    Das geht eigentlich nur, wenn im Nutzungsüberlassungsvertrag die private Nutzung untersagt wird. Sonst ist

    Im Zweifel darf der AG sich dann noch auf eine Lohnsteuer-Außenprüfung freuen.

    nach Einreichung der Steuererklärung wahrscheinlich, da Kontrollmitteilung gemacht werden wird.

  • miwe4

    Hat das Thema geschlossen.