Geförderte TI Hardware in psychotherapeutischer Praxis

  • Liebe Experten,


    ich habe eine Frage bezüglich der Buchung des folgenden Vorgangs:


    eine Psychoterapeutische Praxis wurde an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen.


    Im Oktober 2019 wurde die Rechnung für das TI Paket (Hardware und Installation) bezahlt.

    Im April 2020 wurden die Kosten in Form einer Förderung durch die Krankenkasse wieder erstattet.


    Auf welche Konten buche ich diesen Vorgang in der EÜR 2019 und 2020?


    Vielen Dank für die Hilfe.

  • (Hardware und Installation)

    Auf welche Konten buche ich diesen Vorgang in der EÜR 2019 und 2020?

    hallo,

    also handelt es sich um einen Zuschuss für ein Wirtschaftsgut. (Investitionszuschuss)?

    Das wäre z.B. ein Stichwort für die Internetsuche oder eher einer Anfrage beim StBer.

    weil ja auch Fragen bzgl. der Steuer-(freiheit) zu klären wären

  • Also ich würde zunächst einmal auf Aktivierungspflicht tippen - also Buchung der Hardware einschließlich der Installation auf ein Anlagevermögenskonto.

    Den Zuschuss kann man m. E. offen als Ertrag buchen oder von den Anschaffungskosten offen absetzen - hier muss der Steuerberater sagen, was gemacht werden kann, hängt auch von der Art des "Zuschusses" ab.

    • Offizieller Beitrag

    im vorliegenden Fall geht es aber nicht um - Leistung - (erbrachte) sondern um den Erwerb von WG

    Eben. Du hast doch die eigentlich überflüssige Frage gestellt:

    also Buchung der Hardware einschließlich der Installation auf ein Anlagevermögenskonto.

    wurde Netto o. Brutto erstattet?

    Und warum sollte die Krankenkasse dem Unternehmer in Rechnung gestellte USt nicht erstatten, wenn er aufgrund ausschließlich steuerfreier Umsätze keine Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs hat?


    Er hat einen Aufwand aufgrund eines Anschaffungsvorgangs und er hat eine Erstattung in diesem Zusammenhang und das alles ist nach den Regelungen der EStR zu behandeln.

  • Eben. Du hast doch die eigentlich überflüssige Frage gestellt:

    aha...

    Und warum sollte die Krankenkasse dem Unternehmer in Rechnung gestellte USt nicht erstatten, wenn er aufgrund ausschließlich steuerfreier Umsätze keine Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs hat?

    woher nimmst du die Gewissheit dass der TE ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt?

    Auch Ärzte können USt.-pflichtige Leistungen erbringen.

    Überhaupt wenn sie nicht im Leistungskatalog enthalten sonder als IGeLeistung angeboten werden.

    Und auch ein Psychotherapeut ist steuerpflichtiger Unternehmer, sofern er nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegt. Somit VSt. Abzug-berechtigt.

    Warum also sollte ihm die KK USt. erstatten welche er sie über die UStVa. erstattet bekommt.

    • Offizieller Beitrag

    woher nimmst du die Gewissheit dass der TE ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt?

    Nirgendwoher. Aber da @oesdd nichts von IGeL etc. schreibt und auch nichts von einem etwaigen Verzicht insoweit auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Absatz 1 UStG, habe ich auch keinen Grund, von etwas anderem als dem Grundsatz auszugehen.


    Und auch ein Psychotherapeut ist steuerpflichtiger Unternehmer, sofern er nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegt. Somit VSt. Abzug-berechtigt.

    ;(

  • einmal nicht von H*****

    Zitat

    Früher galten ärztliche Leistungen als von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Während dazu die Umsatzsteuerbefreiung bei Ärzten und anderen Heilberuflern pauschal berufsspezifisch behandelt wurde, erfolgt die Einstufung heute tätigkeitsbezogen. Nach den EU-Richtlinien, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. September 2000 und inzwischen auch nach deutscher Rechtsprechung werden nun Einzelleistungen beurteilt. Ärztliche Leistungen sind demnach nur noch umsatzsteuerfrei, wenn sie mit kurativer Zielsetzung erbracht wurden (Tabelle). Erbringt der Arzt Leistungen, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, so unterliegen diese Leistungen der Umsatzsteuer. Der Arzt muss bei seiner Rechnungslegung dazu seine (Netto-)Leistungen um den Umsatzsteuersatz von derzeit 19 Prozent erhöhen und diese Steuer später dem Finanzamt zuführen.

    • Offizieller Beitrag

    einmal nicht von H*****

    Zitat

    Früher galten ärztliche Leistungen als von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Während dazu die Umsatzsteuerbefreiung bei Ärzten und anderen Heilberuflern pauschal berufsspezifisch behandelt wurde, erfolgt die Einstufung heute tätigkeitsbezogen. Nach den EU-Richtlinien, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. September 2000 und inzwischen auch nach deutscher Rechtsprechung werden nun Einzelleistungen beurteilt. Ärztliche Leistungen sind demnach nur noch umsatzsteuerfrei, wenn sie mit kurativer Zielsetzung erbracht wurden (Tabelle). Erbringt der Arzt Leistungen, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, so unterliegen diese Leistungen der Umsatzsteuer. Der Arzt muss bei seiner Rechnungslegung dazu seine (Netto-)Leistungen um den Umsatzsteuersatz von derzeit 19 Prozent erhöhen und diese Steuer später dem Finanzamt zuführen.

    Was steht da denn, was ich nicht so gesagt habe? Deine Quelle aus dem Ärzteblatt erwähnt all die Punkte, die ich angesprochen habe. Quellen ersetzen nicht Wissen und Subsumieren der Gesetzestexte und Richtlinien. Und Vermutungen haben im Steuerrecht auch nichts zu suchen.


    Ich verstehe jetzt nicht, wie Deine Ausführungen @oesdd bringen sollen, zumal selbst eine teilweise Umsatzsteuerpflicht seiner Umsätze auf Grund Option für IGeL etc. an der grundsätzlich anzuwenden Regelung der o.g. R 6.5 EStR ändern würde. Allenfalls würden sich Zahlen verschieben und die Berechnung verändern. Grundsätzliches würde sich dadurch überhaupt nicht ändern.

  • Und warum sollte die Krankenkasse dem Unternehmer in Rechnung gestellte USt nicht erstatten, wenn er aufgrund ausschließlich steuerfreier Umsätze keine Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs hat?

    Du gehst von Anfang (# 6 ) an davon aus, dass Ärzte etc. grundsätzlich Steuerbefreit sind.....

    aber wir leben nicht mehr im ´früher´(siehe Zitat)

    • Offizieller Beitrag

    Und warum sollte die Krankenkasse dem Unternehmer in Rechnung gestellte USt nicht erstatten, wenn er aufgrund ausschließlich steuerfreier Umsätze keine Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs hat?

    Du gehst von Anfang (# 6 ) an davon aus, dass Ärzte etc. grundsätzlich Steuerbefreit sind.....

    aber wir leben nicht mehr im ´früher´(siehe Zitat)

    Du verstehst es leider nicht oder Du liest es leider nicht richtig. In Deinem Zitat steht genau das vorher von mir angerissene. Da greifen eben viele Dinge ineinander. Und ein Psychotherapeut ist ein Psychotherapeut, ansonsten darf er sich so nicht nennen. Und vor allem darf er ansonsten entsprechende Leistungen nicht mit der Kasse abrechnen. Es ist also ein niedergelassener Psychotherapeut mit Krankenkassenzulassung.


    Und jetzt sollten Du vielleicht einfach einmal Ruhe bewahren und @oesdd zu Wort kommen lassen, der/die sich nach Feierabend/Praxisschluss sicherlich melden wird.

  • Vielen Dank an alle Diskutierenden.

    Tatsächlich (ist meine Frau) eine niedergelassene Psychotherapeutin mit Kassenzulassung. Sie erbringt ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen.

    Die Krankenkasse hat den gesamten Bruttobetrag (Hardware und Installation) auf den Cent genau als Investitionspauschale erstattet.

  • hallo,

    Posting # 4 R 6.5 Zuschüsse für Anlagegüter

    Da hier bzgl. der Steuer ein Wahlrecht besteht, am besten eine Steuerkanzlei anfragen.

    Wenn du keine Vorsteuer ziehen darfst (wie bei TE ja nun geklärt) kannst du auch kein Wahlrecht ausüben! Da braucht man keinen Steuerberatung, um hier eine Antwort zu finden. Der TE hat mangels Vorsteuerabzugsberechtigung den Bruttoanschaffungskosten und diese werden brutto gekürzt oder aber in Höhe der Erstattung ein Ertrag gebucht.

  • Hi,


    ich würde mich der Meinung nesciens anschließen.
    Wie buche ich aber sauber, dass die Anschaffungskosten in 2019 gezahlt wurden aber die Erstattung erst 2020 erfolgt ist?


    Grüße aus Dresden