Entfernungspauschale

  • Ich habe folgenden Sachverhalt:


    Ich habe einen Hauptjob und mache nebenbei noch Dreharbeiten als kurzfristig Beschäftigter:


    Letztes Jahr habe ich im Hauptjob für die Entfernungspauschale 735 € mit dem PKW angerechnet.

    Im Nebenjob war ich 12 mal als kurzfristig Beschäftigter. Dort bekomme ich 84 Euro pro Tag als Fahrtgeld (diese stehen u. Nr. 18 als Pauschal besteuerte AG-Leistungen). Insgesamt also 1008 Euro. Nach welcher Berechnung kommt hier der steuerfreie Fahrtkostenersatz und die Pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen zustande? Die Beiden zusammen ergeben ja wiederum die 1008 Euro (Bei meiner Rechnung sind das 3*84 und 9*84; die Abrechnungen sind aber augenscheinlich identisch).


    Ist es richtig, dass die Werbungskosten bei Wege zur Arbeit auf 0 gesetzt werden? Hier vermischen sich ja zwei Jobs oder wird das miteinander verrechnet?

    Könnte man "bei den übersteigenden Erstattungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln" auf NEIN setzen. Würde nämlich die Nachzahlung nicht unerheblich verringern ;).


    Schon einmal vielen Dank für die Hilfe.


    LG


    • Offizieller Beitrag

    Du musst alle Deine Fahrten Wohnung -> 1. Tätigkeitsstätte eintragen. In Deinem Fall sind es halt mehrere 1. Tätigkeitsstätten ("Neuer Eintrag". Steuerfreie AG-Erstattungen werden immer gegengerechnet. Übersteigen diese die geltend gemachten abziehbaren Entfernungspauschalen kann und wird das FA diese ggf. nachversteuern. So zeigt es Dir dann auch Deine Steuerberechnung laut Screen.

  • Klingt logisch. Vielen Dank.

    Kann ich die 12 Fahrten dann grundsätzlich in einem Eintrag zusammenfassen (Also z.B.: Tage, an denen der Ort aufgesucht wurde: 12 als einen Eintrag) oder sollte ich für jede Lohnsteuerbescheinigung einen einzelnen Eintrag für den jeweiligen Tag machen?

    • Offizieller Beitrag

    Du wählst "Neuer Eintrag" und nimmst als Zeitraum idealer Weise den Zeitraum der auch für diese Lohnsteuerbescheinigung gilt, der ja i.d.R. mit dem an dieser Tätigkeitsstätte tätigen Zeitraum entspricht. Ansonsten eben zeitlich begrenzen.