Ich habe eine Frage zur Angabe der Steuerberatungskosten zur Einkommensteuererklärung bei Eheleuten.
Vorab zur Sachlage und bisherigen Handhabung:
Bis 2019 (Veranlagungsjahr 2018) wurde die Einkommensteuerklärung durch ein Steuerberater angefertigt. Die Rechnung enthielt detaillierte Aufschlüsselungen zu den Leistungen. Rechnungsempfänger waren die Eheleute gemeinsam. Im Jahr 2018 (April) ging der Ehemann in Rente. Die Ehefrau ist weiterhin unverändert Angestellte.
Für die Steuererklärung 2018 wurden die Kosten gemindert, um nicht relevante/absetzbare Anteile i.H.v. 189 EUR, beim Ehemann vollständig unter den Werbungskosten angegeben. Da dieser, zu dieser zeit noch Angestellter war, wurden die Kosten als Werbungskosten des Angestellten in der Anlage N erfasst. Bei der Ehefrau wurden keine Werbungskosten zum Steuerberater erfasst.
Der Steuerberater hatte alle möglichen gemeinsamen Werbungskosten der Eheleute auf den Ehemann eingetragen, wie Z.B. pauschale Telefonkosten um wenigstens bei einer Person über den Pauschalbetrag zu kommen. Dies wurde auch seit Jahren ohne Beanstandung akzeptiert.
Jetzt zu 2019 und der Frage:
In 2019 war der Ehemann nur noch Rentner - also Anlage R mit Werbungskostenpauschale i.H.v 102 EUR.
Kann ich die Steuerberatungskosten wieder zu vollen Anteilen beim Ehemann, diesmal in der Anlage R angeben? Wenn ich dies mache hätte es natürlich direkte Auswirkungen auf die Steuererstattung. Bei der Ehefrau würde es zu keiner Berücksichtigung kommen.
Für ein Tipp wäre ich sehr dankbar!