Zweitwohnungssteuererklärung

  • Habe gerade vom Finanzamt Berlin eine Zweitwohnungssteuererklärung bekommen. Meine Frage: muß ich die tatsächlich ausfüllen bzw. ist es berechtigt, daß man für eine Zweitwohnung 5% der Miete als Steuer zahlen muß? Ich finde das ziehmlich skandalös und zahle am Erstwohnsitz bereits reichlich Steuern!
    Nebenbei: ich hatte schon seit 10 Jahren eine Zweitwohung in Thüringen gemeldet, wo ich wegen Arbeit hinziehen mußte) und Berlin als Erstwohnsitz (doppelte Haushaltsführung). Nach Umzug nach Hannover hatte ich alles umgemeldet: jetzt Hannover Erstwohnsitz, Berlin Zweitwohnsitz, Thüringen gar nicht mehr, keine doppelte Haushaltsführung mehr, sondern nur Privatvergnügen. In Thüringen mußte ich nie so eine Zweitwohnungssteuer zahlen, obwohl das Finanzamt durch die Steuererklärungen davon wußte.
    Wer hat von dieser Steuer schon mal gehört bzw. kann mir dazu Auskunft geben, ob sie sich evtl umgehen läßt. Abgabetermin für diese Erklärung ist der 1.8.03.
    Im Voraus schon vielen Dank für Hilfestellung

  • Hallo sputnik,
    ja das Gesetz wurde 1998 eingeführt, um die Abwanderung von Berlin und Brandenburg zu stoppen.
    Die Zweitwohnungssteuer, 1972 in Überlingen erfunden, wurde erst 1983 vom Bundesverfassungsgericht als „örtliche Aufwandsteuer“ legitimiert.
    2001 brachte diese Steuer zwar nur vier Millionen Euro ein. Aber interessant ist der Nebeneffekt: Wer sich mit Hauptwohnsitz anmeldet, um nicht zahlen zu müssen, bringt Berlin zusätzliche Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich ein – mehr als 4500 Euro pro Person.


    GESETZ zur Einführung der Zweitwohnungssteuer im Land Berlin
    (Berliner Zweitwohnungssteuergesetz - BlnZwStG) - vom 19.Dezember 1997 (GVBl. S.687), geändert durch Gesetz vom 6.Juli 1998 (GVBl. S.196)

    § 1 Steuergegenstand
    Wer im Land Berlin länger als ein Jahr eine Zweitwohnung innehat, unterliegt der Zweitwohnungsteuer.
    § 2 Begriff der Zweitwohnung
    (l) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes vom 26 Februar 1985 (GVBl S 507), geändert durch § 45 Abs. 1 des Gesetzes vom II Juni 1997 (GVBl S 304), dient Zweitwohnung ist auch jede Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, die der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlaßt und die diesem als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes dient.
    usw.


    Den Gesetzestext kurz zusammengefaßt zur Zweitwohnungssteuer in Berlin
    1.Zweitwohnungssteuer wurde ab 1998 in Berlin eingeführt
    2.Ummeldung vor Juni 1998 konnte bares Geld bringen!
    3.Das neue Berliner Zweitwohnungssteuergesetz bestimmt:
    3.1.Wer in Berlin eine Wohnung als Zweiten Wohnsitz hat muß 5 % der Jahreskaltmiete Steuern zahlen (bei 1.000,-- DM Kaltmiete pro Monat also 600,-- DM zusätzliche Steuern im Jahr!).
    3.2.Laut Gesetz ist diese Steuer am 15. Juli fällig.
    3.3.Maßgeblich ist die polizeiliche Meldung! Wenn Sie Ihren Berliner Zweitwohnsitz bis spätestens zum 31.5.1998 zum ersten Wohnsitz umwandeln bleiben Sie von der Steuer verschont!


    Urteile:
    Immobilienbesitzer, die für eine Ferienwohnung Zweitwohnungssteuer bezahlen, können diese zumindest teilweise als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, daß die Wohnung vermietet wird, wie aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 58/01) hervorgeht.
    Laut Urteil müssen die Werbungskosten aufgeteilt werden, wenn die Wohnung nicht ausschließlich Vermietungszwecken dient, sondern auch eigengenutzt wird.


    Beispiel: Miete und Eigentum zur Zweitwohnungssteuer
    Peter Meier wohnt mit Frau und Tochter in einer idyllischen Kleinstadt. Hier ist seine Frau berufstätig, seine Tochter geht zur Schule. Peter Meier selbst arbeitet während der Woche in der Landeshauptstadt, gut 200 km von seiner Hauptwohnung entfernt. Deshalb mietet er sich dort eine kleine Einzimmerwohnung. Die Stadtväter dort waren ständig auf der Suche nach neuen Finanzquellen für das leere Stadtsäckel. Eine Zweitwohnungssteuer, das wär’s doch. Die glorreiche Idee wurde auch gleich in die Tat umgesetzt. Peter Meier soll 720 DM Steuern im Jahr zahlen.
    Er benötige die Wohnung doch nur, weil er hier arbeiten müsse, wehrte sich Peter Meier. Da könne ihm die Stadt nicht auch ins Portemonnaie greifen.
    Kann sie doch, entschieden die Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin. Gemeinden seien befugt, sogenannte Erwerbszweitwohnungen der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen. Eine Zweitwohnungssteuer hindere keinen Arbeitnehmer an der freien Ausübung seines Berufes.
    Der Bürger muß also zahlen.
    BVerwG, Urt.v. 12.04.2000 - 11 C 12/99


    Das ist Berlin!

  • Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort, Frühling. Hört sich alles nicht so gut an in Bezug darauf, daß ich gar keinen Wert auf diese zusätzliche Steuer lege!


    Ich stolpere jetzt allerdings über das Wort Erwerbszweitwohnung: Wenn ich keinem Erwerb in Berlin nachgehe, also nicht dort arbeite und die Wohnung auch nur selbst nutze und nicht untervermiete, muß ich dann trotzdem zahlen? Oder gibt es da vielleicht doch eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren? Wir (Ehepaar) nutzen die Wohnung nur privat am Wochenende und vermieten sie nie. Mich wundert vor allem auch, daß eine jahrelang als Erwerbszweitwohnung in Thüringen genutzte Mietwohnung nie mit dieser Steuer belastet wurde. Gibt es diese Steuer nur in Berlin?


    Ich freue mich auf weitere Beiträge, vielleicht gibt es ja doch noch ein Schlupfloch!

  • Wer zahlt schon gern freiwillig Steuern?
    Schauen Sie sich bitte das Gesetz an -
    § 2 Begriff der Zweitwohnung
    (l) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes vom 26 Februar 1985 (GVBl S 507), geändert durch § 45 Abs. 1 des Gesetzes vom II Juni 1997 (GVBl S 304), dient Zweitwohnung ist auch jede Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, die der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlaßt und die diesem als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes dient.
    usw.


    Damit ist jede Zweit - Wohnung gemeint und das gibt es nur in Berlin!

  • Hier hilft nur eins, die Wohnung vollständig Untervermieten. Dann muß nichts bezahlt werden.
    Wenn man sie anteilig Untervermietet hat, dann wird die Steuer nur auf die selbstgenutzten Anteile erhoben.