Riester Rente - Kinderzulage - Berücksichtigung bei Grünstigerprüfung korrekt!

  • Hallo liebe Forengemeinde!


    Folgende Situation:

    Meine Frau und ich sind verheiratet und haben zwei kleine Kinder. Sie ist in Elternzeit und ich bin erwerbstätig.

    Für eine Riester-Rente bin ich unmittelbar begünstigt, sie entsprechend mittelbar begünstigt.

    Meine Frau hat keinen Riester Vertrag, ich habe zwei Verträge.

    Die Kinderzulage habe ich für meine Verträge bisher nicht beantragt (habe ich versäumt). Meine Frau und ich haben die Kinderzulage aber bisher auch nicht auf mich übertragen.


    Und genau darauf scheint es anzukommen (s. Screenshots). Gebe ich im Programm an, dass

    - meine Frau die Kinderzulage übertragen hat, wird diese Zulage auch bei der Günstigerprüfung mit berücksichtigt, und die Steuererstattung ist deutlich niedriger

    - meine Frau die Kinderzulage nicht übertragen hat, wird diese Zulage auch nicht bei der Günstigerprüfung mit berücksichtigt, und die Steuererstattung ist deutlich höher


    Obwohl ich (natürlich) angegeben habe, dass die Zulage nicht übertragen wurde, hat das Finanzamt 600 Euro Kinderzulage bei der Günstigerprüfung berücksichtigt und kommt auf den für mich nachteiligeren Wert. Auf Rückfrage sagte man mir sinngemäß, "dass dieser Fall dort immer so gehandhabt wird: Hat die Mutter keinen Vertrag wird die Kinderzulage automatisch auf den Vater übertragen" - und damit entsprechend nachteilig bei der Günstigerprüfung berücksichtigt. Die spezifische Rechtsgrundlage konnte mir die Sachbearbeiterin nicht nennen.


    Die Differenz ist schon erheblich. Und das Ganze betrifft drei Steuerjahre. Es summiert sich also zu einem netten Familienurlaub und es lohnt sich entsprechend dem nachzugehen.

    Die Anbieter meiner Riester-Verträge konnten mir nicht weiter helfen.

    Ich habe auch schon recht viel im Netz gesucht, aber auch da keine Antwort auf diese konkrete Frage gefunden. Nur an einer Stelle wurde das Vorgehen des Programms und entsprechend die für mich günstigere Variante bestätigt. Eine Rechtsgrundlage, mit der ich die Sachbearbeiterin beim Finanzamt überzeugen könnte, gab es dort aber auch nicht.


    Daher die Fragen:

    - Wer hat Recht? Das Programm oder das Finanzamt?

    - Wo ist das geregelt? Was ist die entsprechende Rechtsgrundlage, auf die ich das Finanzamt ggf. hinweisen kann?


    Im Voraus herzlichen Dank für eure Bemühungen und eure Unterstützung!


    Viele Grüße,

    Michael

    • Offizieller Beitrag

    Wer hat Recht? Das Programm oder das Finanzamt?

    M.E das FA. Und wenn man alles im Programm zutreffend einträgt, sollte auch dort das entsprechende Ergebnis herauskommen.

    Das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs auf Kinderzulage ist maßgeblich für die Günstigerprüfung.


    https://www.buhl.de/wiso-softw…h/&q=Riester+Kinderzulage


    Ursachen für Abweichungen der Berechnung der Zulagen zur Riester-Rente. - Buhl-FAQ

    Zitat

    Wichtiger Hinweis:

    Grundsätzlich wird die Kinderzulage immer bei der Mutter der Kinder berücksichtigt. Wenn die Mutter keinen eigenen Vertrag besitzt oder die Kinderzulage aus anderen Gründen beim Vater berücksichtigt werden soll, so sind die Angaben zur Übertragung der Kinderzulage ebenfalls in diesem Dialog zu erfassen.

    Das könnte man jetzt verkürzt auch so formulieren:
    Wenn die Mutter keinen eigenen Vertrag besitzt ....., so sind die Angaben zur Übertragung der Kinderzulage ebenfalls in diesem Dialog zu erfassen.

  • Da man die Kinderzulage auch rückwirkend beantragen kann, ist das Vorgehen des Finanzamts zumindest verständlich.


    Warum streitest du dich mit dem Finanzamt deswegen. Deine Frau soll die Kinderzulagen dir übertragen und dann beantragst du sie bei deinem Anbieter für die strittigen Jahre.


    Viele Grüße

    Rautka

  • Hallo miwe4, hallo Rautka,


    vielen Dank für eure schnellen Antworten :)

    Da man die Kinderzulage auch rückwirkend beantragen kann, ist das Vorgehen des Finanzamts zumindest verständlich.


    Warum streitest du dich mit dem Finanzamt deswegen. Deine Frau soll die Kinderzulagen dir übertragen und dann beantragst du sie bei deinem Anbieter für die strittigen Jahre.

    Bisher gibt es noch gar keinen Streit mit dem Finanzamt. Ich habe zunächst nur nachgefragt und versuche, den Sachverhalt zu verstehen und entsprechende Schlüsse für alles Weitere zu ziehen.


    So weit mir bekannt ist sind die Zulagen nur begrenzt und nicht für den gesamten relevanten Zeitraum 2017, 2018 und 2019 rückwirkend zu beantragen. Zumindest 2017 wäre verloren. Da wir in dem Jahr allerdings nur ein Kind hatten hält sich der Verlust entsprechend in Grenzen.

    Wenn das Vorgehen des FA korrekt ist, dann werden die Zulagen natürlich auch noch so weit es geht rückwirkend beantragt. Daher auch Danke für den Hinweis. Mir wäre es aber generell lieber das Geld durch Steuervorteil jetzt zu haben, als die entsprechenden Zulagen in den Riester Verträgen. Wir könnten das Geld jetzt einfach gut gebrauchen.


    Das könnte man jetzt verkürzt auch so formulieren:
    Wenn die Mutter keinen eigenen Vertrag besitzt ....., so sind die Angaben zur Übertragung der Kinderzulage ebenfalls in diesem Dialog zu erfassen.

    Die FAQ dazu hatte ich auch gelesen. Die eigentliche Frage wurde für mich damit aber nicht klar beantwortet.

    Es leuchtet schon ein, dass in diesem Fall die Angaben bei mir zu machen sind. Für meine Frau kann ich ja schließlich auch keine Angaben machen.

    Die Passage ist aber nicht so zu lesen, dass "wenn die Mutter keinen eigenen Vertrag besitzt ....., grundsätzlich eine Übertragung der Kinderzulage in diesem Dialog anzugeben ist." Fakt bleibt schließlich, dass keine Ansprüche übertragen wurden, und dementsprechend sollte ich es doch auch eintragen :/


    M.E das FA. Und wenn man alles im Programm zutreffend einträgt, sollte auch dort das entsprechende Ergebnis herauskommen.

    Das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs auf Kinderzulage ist maßgeblich für die Günstigerprüfung.

    Ich denke, ich habe es der Situation entsprechend zutreffend eingetragen (s. Screenshot "Kinderzulage_nicht_übertragen.png"). Die Anzahl der Kinder, für welche die Zulage von der Mutter auf mich übertragen wurde ist Null. Damit kommt ein höherer Erstattungsbetrag heraus, als wenn ich dort zwei Kinder eintrage (s. Screenshot "Kinderzulage_übertragen.png") - was aber so ja auch nicht der Fall ist.

    Die Frage ist auch, ob der Anspruch besteht und bei der Günstigerprüfung maßgeblich ist, wenn er nicht übertragen wurde. Dann besteht er ja für mich nicht, und für meine Frau mangels Riester-Vertrag auch nicht :/




    Ich hab im Netz bisher lediglich eine einzige Seite gefunden, die diesbezüglich eine Aussage trifft:



    Dort steht wie folgt:

    "Erfüllen die Eltern die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung, werden die Kinderzulagen grundsätzlich der Mutter zugeordnet... Hat die Mutter … keinen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, werden bei der Günstigerprüfung die Kinderzulagen nicht mit berücksichtigt. Für diesen Fall kann jedoch auf Antrag beider Eltern die Kinderzulage auf den Vater übertragen werden."



    Für mich ist das bisher recht undurchsichtig. Zu der speziellen Frage finde ich wenig konkretes. Was die Frage verbindlich beantworten sollte wäre die Rechtsgrundlage, die das regelt. Daher nochmal die Frage, ob damit vielleicht jemand weiter helfen kann.


    Für eure Bemühungen herzlichen Dank im Voraus!


    Viele Grüße,

    Michael

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  • Ich hab im Netz bisher lediglich eine einzige Seite gefunden, die diesbezüglich eine Aussage trifft:

    -

    Du darfst ja nicht nur nach dem suchen, was Deinem Wunschergebnis entsprechen würde:
    https://www.google.com/search?…&sourceid=chrome&ie=UTF-8


    Und wie gesagt, im Forum wurde auch schon mehrfach darauf hingewiesen, dass der Anspruch ausreichend ist und dieser eben auf die Günstigerprüfung angerechnet wird (s.o.). Und im Gesetz steht es auch ausdrücklich so drin: § 10a Absatz 2 Satz 3 EStG

    Zitat

    (2) 1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. 2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus. 3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

    Von daher verstehe ich nicht, warum die Dame im FA Dir keine gesetzliche Fundstelle nennen konnte.


    Das kann man übrigens auch ganz gut aus der Broschüre des Bundesministeriums der Finanzen zu dem Thema sehen:
    2019-08-09-vorsorge-steuern-sparen - Broschüre Bundesministerium der Finanzen .pdf


    Ist im Prinzip auch nichts anderes wie bei der Günstigerprüfung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs, wo auch der Kindergeldanspruch ausreichend ist (§ 31 EStG).


    Und die Kinderzulage kann in der Tat nur zwei Jahre rückwirkend beantragt werden. Alles andere ist dann eben weg. Genau deshalb sollte eben immer alle seine Ansprüche auch zeitnah einfordern.

  • Hi miwe4,


    und Danke nochmal für deinen Beitrag.


    Ich schaue bei meiner Suche natürlich nicht nur auf das, was meinem "Wunschergebnis" entspricht. Ich bevorzuge zwar eine Variante, bin aber prinzipiell ergebnisoffen. Ich will es halt nur genau wissen.


    Ähnliche Suchanfragen wie die deinerseits verlinkte habe ich auch gemacht und die ganzen generellen Infos auch bekommen und verstanden. Es ist aber immer zu allgemein für meinen Fall. Zu der konkreten Situation "Mann Vertrag, Frau keinen Vertrag, Ansprüche nicht übertragen" finde ich nun mal sehr wenig, außer dem meinerseits verlinkten Beitrag bisher eigentlich gar nichts.


    Du hast natürlich Recht, dass bei der Günstigerprüfung allein der Anspruch zählt - aber es könnte ja sein, dass in meiner Situation gar kein Anspruch auf Kinderzulage besteht: Ich habe den Anspruch nicht, weil meine Frau ihn nicht übertragen hat; sie wiederum hat den Anspruch nicht, weil sie keinen Vertrag hat.


    Mag sein, dass das eine Spitzfindigkeit oder ein ungewolltes Schlupfloch wäre. Aber es muss ja einen Hintergrund haben, dass WISO in Bezug auf diese Eingabe so unterschiedliche Ergebnisse liefert, und dass dieser feine Unterschied auch von anderer Quelle bestätigt wird.


    Ich will ja auch gar kein großes Fass auf machen und die Frage hier auch nicht breit treten. Da ich die Zulage größtenteils rückwirkend noch beantragen kann hält sich der Schaden in Grenzen. Natürlich hast du auch Recht, dass ich das einfach früher hätte machen sollen, aber mit zwei kleinen Kindern und etlichen anderen Verpflichtungen liegt die Priorität meistens nicht auf dem lästigen Papierkram.


    Viele Grüße,

    Michael