Nebeneinkünfte Hobbymusiker

  • Ich spiele in einer Jugendband einer Kirche, sämtliche Instrumente werden von der Kirche gestellt. Für unsere Tätigkeit und unsere Auftritte erhalten wir grundsätzlich kein Geld.


    Im letzten Jahr haben wir allerdings für einen Auftritt bei einer Veranstaltung in einer anderen Kirchengemeinde einmalig Geld erhalten. Jedes Bandmitglied bekam 75 Euro überwiesen.


    Soviel mir bekannt muss diese Zahlung in der Einkommenssteuer angegeben werden. Leider weiß ich nicht genau, wo ich die Einnahme konkret angeben muss. Auch die Erläuterungen im "steuer: Sparbuch" sind da nur eingeschränkt hilfreich.


    Sind das einfach Einkünfte aus selbständiger Arbeit? Ist das eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit oder gar Liebhaberei?


    Ich weiß, dass ähnliche Fragen hier im Forum schon mehrfach gestellt und beantwortet wurden, finde da aber nichts, was meine Frage konkret beantwortet.

    Ich mache zum ersten Mal eine Steuererklärung.

  • Moin!


    Das sind steierfreie Nebeneinkünfte nach § 3 Nr. 26 EStG, da für Kirche (gemeinnützig) tätig.

    Wo Du sie einträgst, ist abhängig davon, ob Du selbständig bist = steuerfreie Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen in der Anlage S


    oder Arbeitnehmer = steuerfreie Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen bis zu 2.400 Euro in der Anlage N.


    Gruß

    Chris

    • Offizieller Beitrag

    Das sind steierfreie Nebeneinkünfte nach § 3 Nr. 26 EStG, da für Kirche (gemeinnützig) tätig.

    Das würde ich nicht so sehen, da die andere Kirchengemeinde insoweit ganz normal als Veranstalter aufgetreten ist und eben den Beteiligten Akteuren ein Honorar überwiesen hat.


    Der Einfachheit halber habe ich es mal von der Lösung her verlinkt, um nicht alles zu wiederholen. Anderer Sachverhalt, aber dieselbe Lösung:

    https://www.buhl.de/wiso-softw…ndex.php?search/&q=so+256

    Einmalige Rechnung geschrieben - Freiberufliche und selbstständige Arbeit

  • Na dann habe ich das wohl falsch verstanden.


    Habe gar nichts davon gelesen, dass der TE eine Rechnung geschrieben hat, um irgendeine Paralelle zum gesetzten Link zu sehen.


    Und das Auftreten der Kirche als "normaler Veranstalter" hat ja m.E. nichts mit der Einkunftsart zu tun.


    Warum sollte die Übungsleiterpauschale hier plötzlich nicht gelten?

    Künstlerische Tätigkeit für gemeinnützige Einrichtung oder K.d.ö.R (welche Kirche das auch immer ist).... :/

    • Offizieller Beitrag

    Habe gar nichts davon gelesen, dass der TE eine Rechnung geschrieben hat, um irgendeine Paralelle zum gesetzten Link zu sehen.

    Muss er ja auch nicht. ;)


    Und das Auftreten der Kirche als "normaler Veranstalter" hat ja m.E. nichts mit der Einkunftsart zu tun.

    Wenn eine Kirche Leute für eine Veranstaltung engagiert und denen Honorar zahlt, dann fällt das doch nicht zwangsläufig unter § 3 Nr. 26 EStG. Die treten da ganz normal als Auftraggeber auf.


    Künstlerische Tätigkeit für gemeinnützige Einrichtung oder K.d.ö.R (welche Kirche das auch immer ist).... :/

    Es ist keine Tätigkeit in diesem Sinne, sondern eine ganz normale unternehmerische Leistung dieser Band gegenüber deren Auftraggeber, für die sie eine Gegenleistung erhalten. Anders wäre das, wenn die eigene Kirchengemeinde ihnen für die Tätigkeit in der Gruppe eine Aufwandsentschädigung zukommen lassen würde.


    Vergleiche es mal mit einem nebenberuflich für diese Kirchengemeinde tätigen Organisten. Der kann für sich in dem Fall ggf. den § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen. Engagiert ihn aber die Nachbargemeinde zu einem Gastkonzert, dann hat das mit seiner eigentlichen Nebentätigkeit für die eigene Kirche rein gar nichts zu tun. Ergibt ein Konzert. Zahlen die ihm ein Honorar, dann muss er das ganz normal versteuern.


    Das zumindest meine Meinung.


    Abgesehen davon in diesem Fall absolut ohne Bedeutung, da ja schon aus anderen Gründen eine Besteuerung ausscheidet.

  • Vielen Dank für die Hinweise!


    Wenn ich mal davon ausgehe, dass miwe4 recht hat:

    Wo gebe ich die Zahlung dann an?


    Bei steuer:Sparbuch 2020 gibt es unter „Freiberufliche und selbständige Arbeit“ - Laufende Einkünfte als Einzelunternehmer:

    1. Freiberufliche Tätigkeit

    2. Freiberufliche Tätigkeit

    - Sonstige selbständige Tätigkeit

    - Weitere Tätigkeiten

    - Nebenberufliche Tätigkeit (§ 3 Nr. 26, 26a und 26 b EStG)


    Wenn nebenberufliche Tätigkeit nicht in Frage kommt, weil es keine Einnahmen als Übungsleiter, Ehrenamt, ehrenamtlicher Betreuer, umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen waren, was ist dann richtig?


    Bei „Freiberuflichen Tätigkeit“ „Sonstige selbstständige Tätigkeit“ und „Weitere Tätigkeiten“ werden z.B. Fragen gestellt nach der Art der Gewinnermittlung, der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, laufende steuerpflichtige Einkünfte (Einnahme-Überschuss-Rechnung), die mich völlig überfordern.


    An welcher Stelle soll ich den Betrag ganz konkret angeben?

    • Offizieller Beitrag

    Wenn ich mal davon ausgehe, dass miwe4 recht hat:

    Es ist meine Meinung. Und ich kann ja auch falsch liegen. Aber letztlich sollte es bei einer einmaligen Einnahme/Tätigkeit auch gar keine Rolle spielen, denn:

    An welcher Stelle soll ich den Betrag ganz konkret angeben?

    An ganz anderer Stelle, wenn es insoweit Deine einzigen Einnahmen aus dieser Tätigkeit sind. Steht doch oben #3 (klick mich!). Verlinkt und extra noch einmal als Zitat eingefügt.

  • Wenn Du also automatisch davon ausgehst, dass Miwe Recht hat, dann kannst Du ja gerne dafür nachträglich eine EÜR anlegen.


    Schade für Dich, denn genau dafür hat der Gesetzgeber diese Steuererleichterung geschaffen.

    Völlig unabhängig übrigens, ob es eine einmalige Sache ist oder nicht.


    Es ist keine Tätigkeit in diesem Sinne, sondern eine ganz normale unternehmerische Leistung dieser Band gegenüber deren Auftraggeber, für die sie eine Gegenleistung erhalten. Anders wäre das, wenn die eigene Kirchengemeinde ihnen für die Tätigkeit in der Gruppe eine Aufwandsentschädigung zukommen lassen würde.


    Sorry - aber es ist doch völlig egal, welche Kirche ihnen Geld gibt! Wo soll denn da der Unterschied liegen! Ist völlig egal, ob es "seine" oder eine fremde Kirche ist. Wichtig ist, dass es eine Kirche ist.

    Die Übungsleiterpauschale ist ganz genau für solche "unternehmerischen Leistungen" gedacht. Wichtig ist eben der entsprechende Auftraggeber, gemeinützig oder öffentlich rechtlich und die Gesamthöhe des Honorars auf's Jahr gesehen.

    Ihr könnt das sehen, wie Ihr wollt, aber ich habe schon seit zig Jahren Erfahrung mit solchen Honorarkräften.

    Und es tut mir leid für den TE, wenn er sich jetzt dadurch das Leben so schwer macht.


    Gute Nacht!

    Chris

    • Offizieller Beitrag

    Wenn Du also automatisch davon ausgehst, dass Miwe Recht hat, dann kannst Du ja gerne dafür nachträglich eine EÜR anlegen.

    Wie kommst Du auf eine EÜR, wenn hier im wesentlichen sonstige Einkünfte i.S. § 22 Nr. 3 EStG im Raume stehen, die bei der Steuerfestsetzung außer Ansatz bleiben, wenn sie 256€ im Kalenderjahr nicht übersteigen.


    Worüber diskutieren wir hier eigentlich bei 75€ Einnahmen? ?(

  • Nun ja, wenn der TE im nächsten Jahr mal wieder Musik machen will und dafür ein kleines Honorar bekommt, wird er mit diesen Darstellungen leider auf die falsche Spur gebracht.

    Er sollte wissen, wie er Honorareinnahmen bis zu 2.400,- € für künstlerische Tätigkeit bei gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Auftraggebern steuerfrei angeben kann. (Ganz egal, ob die Kirche im selben Dorf, im Dorf nebenan oder 3 Dörfer weiter liegt - und ganz egal, ob er einmal oder öfter auftritt)


    Gruß

    Chris

  • Ich habe heute von der Kirchengemeinde eine Kopie der Auszahlungs-Anordnung erhalten, da ich das Original nicht finden konnte und nur den Kontoauszug hatte.


    Es handelt sich demnach tatsächlich um eine "steuerfreie Aufwandsentschädigung § 3 Nr. 26 EStG" bis zu einer Höchstgrenze von 2.400 Euro pro Jahr.


    In der Anordnung steht folgende Erläuterung: "Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ... oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsgesetzes fallenden Einrichtung tzr Förderunf gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2.400,00 Euro ...


    Jetzt stellt sich für mich allerdings die Frage, was ich hier in WISO Steuer:sparbuch schreiben bzw. ankreuzen muss:


  • Wenn Du also automatisch davon ausgehst, dass Miwe Recht hat, dann kannst Du ja gerne dafür nachträglich eine EÜR anlegen.

    Offensichtlich sind wohl "Einnahmen als Übungsleiter" richtig. Aber muss ich dann nicht auch die EÜR ausfüllen, zumindest ist es in im steuer-sparbuch ein Pflichtfeld?

  • Moin!


    Schön, dass Du Dich da nochmal selber schlau gemacht hast ....

    Du hast ja schon richtig angefangen.

    Einnahmen als Ü-Leiter - ja Hast Du schon richtig angekreuzt

    Art der Tätigkeit - künstlerische Betätigung - Musiker

    Höhe der Einnahmen als Ü-Leiter musst Du halt noch eintragen, dann wird Dir die Möglichkeit gegeben, welcher Teil davon steuerfrei ist. In Deinem Fall logischerweise der ganze Betrag.

    Die Erstellung einer EÜR ist dann nicht mehr notwendig.


    Gruß

    Chris