Anrechnung Arbeitszimmer GmbH-Gesellschafter GF // Betriebsstätte = Wohnung

  • Liebe Community,


    ich bin Gesellschafter-Geschäftsführer einer 1-Personen-GmbH (Unternehmenszweck: Beratung). Die Betriebsstätte ist meine Privatwohnung. Kann ich die Miet-/Nebenkosten für mein Arbeitszimmer (anteilig) ansetzen? Falls ja, was muss ich unter "Nutzung des Arbeitszimmers" angeben? "Berufliche Tätigkeit" da ich als Geschäftsführer ja automatisch angestellt bin oder "Weitere sonstige selbstständige Tätigkeit" da ich ja eig. als Selbstständig gelte? Die anderen Kategorien scheinen nicht zu passen.


    Viele Grüße

    defoe

    • Offizieller Beitrag

    In welcher Eigenschaft das Büro genutzt wird und welche vertraglichen Vereinbarungen da ggf. getroffen worden sind, das kannst doch nur Du selber beurteilen.


    Und eine selbständige Tätigkeit hast Du als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer schon gar nicht.


    Ich würde mal eine steuerliche Beratung zu dem Gesamtkonstrukt überdenken. ;)

    • Offizieller Beitrag

    "Berufliche Tätigkeit" da ich als Geschäftsführer ja automatisch angestellt bin

    ´nicht selbständige Tätigkeit´ - GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

    Falls ja, was muss ich unter "Nutzung des Arbeitszimmers" angeben?

    Das sind Betriebsausgaben - Mietaufwand -

    Was sich ja mal gehörig widerspricht und im zweiten Teil auch falsch ist.


    Im Übrigen kann das, ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts, überhaupt nicht hinreichend beantwortet werden. Es können Werbungskosten des Arbeitnehmers zu seinen nichtselbständigen Einkünften sein oder aber Betriebsausgaben der GmbH in deren Gewinnermittlung.

  • Vielen Dank für die schnellen ersten Antworten.


    - Soweit ich weiß, gelte ich laut einem BSG-Urteil bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens 50% (bei einer 1-Personen GmbH ja automatisch gegeben) als selbstständig Tätiger.

    - Als Betriebsausgabe kann ich das Arbeitszimmer nicht ansetzen, da ich das Zimmer nicht an die GmbH vermiete.


    Am Einfachsten wäre es, wenn ich das Arbeitszimmer (wie schon in früheren Jahren als Angestellter mit Home-Office bei div. Arbeitgebern) als Nutzung für die "Berufliche Tätigkeit" eintrage. Ich bin jedoch unsicher ob das geht, aufgrund meiner Einordnung als Selbständiger siehe Stichpunkt 1.

    • Offizieller Beitrag

    sicher?

    Ja, da Du Dein Zitat in der jetzigen Antwort Deine erste Antwort nur auszugsweise zeigt.


    Soweit ich weiß, gelte ich laut einem BSG-Urteil bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens 50% (bei einer 1-Personen GmbH ja automatisch gegeben) als selbstständig Tätiger.

    Du zahlst Dir ein Gehalt und das unterliegt doch als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dem Lohnsteuerabzug und somit der Einkommensteuer.


    Als Betriebsausgabe kann ich das Arbeitszimmer nicht ansetzen, da ich das Zimmer nicht an die GmbH vermiete.

    Das war die Fragte, die im Raume stand. ;)


    Am Einfachsten wäre es, wenn ich das Arbeitszimmer (wie schon in früheren Jahren als Angestellter mit Home-Office bei div. Arbeitgebern) als Nutzung für die "Berufliche Tätigkeit" eintrage. Ich bin jedoch unsicher ob das geht, aufgrund meiner Einordnung als Selbständiger siehe Stichpunkt 1.

    Es kann nur Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte darstellen, wenn im Übrigen die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.