Unberechtigter Umsatzsteuerausweis

  • Schwere Kost! Ich bin raus.

    :thumbup:

    Ich musste all die Jahre nur 3 x eine Rechnungskorr. schreiben. Vorgehen wie in #4 beschrieben. (Fakturierungsprog)

    Dabei ging es jedoch um geänderte Mengen und ´seriöse´Geschäftspartner. ;)

    USt,-VSt.-Werte wurden auf beiden Seiten in der Erkl. berichtigt, fertig.

    • Offizieller Beitrag

    Das ist Inhaltsverzeichnis des UStAE hast Du aber gesehen. Und die praktischen Direktsprungmöglichkeiten auch? Und eine Suche nach § 14c UStG ist auch schnell durch.


    Ansonsten waren die Links von @ Jogi76 auch gut lesbar.


    Ich musste all die Jahre nur 3 x eine Rechnungskorr. schreiben. Vorgehen wie in #4 beschrieben. (Fakturierungsprog)

    Dabei ging es jedoch um geänderte Mengen und ´seriöse´Geschäftspartner. ;)

    USt,-VSt.-Werte wurden auf beiden Seiten in der Erkl. berichtigt, fertig.

    Das ist ja nun eine ganz andere Ebene. Zumal die Aussage:

    Als ich nunmehr im Januar meinen Dienstwagen an ein (ominöses) Autohaus verkauft habe, hat mich der Käufer gebeten, auf der Rechnung die Umsatzsteuer auszuweißen. Ich habe ihn daraufhin auf meine Umsatzsteuerbefreiung hingewiesen, mir aber dummerweise nichts weiter dabei gedacht. Somit habe ich eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt.

  • Drückst Du Dich? ;)

    :thumbsup: Ich hasse Texte, in denen ich um sie verstehen zu können erst die anderen unzähligen §§ff lesen zu müssen. Insbesondere, da ich mit dem TE mitfühlen kann, da ich die Umsatzsteuer zwar kenne, aber auch durch Befreiung keine Berührung damit habe.


    Und tatsächlich blutet mir das Herz, weil dieser faupax hätte mir genau so auch passieren können.


    Die Veräußerung und damit einhergehenden ungewöhnlichen Umsätzen im insb. Fuhrpark lassen die FB gerne aufhorchen. Ich hatte hierdurch vor 8 Jahren eine BP, die ergründen sollte, ob das ebenfalls ominöse Autohaus nicht etwas bar auf die Kralle gezahlt hat. Witziger weise muss ich durch diesen Beitrag eingestehen, dass meine Rechnung an das Autohaus keineswegs den Bestimmungen der Rechnungslegung entsprach. Dies hat den Prüfer allerdings nicht interessiert. :vain: Das schlimme im nachhinein ist, ich hätte genauso wie der TE einem Wunsch zur Ausweisung der Umsatzsteuer entsprochen. :dash::grumble:

  • dann kann es passieren, dass Du sie nachzahlen musst. (also Auto zu billig verkauft)

    Und Du wirst es nicht glauben, mit dieser Antwort habe ich auch gerechnet bzw. war auch meine anfängliche Befürchtung!


    Jetzt dann noch abschließend gefragt: Kann ich dann in diesem Fall netto vereinnahmen? Wäre der Schaden ja dann nicht so groß. Ist das eine dumme Frage?

    • Offizieller Beitrag

    Ich hatte hierdurch vor 8 Jahren eine BP, die ergründen sollte, ob das ebenfalls ominöse Autohaus nicht etwas bar auf die Kralle gezahlt hat. Witziger weise muss ich durch diesen Beitrag eingestehen, dass meine Rechnung an das Autohaus keineswegs den Bestimmungen der Rechnungslegung entsprach. Dies hat den Prüfer allerdings nicht interessiert.

    Da kann zum einen ein nicht ordnungsgemäßer Empfängernachweis eine Role spielen als auch eine etwaige ertragsteuerliche Würdigung. Nicht immer liegt das Hauptaugenmerk auf der Umsatzsteuer. Vor allem nicht, wenn kein gesonderter USt-Ausweis erfolgt ist.


    angenommen es wäre so dass du ein Schreiben vom Finanzamt bekommst, musst Du den *entstandenen Schaden* also die VSt. die erstattet wurde zahlen.

    Den Satz verstehe ich immer noch nicht und den hattest Du oben in der Art schon einmal. Er darf gar nicht auf ein Schreiben des FAs warten, vielmehr muss er selber tätig werden. Und das auch umgehend. Denn der Schaden ist tatsächlich schon entstanden:

    Als ich nunmehr im Januar meinen Dienstwagen an ein (ominöses) Autohaus verkauft habe

    Und da ist nun einmal aufgrund der allgemeinen Voranmeldungstermine davon auszugehen, dass der Vorsteuerabzug in der Tat längst beansprucht worden ist und somit der "Schaden" für den Steuerzahler längst eingetreten ist. Und für @Fuchs07 ist die USt im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung entstanden (§ 13 Absatz 1 Nr. 3 UStG).