EÜR 2019

  • Hallo ich benutze die vereinfachte EÜR im Steuersparbuch 2019. Nun habe ich eine Frage zu den Betriebseinnahmen und deren Eintragungen. Ich bin selbstständig im Bildungsbereich tätig. Meine Honorare sind von der Umsatzsteuer befreit . Ich habe sie deshalb in der EÜR 2019 unter Zeile 15 ( Umsatzsteuerfreie , nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen usw. ) eingetragen.

    Für 2019 hatte ich noch eine Besonderheit. Nebenberuflich habe ich noch im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages eine Einnahme von 2200 Euro gehabt. Da in der EÜR 2019 unter den Abschnitt Betriebseinnahmen auch steuerfreie Betriebseinahmen angeben werden sollen, frage ich mich wo ich die eintragen kann? Ich würde diesen Übungsleiterfreibetrag mit in die Zeile 15 eintragen. Die restlichen für die Betriebseinnahmen relevante Zeilen ( 11 ,12,13,14) passen meiner Meinung nicht. In welche Zeile bei den Betriebseinnahmen muss jetzt diese steuerfreie Betriebseinnahme (Übungsleiterfreibetrag ) eingetragen werde? Eintragen als Einnahme muss ich sie, da sie in der Zeile 91 wieder vom Gewinn abgezogen werden. Das ist neu gegenüber der EÜR 2018.

  • Nebenberuflich habe ich noch im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages eine Einnahme von 2200 Euro gehabt

    Waren diese denn umsatzsteuerfrei? Das hängt ja von der Art der Leistung ab.

  • Dann sind sie auch dort in Zeile 15 aufzuführen. Die (Einkommen)steuerfreiheit ist in der EStE anzugeben. Hat mit der Eingabe bei den umsatzsteuerfreien Einnahmen direkt nichts zu tun.

    • Offizieller Beitrag

    Das ist neu gegenüber der EÜR 2018.

    Sind das denn gleichartige unterrichtende Tätigkeiten? Dann gehören die m.E. in eine EÜR und es ist eben durch das Programm zu errechnen, ob insoweit die Pauschale nach § 3 Nr. 26 EStG gereift oder die höheren nachgewiesenen tatsächlichen Betriebsausgaben.

  • Es sind gleichartige Tätigkeiten. Meine Haupttätigkeit ist selbstständig und umsatzsteuerfrei. Das trage ich schon seit Jahren in dieZeile 15 der Eür ein. Die Tätigkeit nach Paragraph 3 Nr. 26 EStG ist auch selbständig und umsatzsteuerfrei. Bei mir greift nur die Pauschale in Höhe von 2200 Euro. Höhere Betriebsausgaben für die Tätigkeit nach Paragraph 3Nr. 26 habe ich nicht. Mir ging es erstmal nur darum zu erfahren wo ich diese 2200 Euro in der Eür richtig eintrage. ICH würde jetzt meine umsatzsteuerfrei Einnahmen aus meiner selbstständigen Haupttätigkeit und meine Umsatzsteuerfreien Einnahmen aus Paragraph 3 Nr 26 EStG zusammen in Zeile 15 der Eür schreiben. In Zeile 91 der Eür würde ich dann die 2200 Euro wieder abziehen .

    • Offizieller Beitrag

    Es sind gleichartige Tätigkeiten.

    Dann hätte ich insoweit etwas Bedenken bezüglich der "Nebenberuflichkeit" i.S. § 3 Nr. 26 EStG diesbezüglich. Ist ja eine der Voraussetzungen der Vorschrift. Und bei Dir läuft dann eigentlich alles unter der Hauptberuflichkeit und somit bestünde kein Spielraum für § 3 Nr. 26 EStG.


    Ansonsten bitte beachten, dass auch Kosten für Arbeitszimmer, betriebliches Kfz, Computer und sonstige Arbeitsmittel abzugrenzen/zuzuordnen sind. Wir oft und gerne vergessen.