2 Versandkosten aufgeteilt bei gemischten Mwst.-Sätzen und Webshop-Anbindung

  • Hallo,


    sehe ich es richtig, dass es schwierig (oder gar unmöglich) ist, die Versandkosten korrekt mehrwertsteuerlich zu erfassen, wenn man eine Bestellung per Webshop-Schnittstelle importiert und die Bestellung gemischte Mehrwertsteuersätze hat?


    Also wenn die Bestellung z.B. Waren zu 7% und zu 19% enthält, dann darf man ja nicht einfach die Versandkosten mit 19% Mehrwertsteuer belegen, sondern muss sie anteilig mit 7% und 19% getrennt ausweisen. Das geht aber mit dem Prinzip des "Versandkosten-Artikels" in Mein Büro nicht. Der hat ja bloß einen Steuersatz.


    Bei meinen Online-Recherchen fand ich, dass es praktisch wohl häufig so gemacht wird, dass man einfach den höheren Steuersatz nimmt (also 19% sobald mindestens ein Artikel mit 19% im Warenkorb ist).


    Damit führt man zwar zu viel Umsatzsteuer ab (also macht sich da dem Finanzamt gegenüber nicht schuldig), aber trotzdem bleibt doch das Problem, dass man eine fehlerhafte Rechnung ausstellt. Dann kann der Rechnungsempfänger u.U. keinen Vorsteuerabzug durchführen, oder aber höchstens in Höhe der geringeren Steuerschuld. Praktisch kann er aber in jedem Fall eine korrigierte Rechnung verlangen.


    Wie löst Ihr das?

  • https://www.it-recht-kanzlei.d…osten-mehrwertsteuer.html


    am einfachsten löst Du das, indem Du auf den jeweiligen Artikelpreis die Versandkosten obendrauf schlägst und die Lieferung ansich als kostenlose Lieferung deklarierst also ohne separat ausgewiesenen Versandkosten.


    So mach ich das, weil ich ausschliesslich Gebrauchtartikel habe nach Differenzbesteuerung und auf Anraten meines SB die Versandkosten in den Artikel einrechne. Ist bei Auslandsversand immer ein bisschen Handarbeit nötig in den Rechnungen, denn bei ebay biete ich lediglich für deutschlandweite Lieferung den kostenlosen Versand und für Ausland kommen halt Versandkosten obendrauf.

  • Vielen Dank für die Rückmeldung.


    Das kann man natürlich machen, ist aber schwierig, wenn man im Schnitt eher billige Artikel anbietet (Lebensmittel) und man üblicherweise mehrere billige Artikel zusammen kauft. Da müsste man dann einen Mindestbestellwert setzen, der auch wieder abschreckt.


    Also am fairsten für die Kunden fände ich extra berechnete Versandkosten, weil es ja auch in der Kalkulation ein eigener Faktor ist.


    Je nach Produktpalette geht es sicher, die Versandkosten einzupreisen, aber in meinem Fall eher nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Also wenn die Bestellung z.B. Waren zu 7% und zu 19% enthält, dann darf man ja nicht einfach die Versandkosten mit 19% Mehrwertsteuer belegen, sondern muss sie anteilig mit 7% und 19% getrennt ausweisen. Das geht aber mit dem Prinzip des "Versandkosten-Artikels" in Mein Büro nicht. Der hat ja bloß einen Steuersatz.

    Das sehe ich anders. Du mußt lediglich entscheiden, welcher Steuersatz dominiert. Es kann nur einen Steuersatz der Versandkosten geben. Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung.

  • Also wenn die Bestellung z.B. Waren zu 7% und zu 19% enthält, dann darf man ja nicht einfach die Versandkosten mit 19% Mehrwertsteuer belegen, sondern muss sie anteilig mit 7% und 19% getrennt ausweisen. Das geht aber mit dem Prinzip des "Versandkosten-Artikels" in Mein Büro nicht. Der hat ja bloß einen Steuersatz.

    Das sehe ich anders. Du mußt lediglich entscheiden, weil Steuersatz dominiert. Es kann nur einen Steuersatz der Versandkosten geben. Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung.

    Ich hatte an mehreren Stellen online gefunden, dass man es splitten muss, so z.B. hier

    https://www.it-recht-kanzlei.d…osten-mehrwertsteuer.html


    https://www.hellotax.com/blog/…satzsteuer/versandkosten/


    https://blog.taxdoo.com/umsatz…ndkosten-nebenleistungen/


    Aber klar, leichter wäre es natürlich, wenn man einfach den höchsten Satz nehmen könnte. Oder sogar die "Hauptleistung" als das definiert, was insgesamt das höhere Entgelt hat, so wäre also bei zwei Produkten mit 51 EUR netto mit 7% und 50 EUR netto mit 19% immer noch "7%" die Hauptleistung. Aber wie gesagt, online findet man es anders und auch bei Gutscheinen muss ja der Split gemacht werden, von daher erscheint es mir schon logisch.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo kaylem,

    aber trotzdem bleibt doch das Problem, dass man eine fehlerhafte Rechnung ausstellt. Dann kann der Rechnungsempfänger u.U. keinen Vorsteuerabzug durchführen, oder aber höchstens in Höhe der geringeren Steuerschuld. Praktisch kann er aber in jedem Fall eine korrigierte Rechnung verlangen.

    Dass daraus der Vorsteuerabzug verwehrt wäre, dazu gehören m.E. ganz andere Kaliber. Und wenn eine korrigierte Rechnung verlangt wird, würde ich es darauf ankommen lassen. Und die kannst Du dann sogar mit MB darstellen. Aber das machst Du nur einmal im Leben.


    Die Fehlerquote bei der vereinfachten Abrechnung liegt bei (16-5=) 11 % max. = 2,10 € bei 20 € Versandkostenanteil.