Aufgabe Kleinunternehmen - Steuerliche Behandlung Arbeitszimmer im Aufgabejahr

  • Als Kleinunternehmer konnte ich das Arbeitszimmer vollumfänglich steuerlich geltend machen. Nun wird das Kleinunternehmen im Jahr 2020 aufgegeben.

    Muss ich als Kleinunternehmer eine Abschlussbilanz erstellen?

    Muss ich das Arbeitszimmer steuerlich in wieder in mein Privatvermögen überführen?


    Danke für hilfreiche Informationen im Voraus.

  • Danke für die schnelle Information.


    Zu Pkt. 2 Rückführung des Arbeitszimmer in Privatvermögen (steuerlich Privatentnahme) eine vertiefende Frage (das Arbeitszimmer befindet sich in der eigenen Wohnung)

    Für einen Kleinunternehmer (z.B. Hausverwalter, welcher außer dem Arbeitszimmer kein weiteres relevantes Betriebsvermögen hat) könnte demnach die Überführung des Arbeitszimmers nach Beendigung des Kleinunternehmens zu einer erheblichen Steuerforderung führen? Diese Verfahrensweise des Finanzamts könnte Kleinunternehmer durch eine evtl. Steuerforderung schnell in hohe Schulden treiben?


    a) Ist das gängige bzw. rechtsgültige Steuerpraxis des Finanzamts? Dazu gibt m.E. div. Urteile die besonders Kleinunternehmer schützen?

    aa) wenn das FA wider Erwarten darauf besteht, greift doch wenigstens der einmalige Steuer-Freibetrag im Fall der Aufgabe ab dem 55 Lj.?


    b) Ist es sinnvoll erst einmal keine Abschlussbilanz im betreffendem Steuerjahr zu erstellen und zu hoffen, dass das Finanzamt nicht weiter interveniert?

  • Wenn du als Kleinunternehmer dein Arbeitszimmer voll angesetzt hast, war es betriebsnotwendiges Vermögen und wird bei Aufgabe der Tätigkeit ins Privatvermögen überführt und damit entnommen. Es entspricht sowohl der Gesetzeslage als auch der BFH-Rechtsprechung. Du hast während der Tätigkeit von den Vorteilen Nutzen in Form niedrigerer Steuern gezogen, jetzt musst du auch die Nachteile in Kauf nehmen.


    Das hat dir Petz ja schon gesagt.


    Das Finanzamt wird sich sicher melden - ausserdem begehst du durch Verschweigen zumindest versuchte Steuerverkürzung. Du musst nicht unbedingt eine Bilanz erstellen, bei leichten Sachverhalten akzeptieren die meisten FÄ auch eine Excel-Aufstellung. Allerdings musst du den Wert des Arbeitszimmer ermitteln, da reicht der Restbuchwert nicht aus.

    • Offizieller Beitrag

    ja, deswegen empfehle ich jeden, der mich fragt, das Arbeitszimmer nicht ins Betriebsvermögen einzulegen, wenn es nicht unbedingt notwendig ist.

    Dann kann man zwar nicht die AfA als Betriebausgabe buchen, aber die anderen Kosten bleiben ja Betriebsausgabe.

    Aber man spart sich den Aufgabegewinn bei Überführung ins Privatvermögen.