Fortbildung in Vollzeit

  • Hallo Zusammen,


    ich bin zurzeit dabei die Steuererklärung für meinen Bruder zu erstellen. Folgende Situation liegt hier vor:


    Er hat von Januar bis August 2019 normal gearbeitet. Seit September 2019 absolviert er eine Fortbildung in Vollzeit (Meisterschule). Sein davor bestehendes Arbeitsverhältnis wurde nicht gekündigt, sondern es wurde mit seinem Chef vereinbart dass er für die Zeit der Fortbildung unbezahlten Urlaub nehmen muss. Es fließt also in dieser Zeit kein Lohn.


    Nun zu meinen Fragen:


    - Wie setzte ich hier die Entfernung von Wohnungsort --> Schule an? Als Werbungskosten bei der Fortbildung oder als Entfernungspauschale? Handelt es sich bei dem Schulort um seinen vorübergehenden 1. Tätigkeitsort?


    - Kann ich Verpflegungspauschalen ansetzen?


    - Er hat sich für die Schule einen Laptop gekauft. Diesen setzte ich als Arbeitsmittel an. Zählt Zubehör wie z. B. Laptoptasche, externe Maus,... auch dazu?


    Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.


    Gruß,

    Marry

  • Moin!


    Die Fragen hast Du Dir zum Teil schon selbst beantwortet. Er musste Urlaub nehmen, also bleibt seine 1. Tätigkeitsstätte sein Arbeitsplatz.

    Die Fahrtkosten zur Fortbildung gehören also zur Fortbildung. Bei Fortbildung in Vollzeit übrigens nur die einfache Fahrt (wie beim Arbeitsplatz)

    Verpflegungsmehraufwand ist abhängig von der Zeit der Abwesenheit.


    Gruß

    Chris

  • Mir ist gerade noch aufgefallen, dass er Bafög und ein Darlehen von der KfW bekommt. Das muss ich in der Steuererklärung nicht angeben, oder? Sondern nur die Zinsen vom Darlehen.

    • Offizieller Beitrag

    Die Fragen hast Du Dir zum Teil schon selbst beantwortet. Er musste Urlaub nehmen, also bleibt seine 1. Tätigkeitsstätte sein Arbeitsplatz.

    Da wäre ich mir nicht so sicher. Wieviel Urlaub hat denn ein Angestellter heutzutage?

    Sein davor bestehendes Arbeitsverhältnis wurde nicht gekündigt, sondern es wurde mit seinem Chef vereinbart dass er für die Zeit der Fortbildung unbezahlten Urlaub nehmen muss. Es fließt also in dieser Zeit kein Lohn.

    Es ist wohl eher eine Beurlaubung/Freistellung für die Dauer bis zur Meisterprüfung bzw. ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Die Fortbildung erfolgt somit außerhalb seines Dienstverhältnisses.


    Von daher würde ich einmal sagen, dass ab diesem Zeitpunkt die Fortbildungsstätte seiner Vollzeitfortbildung auch seine 1. Tätigkeitsstätte ist, mit allen daraus resultierenden Konsequenzen (Entfernungspauschale und keine Verpflegungsmehraufwendungen).


    § 9 Absatz 4 Satz 8 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Zitat

    8 Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.