Persönlicher Umlageschlüssel

  • Liebes Forum,


    ich habe eine Immobilie mit 23 Wohneinheiten. Ich wende verschiedene Umlageschlüssel an.


    Wasser wird, bis alle Wohnungen mit einer Uhr versehen sind, über m² abgerechnet, ebenso wie der Müll.


    Hinsichtlich zweier Wohnungen hatte vor geraumer Zeit ein Makler die Vermietung übernommen. Hier wurde ein Standartmietvertrag verwendet und dort der Umlageschlüssel Personen mal Tage für diese beiden Positionen vereinbart.


    Wie kann ich - für die betroffenen Parteien - den Umlageschlüssel entsprechend anpassen, ohne das für das gesamte Haus zu ändern?


    Beste Grüße

    Patrick

  • Moin moin,


    Stammdaten => Wohnungen/Einheiten => dort "Abrechnungsrelevante Angaben" => Anteile der Wohnung/Einheit an den Umlageschlüsseln. dort kannst Du für jeden einzelnen Schlüssel die Werte der Wohnung zuweisen. Wenn ein Schlüssel nicht gilt, entweder frei lassen oder eine 0 eintragen. Ansonsten, wenn ein Schlüssel gilt, entsprechend verfahren.


    Hoffe, dass Dir das weiterhilft.

  • Würde mich schon interessieren welche Beträge dann in die PT einfließen. 21 x m² und den Rest aufteilen?

    Ich würde den Mietvertrag und die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend überprüfen (lassen) ob nicht eine Änderung des Verteilerschlüssels möglich ist. In die eine oder die andere Richtung. Mischen ist der mit Sicherheit schlechtest Weg.


    -Hi

  • Ich bin Jurist und weiß, dass das völlig unproblematisch geht. Es kommt sehr oft vor, dass mit den Mietern unterschiedliche Schlüssel vereinbart sind. Meist wissen die Vermieter das aber selbst nicht.


    In PT fließen alle Beträge. Genauso wie in die Abrechnung der Wohnfläche alle Beträge fließen. Es findet nur eine andere Verteilung statt. Das kann dazu führen, dass die Gesamtsumme an Abrechnungsbetrag tatsächlich höher oder niedriger ausfällt, als der angefallene Gesamtbetrag.

  • Funktioniert aber nur, wenn von allen 23 Einheiten die PT bekannt sind. Viel Spass.

    Und wenn die Gesamtsumme höher ist ... auch noch viel Spass mit den Berufskollegen.


    Warum man sich das antun will erschließt sich mir jetzt nicht wirklich.


    -Hi

  • Hallo YZ,

    warum so umständlich?

    wenn du nur die Hausverwaltung machst wird selbstverständlich nach m2 abgerechnet.

    Die Nk Abrechnung erstellt dann doch der Vermieter.

    Gruß

    hdsimmo

  • Hi hds.imme,


    nein, ich bin der Vermieter.


    Warum ich mir das nun zweimal antun muss, liegt daran, dass wir über vergangene Abrechnungsperioden sprechen und hinsichtlich der einen der rechtliche Beistand die Anpassung des Schlüssels gefordert hat. Und das zu Recht.

  • hds.imme "... wird selbstverständlich nach m² abgerechnet". Nein, selbstverständlich ist bei Abrechnungen gar nichts. Gerade bei Hausverwaltungen im Sinne einer WEG kann es in der Teilungserklärung und in den gefassten Beschlüssen zu einer anderen Verteilung der Betriebskosten kommen. Davon zu unterscheiden sind die Nebenkostenabrechnungen für Mieter, die entsprechend der Mietverträge abzurechnen sind.


    Ich biete den Eigentümern, wenn sie Mieter haben, auch an, die NK-Abrechnung zu erstellen. Die Software kann das und ich habe sowieso alle Zahlen im System. Macht es für alle Beteiligten einfacher. Manche Eigentümer sind nämlich mit der Erstellung einer NK-Abrechnung auch überfordert und dann wird es schnell falsch.

  • Ich biete den Eigentümern, wenn sie Mieter haben, auch an, die NK-Abrechnung zu erstellen. Die Software kann das und ich habe sowieso alle Zahlen im System. Macht es für alle Beteiligten einfacher. Manche Eigentümer sind nämlich mit der Erstellung einer NK-Abrechnung auch überfordert und dann wird es schnell falsch.

    Schick mir mal ne PN dazu, was Du dafür zusätzlich vom Eigentümer verlangst... ;)

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

  • Sinnvollerweise gestaltet man in einer WEG den MV als Wohnungseigentümer so, dass die Abrechnung nach Miteigentumsanteilen erfolgt. So kann hinsichtlich der umlagefähigen Anteile einfach die Abrechnung des Verwalters weitergereicht werden. Ein Großteil der Vermieter kennt sich aber leider nicht aus.

  • Es nutzt gar nichts, das nach MEA gesondert im Mietvertrag zu vereinbaren. Ein Großteil der Eigentümer versteht nämlich auch nicht, dass die nicht umlagefähigen Kosten von ihren Mietern auch nicht bezahlt werden (müssen).


    Außerdem gilt bei den Kosten nach wie vor das Abflussprinzip für die WEG und für die Mieter das Leistungsprinzip. Es ist also ein wenig komplizierter, als einfach die Abrechnung der WEG an den Mieter weiterzugeben ;)

  • Außerdem gilt bei den Kosten nach wie vor das Abflussprinzip für die WEG und für die Mieter das Leistungsprinzip. Es ist also ein wenig komplizierter, als einfach die Abrechnung der WEG an den Mieter weiterzugeben ;)

    Das ist nicht richtig. Der BGH hat schon lange entschieden, dass die §§ 556f. den Vermieter nicht auf das Leistungsprinzip festlegen. Er kann genauso nach dem Abflussprinzip abrechnen. Nachzulesen in BGH VIII ZR 27/07 in den Leitsätzen unter A.


    Das was ich geschrieben habe ist schon richtig. Vereinbart der Vermieter einer Wohnung in einer WEG die Abrechnung nach Miteigentumsanteilen, kann die Abrechnung hinsichtlich der umlagefähigen Betriebskosten direkt an den Mieter weitergereicht werden. Hier reicht der Auftrag an den Hausverwalter aus, die Abrechnung entsprechend zu layouten.

  • Das was ich geschrieben habe ist schon richtig. Vereinbart der Vermieter einer Wohnung in einer WEG die Abrechnung nach Miteigentumsanteilen, kann die Abrechnung hinsichtlich der umlagefähigen Betriebskosten direkt an den Mieter weitergereicht werden. Hier reicht der Auftrag an den Hausverwalter aus, die Abrechnung entsprechend zu layouten.

    :thumbup: