Einspruch Steuererklärung falsche Veranlagung gewählt

  • Hallo,

    ich bin seit 1.4.19 von meinen Noch-Ehemann getrennt lebend und alleinerziehend. Die Steuererklärung 2019 habe ich noch für uns zusammen erledigt.

    Bis 31.12.19 hatten wir beide noch die Steuerklasse 4, mitten im Jahr kann man die ja nicht ändern. Seit 1.1.2020 habe ich nun die 2.

    Bei dem Telefonat bzgl. des Steuerklassenwechsels meinte die Bearbeitertin, dass ich mir über die Steuererklärung 2019 die 9 Monate "wiederholen" kann.

    Ich hatte im WISO Programm alles detailliert eingetragen, hatte auch noch eine kleine Notiz bzgl. des Steuerklassenwechsels etc beigefügt.

    Das WISO Programm hat mir die Veranlagung "Einzelveranlagung" als die günstigste angegeben.

    Der Steuerbesscheid trudelte nun ein und "alleinerziehend seit 1.4.19" wurde nicht beachtet. Auf Nachfrage bei der Sachbearbeiterin meinte diese, ich hätte die

    falsche Veranlagungsart gewählt. :rolleyes: Ich dachte gerade in dem Fall einer Trennung sei "Einzelveranlagung" sinnvoll.

    Kann ich Einspruch erheben und die Veranlagungsart ändern lassen?

    Danke!

    Steffi :wacko:

    • Offizieller Beitrag

    Bei dem Telefonat bzgl. des Steuerklassenwechsels meinte die Bearbeitertin, dass ich mir über die Steuererklärung 2019 die 9 Monate "wiederholen" kann.

    Ich denke einmal, dass Ihr da aneinander vorbei geredet habt. Sie meinte wohl eher, dass der Lohnsteuerabzug bei der Veranlagung zur Einkommensteuer keine Rolle spielt, da es sich dabei ja nur um eine Erhebungsform der Einkommensteuer handelt. In der ESt-Erklärung werden eben alle Besteuerungsgrundlagen geprüft und die ESt, in Abhängigkeit von der Veranlagungsart, nach der Grundtabelle bzw. Splittingtabelle ermittelt.


    Das WISO Programm hat mir die Veranlagung "Einzelveranlagung" als die günstigste angegeben.

    Das kann man hier nicht beurteilen, da das Programm dies natürlich nur nach den von Dir eingegebenen Besteuerungsgrundlagen prüfen kann. Hat sich da bei Dir ein Fehler eingeschlichen, ist auch der Vorschlag des Programms fehlerhaft. Und die Besteuerungsgrundlagen kennen wir ja nicht komplett.


    Der Steuerbesscheid trudelte nun ein und "alleinerziehend seit 1.4.19" wurde nicht beachtet. Auf Nachfrage bei der Sachbearbeiterin meinte diese, ich hätte die falsche Veranlagungsart gewählt. :rolleyes:

    Wenn im Kalenderjahr die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllt sind (§ 24b Absatz 3 EStG), kann nach dem Gesetz in diesem Veranlagungszeitraum kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt werden.


    Ich dachte gerade in dem Fall einer Trennung sei "Einzelveranlagung" sinnvoll.

    Wer sagt das denn? Das kommt immer auf den Einzelfall an.


    Kann ich Einspruch erheben und die Veranlagungsart ändern lassen?

    Grundsätzlich ja (§ 26 EStG), aber dann sollte man auch wissen, was jetzt richtig ist und zum günstigsten Ergebnis führt.


    Nachzulesen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist alles auch im entsprechenden Anwendungsschreiben des BMF:
    2017-10-23-entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende - BMF Anwendungsschreiben .pdf
    Die ersten Textziffern sind da schon sehr aussagekräftig.