Wird der Verspätungszuschlag für mehrere Jahre addiert?

  • Hallo zusammen,

    da ich in diesem Jahr Baukindergeld beantragen möchte, habe ich mich das erste Mal in meinem Leben mit dem Thema Steuererklärung befasst - und da ich schonmal dabei war, wollte ich rückwirkend bis 2016 alle Steuererklärungen nachholen. Dabei hat sich rausgestellt, dass meine Frau und ich bereits seit mehreren Jahren Steuerpflichtig sind (von 2016 bis 2019 haben wir Elterngeld bezogen) und uns jetzt ein (voraussichtlich) saftiger Verspätungszuschlag droht. Wir wurden zwar noch nie vom Finanzamt angeschrieben, aber das ändert ja nichts an der Tatsache, dass wir steuerpflichtig sind.

    Wenn man von dem seit letzten Jahr geltenden Mindestsatz von 25€ pro angefangenen Monat ausgeht, wären das grob überschlagen:


    25€ x 36 Monate x 2 Personen = 1800€ an Verspätungszuschlägen allein für die Steuererklärung von 2016 ;(


    Nun zur pikanten Frage: Werden für die versäumten Jahre 2017 & 2018 ebenfalls Verspätungszuschläge fällig und addieren sich dann zum Verspätungszuschlag von 2016 (dann wären wir ca. bei 3600€ allein an Verspätungszuschlägen =O) oder wird ein Verspätungszuschlag nur einmalig berechnet?


    Habe ich eventuell sogar einen Denkfehler und es kommt am Ende gar nicht so dicke? Eine freundliche Dame von der Steuerhilfe meinte am Telefon, dass vielleicht nur mit ca. 100€ Strafe zu rechnen wäre, da (wenn ich alles richtig eingegeben habe) nur im Jahr 2016 eine Steuerrückzahlung von ca. 90€ anstand – alle anderen Steuererklärungen waren im grünen Bereich.


    Ich würde mich sehr über Meinungen, Erfahrungen oder geballtes Fachwissen freuen – und dafür schonmal ein großes Dankeschön! :)

    • Offizieller Beitrag

    Habe ich eventuell sogar einen Denkfehler und es kommt am Ende gar nicht so dicke?

    Den Verspätungszuschlag in der von dir gerechneten Form gibt es erst ab dem Veranlagungszeitraum 2019. Die Jahre davor ist das Ermessenssache des Bearbeiters.


    Zu berücksichtigen für die Vorjahre sind natürlich auch etwaige Nachzahlungszinsen. Im Gegenzug natürlich auch ggf. Erstattungszinsen, da ja Pflichtveranlagung nicht gleichzusetzen ist mit Nachzahlungsfall.


    Wir wurden zwar noch nie vom Finanzamt angeschrieben, aber das ändert ja nichts an der Tatsache, dass wir steuerpflichtig sind.

    Eben. Und das FA reagiert immer etwas zeitverzögert, da dann irgendwann einmal Kontrollmaterial kommt bzw. abzuarbeitende Listen kommen.


    Und auch die Jahre vor 2015 auf Pflichtveranlagungsgründe prüfen, da ggf. auch verlängerte Festsetzungsfristen gelten könnten. Und dann alles schnellstmöglich abgeben mit kleinem, Entschuldigungsbrief mit einem kurzen Hinweis auf die Unkenntnis der Rechtslage, dann wird das ggf. als (strafbefreiende) Selbstanzeige gewertet. Aber darauf achten, dass die Besteuerungsgrundlagen wirklich vollständig erklärt werden.