Künstlersozialkasse

  • Hallo ich bin selbständig an einer Musikschule tätig. Ich bin bei der Künstlersozialkasse sozial und rentenversichert. Ich habe jetzt festgestellt, das ich steuerfreie Einnahmen gem. § 3 ESTG in den Betriebseinnahmen angeben soll. Die Künstlersozialkasse ist in dem § 3 ESTG unter der Nummer 57 aufgeführt. Wenn ich es richtig verstanden habe soll ich den Zuschuss der Künstlersozialkasse unter den Betriebseinnahmen aufführen. Meine Honorare sind umsatzsteuerbefreit , die trage ich in Zeile 15 bei der EÜR ein. Ich benutze die vereinfachte Form der EÜR im Steuersparbuch.

    Ich weiß jetzt leider nicht in welche Zeile der EÜR ich diesen steuerfreien Zuschuss eintragen soll. Dieser Zuschuss wird dann bei der Gewinnermittlung in Zeile 92 der EÜR wieder abgezogen.

    Davon abgesehen, dass ich das ganze Prozedere überhaupt nicht verstehe ( macht für mich keinen Sinn was vorher anzugeben und hinterher wieder abzuziehen ) hätte ich gerne gewußt in welche Zeile der Betriebseinnahmen dieser Zuschuss eingetragen werden muss.

  • Ja im Formular EÜR steht bei Betriebseinnahmen( einschließlich steuerfreier Betriebseinnahmen ) In der EÜR 2019 unter Ermittlung des Gewinns steht in Zeile 92 abz. § 3 ESTG. Im § 3 ESTG ist unter Nr. 57 die Künstlersozialkasse aufgeführt. Deshalb denke ich dass der Zuschuss den ich von der Künstlersozialkasse erhalte als steuerfreie Betriebseinnahme angeben soll. Einfach mal die Anlage EÜR in der Formularvorschau ansehen, dann weist Du was ich meine.

  • Und eine Info sowie eine Quelle, wer für was nun tatsächlich einen Zuschuss zahlt wäre auch schön.

    So wie ich das verstehe, ist der Anteil der SV-Beiträge gemeint, den die KSK an die SV-Träger zahlt, also quasi der Arbeitgeberanteil. Oder Roberta?


    Ja im Formular EÜR steht bei Betriebseinnahmen( einschließlich steuerfreier Betriebseinnahmen )

    Meines Wissens nach handelt es sich bei den unter §3 EStG genannten Punkten aber nicht um Betriebseinnahmen. Dort sind ja auch Punkte aufgeführt, wie z.B. ALG oder Krankengeld. Das sind alles keine Betriebseinnahmen, die eher in die Einkommensteuererklärung gehören.


    Die KSK übermittelt deine Beiträge/Zahlungen ja auch an das Finanzamt, so dass du via Belegabruf diese Werte direkt in die Steuererklärung einbinden kannst. Darauf würde ich mich in diesem Fall verlassen und nicht noch anderweitig Werte eingeben. Ich habe von der KSK übrigens noch nie ein Schreiben erhalten, in dem explizit die Beiträge angegeben wurden, die für mich bezahlt wurden.


    Aber ich lasse mich natürlich auch eines besseren belehren... An deiner Stelle würde ich einmal bei deinem Finanzamt oder direkt bei der KSK nachfragen.

  • Ja genauso habe ich das gemeint.