falsche Umsatzsteuerberechnung seitens buhl an uns (also die Kunden)

  • Hallo in die Runde,


    gibt es eine Rechtsgrundlage, weshalb buhl die Rechnungen NACH dem 1.7. 2020 mit 19% in Rechnung stellt? Wir schreiben auch Wartungsverträge und müssen die Rechnung splitten. Und zwar in die Zeiten vor dem 31.12.0 zu 16% und die Restlaufzeit danach zu 19%.


    Ich hänge Euch mal das Schreiben des BMF mit an, aus dem geht es meiner Meinung nach auch eindeutig hervor.


    Bin für jede logische Erklärung für die "buhl"-Variante dankbar.


    MfG


    E. Wippel

  • Es hat jemand an anderer Stelle hier im Forum eine Regelung zu Abonnements eingestellt, die wenn nur einmal im Jahr abgerechnet, mit altem Satz abgerechnet werden dürfen. Das wäre jetzt eine Interpretationsfrage ob Softwarenutzung für 1 Jahr ein Abonnement ist.

  • Bin für jede logische Erklärung für die "buhl"-Variante dankbar

    Das ist die Begründung


    vgl. Umsatzsteueranwendungserlass 3.5 Abs. 3 Nr.8 und 13.1 Abs.3 i.V.m. BMF-Schreiben GZ: III C 2 - S 7030/20/10009 : 004, Rz.24

    Ja, tut mir leid: Genau dieser Sachverhalt trifft meines Erachtens NICHT zu, denn dort steht: " ...Auf Dauerleistungen, die hiernach vor dem 1. Juli 2020 erbracht werden und die der Umsatzbesteuerung unterliegen, sind die bis zum 30. Juni 2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 19 Prozent bzw. 7 Prozent anzuwenden. Nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Dauerleistungen sind der Besteuerung nach den Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent zu unterwerfen." Die Leistung wird hier also im Voraus berechnet, Das Leitungsdatum lautet 23.07.20 bis 22.07.21. Und genau das ist im Umsatzsteuerrecht ausschlaggebend. Weil die Leistung auch nicht nicht einmalig erbracht wird, wird sie "Monatsscheiben" 1/12 zugerechnet. Uns diese erstrecken sich nun mal bis in das Jahr 2021. Durch den Umstand, dass die Updates verteilt über 12 Monate erscheinen, scheint mir diese Variante auch logisch.


    Das deckt sich auch mit dem Zitat aus oben angeführtem Schreiben bei Ziffer 2.61.:

    "2.6.1 Grundsätzliches

    13 Der Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 und § 14a UStG berechtigt und ggf. verpflich-tet, über Leistungen (Lieferungen, sonstige Leistungen und ggf. Teilleistungen), die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden, Rechnungen zu erteilen, in denen die Umsatzsteuer mit den nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 befristet geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1. Juli 2020 geschlossen wor-den sind und dabei von den bis dahin geltenden Umsatzsteuersätzen (19 Prozent bzw. 7 Prozent) ausgegangen worden ist."

  • Ja, tut mir leid:

    Mir auch....


    Ich hatte die Rechnungsstelle angeschrieben und die Information bekommen, dass das so korrekt wäre, der genaue Text lautet:


    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Bitte beachten Sie, dass die Rechnungsstellung bei der Software WISO Hausverwalter 365 Plus weiterhin mit einem Umsatzsteuersatz von 19% erfolgen wird, da der Nutzungszeitraum Ihrer Software über den 31.12.2020 hinaus weiterläuft.

    Hintergrund hierfür ist, dass es sich bei diesem Produkt steuerlich um eine sogenannte “sonstige Leistung“ handelt, bei der es für den Zeitpunkt der Leistungserbringung und damit auch für den korrekten Umsatzsteuersatz auf das Ende des Leistungszeitraums ankommt, wenn – wie hier – keine Teilleistungen vereinbart und auch nicht (z.B. mtl.) abgerechnet werden (vgl. Umsatzsteueranwendungserlass 3.5 Abs. 3 Nr.8 und 13.1 Abs.3 i.V.m. BMF-Schreiben GZ: III C 2 - S 7030/20/10009 : 004, Rz.24).

    Unsere Vorgehensweise zur Beibehaltung des Mehrwertsteuersatzes ist daher selbstverständlich rechtskonform.

  • Danke noch einmal für die nachgelieferte Begründung. Trotzdem greift die nicht, siehe meine oben angeführte Ziffer: 2.6.1 Grundsätzliches....Es wird ja eben NICHT am Ende die Leistung erbracht, sondern immer dann, wenn es notwendig ist, z.B. ein Update nachgeschoben wird. Ich vermute, hier müssen die Gerichte ran und für Klarheit sorgen. Buhl ist jetzt jedenfalls die einzige Firma die ich kenne, die diese Auffassung hat. Das BMF brauchte das auch nur mal klarstellen und die Sache wäre erledigt.

  • Danke noch einmal für die nachgelieferte Begründung.

    Gerne gemacht.


    Habe gerade noch einmal die Rechnungsstelle angeschrieben, mal sehen was geantwortet wird. Denn ich sehe es genauso wie du, eigentlich hätten die nur 16% berechnen dürfen, zumindest sind die Voraussetzungen dafür gegeben.

  • Mal eine andere Überlegung zu diesem Thema. Mag sein, dass ich hiermit völlig daneben liegen...


    Ich habe mit dem Hausverwalter ein Produkt gekauft. Für dieses Produkt gibt es mehr oder weniger regelmäßig Updates. Diese Updates unterscheiden sich in zwei Kategorien:


    Zum einen sind da Fehlerbereinigungen, die ein fehlerhafte oder fehlende Funktionalitäten bereinigen oder ergänzen. Diese Updates sind meiner Ansicht nach durch die Gewährleistung des Verkäufers bzw. die Garantie des Herstellers geschuldet und mit dem Kaufpreis bereits angeglichen. Hier würde ich sagen: es zählt das Lieferdatum des Produktes, nicht die Nachbesserungen. Danach wären 16% MwSt fällig.


    Darüber hinaus gibt es noch Programmänderungen, die auf Grund von nachträglichen Kundenwünschen, Gesetzesänderungen... eingepflegt werden. Diese machen aber den geringsten Teil aus. Hier kann man von einem Abo sprechen mit Leistungszeitraum Juli 2020 bis Juli 2021. Danach wären 19% MwSt fällig.


    wie nun die beiden Möglichkeiten in eine Rechnungsstellung einfließen, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich bin kein Steuer-Experte.


    Mir stößt allerdings die Formulierung im Formschreiben von Buhl - das ich übrigens auch erhalten habe - sauer auf: "Die Vorgehensweise [von Buhl] ... ist daher selbstverständlich rechtskonform". Eine gewisse Arroganz muss man bei Buhl wohl hinnehmen...


    Viele Grüße

    Gerhard

    Wenn ich nicht mehr antworte heißt das nicht, dass ich überzeugt bin oder zustimme. Manche Dinge lasse ich einfach so im Raum stehen...

  • Ich vermute, hier müssen die Gerichte ran und für Klarheit sorgen. Buhl ist jetzt jedenfalls die einzige Firma die ich kenne, die diese Auffassung hat. Das BMF brauchte das auch nur mal klarstellen und die Sache wäre erledigt.

    Wenn du dir unbedingt vor den Gerichten eine "blutige Nase" holen willst, kannst du das natürlich gerne machen.

    Aber: du hast kein Produkt gekauft (Lieferung), sondern eine Jahreslizenz erworben (sonstige Leistung). Diese Jahreslizenz ist ein Jahr gültig und endet nach 365 Tagen, also dann, wenn die 16% schon wieder Geschichte sind. Und da du keine monatlichen Raten zahlst (wie bei MIete), ist laut Gesetz das Ende der Laufzeit das Datum der Leistungserbringung. Die Updates etc. sind Nebenleistungen, die Hauptleistung ist die Gewährung des Nutzungsrechtes für ein Jahr.

  • Moin,


    Ich vermute, hier müssen die Gerichte ran und für Klarheit sorgen. Buhl ist jetzt jedenfalls die einzige Firma die ich kenne, die diese Auffassung hat. Das BMF brauchte das auch nur mal klarstellen und die Sache wäre erledigt.

    Wenn du dir unbedingt vor den Gerichten eine "blutige Nase" holen willst, kannst du das natürlich gerne machen.

    Aber: du hast kein Produkt gekauft (Lieferung), sondern eine Jahreslizenz erworben (sonstige Leistung). Diese Jahreslizenz ist ein Jahr gültig und endet nach 365 Tagen, also dann, wenn die 16% schon wieder Geschichte sind. Und da du keine monatlichen Raten zahlst (wie bei MIete), ist laut Gesetz das Ende der Laufzeit das Datum der Leistungserbringung. Die Updates etc. sind Nebenleistungen, die Hauptleistung ist die Gewährung des Nutzungsrechtes für ein Jahr.

    Sehe ich ganz genau so :)


    Viele Grüße

    Maulwurf

  • Moin!


    Für Lizenzen und ähnliche „Jahresleistungen“ gilt, dass diese erst mit Ablauf des Zeitraums (also am Ablauftag) als vollständig erbracht gelten.

    Dementsprechend ist die Steuer auszuweisen.


    Gruß

    Chris

  • Ich habe inzwischen eine E-Mail von Buhl erhalten, die genau sagt, warum sie das so machen mussten und warum es nicht anders geht. Sie hätten sich auch mit der Finanzbehörde auseinandergesetzt und es ist rechtens, so wie es auf der Rechnung ausgewiesen ist.


    Sie schreiben auch, dass es Ihnen Leid tut und das es leider nicht anders machbar ist.

  • Danke allen für ihre Meinungen,


    1. Ich werde NICHT vor Gericht ziehen, habe besseres zu tun.

    2. Auch ich habe mich bei den Finanzbehörden erkundigt und eben die Auskunft erhalten, die ich hier vertrete.

    3. chris: diese Quelle würde mich brennend interessieren, kannst Du die bitte benennen?

    MfG,


    E. Wippel

  • Meine Rede ...

  • Es wird nicht richtiger, wenn du es zigmal wiederholst.

    Ihr habt eine Lizenz erworben für die einjährige Nutzung eines Programmes, das Euch auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt wurde (bzw. das Ihr bei Buhl heruntergeladen habt ohne physischen Datenträger!). Dadurch wird die Lizenz nicht zu einem Produkt (Lieferung) und damit gilt die Vorschrift "Leistungsdatum am Ende der Periode" - ob Euch das nun gefällt oder nicht. Es ist Gesetz und durch irgendwelche Umbezeichnungen wird dies nicht geändert. Lest das Umsatsteuergesetz.

  • mhm... Laut den Bezeichnungen im Shop verkauft Buhl ausschließlich Produkte und keine Lizenzen...

    Auch in den AGBs kommt der Begriff "Produkt" 7 Mal vor. "Lizenz" sucht man dagegen vergebens.


    Aber selbstverständlich ist bei Buhl alles rechtskonform...

    Wenn ich nicht mehr antworte heißt das nicht, dass ich überzeugt bin oder zustimme. Manche Dinge lasse ich einfach so im Raum stehen...

  • Das Einzige, was Ihr hier versuchen könnt, ist eine Korrektur der Vorjahresrechnung!Wenn Auslauf im Juli 2020, muss auf 16% geändert werden! Ich habe Pech - Laufzeit Mai bis Mai, beide Male 19%.Aber bei Laufzeiten, die in den Monaten Juli bis Dezember 2020 enden, ist eine Rechnungskorrektur angesagt.