Änderung Steuersatz bei 1% Regelung KFZ durch Corona MWST Senkung?

  • Hallo zusammen.


    Ich frage mich gerade Folgendes....


    Ich buche seit Jahren die KFZ Privatnutzung mit einer Splittbuchung (USt für 80% und 20% ohne USt).

    Betrifft die temporäre Corona MWST Senkung nun auch den zu versteuernden 80% KFZ Privatnutzungsanteil?

    Muss ich diesen manuell auf 16% umstellen, oder bleibt der bei 19%?


    Viele Grüße

  • luminax

    Hat den Titel des Themas von „Änderung bei 1% Regelung KFZ durch Corona MWST Senkung?“ zu „Änderung Steuersatz bei 1% Regelung KFZ durch Corona MWST Senkung?“ geändert.
  • Danke für Deine Antwort Chris,


    ich denke eigentlich genauso wie Du....die reine Logik sagt mir, dass eigentlich 16% gelten müssten...

    aber der Konjunktiv 2 bringt da leider nichts....müsste, sollte, könnte....alles Vermutungen. Nirgendwo steht etwas Genaues darüber.


    Nach stundenlangem Googeln finde ich bei "Lohnsteuer-newsletter.de" genau die gegenteilige Meinung.


    Deshalb bin ich verunsichert und frage nach einer endgültigen, definitiven gültigen Regelung.


    Auszug:


    Zitat

    Umsatzsteuerabsenkung

    Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz kommt es bekanntermaßen auch zu einer Absenkung des Umsatzsteuersatzes, von 19% auf 16% und von 7% auf 5%. Auch das hat Auswirkungen auf die Bruttolistenpreisversteuerung. Vgl. hierzu Johannes Urban, Die Versteuerung von Firmen- und Dienstwagen, Ausgabe 2009, Seite 176: Der zeitliche Bezug zur Erstzulassung gilt auch für die Umsatzsteuer. Dies bedeutet, dass bei Änderung des Umsatzsteuersatzes zwischen Kauf (Ende 2006) und Erstzulassung (Anfang 2007) derjenige des Zeitpunkts der Erstzulassung maßgebend ist.“

    Wird der PKW in der Zeit vom Juli 2020 bis Dezember 2020 zugelassen (auch wenn er bereits vorher zum höheren Steuersatz erworben worden ist), so gilt für die 1-Prozent-Versteuerung der Bruttolistenpreis auf Basis der abgesenkten Umsatzsteuer – und zwar solange der PKW entsprechend genutzt wird.

    Wurde der PKW dagegen bereits im Juni 2020 oder wird er erst ab Januar 2021 zugelassen, dann gilt für Die 1 Prozent Versteuerung wiederum der Bruttolistenpreis auf Basis der höheren Umsatzsteuer. D.h. auch ein im Dezember noch mit 16% erworbener PKW ist mit dem höheren Bruttolistenpreis zu versteuern, wenn sich die Zulassung bis nach 2021 hin zieht.

    D.h. die Daten des Leasinggebers bzw. des Verkäufers bzgl. des steuerrelevanten Bruttolistenpreis, können nicht (mehr) so einfach ins Lohnabrechnungssystem übernommen werden. Man muss nachschauen, wann der PKW zugelassen wurde und wie der Bruttolistenpreis zu diesem Zeitpunkt gewesen wäre.

    • Offizieller Beitrag

    Ich denke hier von zwei verschiedenen Dingen geredet.


    Der Fragesteller bezieht sich auf den ursprünglichen Anschaffungskosten, die sind natürlich mit 19 % zu berechnen, damals galt ja auch 19 %.


    Die monatliche unentgeltliche Wertabgabe ist von Juli bis Dezember 2020 mit 16 % zu berechnen.

    Steuerliche Fragen über PN werden nicht beantwortet, dafür gibt es das Forum für alle......