Wo trage ich sonstige Vorsorgeaufwendungen gem § 10 Abs I Nr.3 S4 EStG im Steuer:web tool ein? / vorausgezahlte Krankenkasse

  • Hallo Forums-Mitglieder,

    gem. § 10 Abs. I Nr.3 S.4 EStG können im Voraus gezahlte Krankenkassenbeiträge (also in 2019 für 2020 gezahlt; möglich für privat oder wie bei mir freiwillig gesetzlich Versicherte) als sonstige Vorsorgeaufwendungen bei der Steuer angesetzt werden.

    Meine Frage - wo trage ich diese Aufwendungen "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" richtigerweise im Web:Steuer Tool ein?

    Danke vorab!

    R.Kleinschmidt

    • Offizieller Beitrag

    Eigentlich da, wo sie sonst auch hingehören, wenn sie für das eigentliche Jahr gezahlt worden wären.


    Am besten den Belegabruf beantragen, dann wird der Teil der Erklärung automatisch ausgefüllt.

  • Hallo Petz,

    ich meine der Belegabruf führt hier nicht weiter, den Betrag habe ich an die Krankenkasse vorausbezahlt.

    Die Ausgangslage ist im Forum schon einmal diskutiert worden (fälschlich als "Private Krankenkasse" bezeichnet, gilt genauso für freiwillig in gesetzl. KK Versicherte) - allerdings leider nicht für die online Variante Web:Steuer ...:

    Private Krankenversicherung als Sonderausgaben


    Es geht um einen im Voraus an die (freiwillig gesetzlich versichert) Krankenkasse Betrag, der gem. § 10 Abs.I Nr.3 S.4 EStG als "sonstige Vorsorgeaufwendung" unbeschränkt angesetzt werden soll.

    Die Frage ist, wie ich das in dem Web:Steuer Tool eintragen kann....

    Nochmal Danke vorab!

    R. Kleinschmidt

    • Offizieller Beitrag

    ich meine der Belegabruf führt hier nicht weiter, den Betrag habe ich an die Krankenkasse vorausbezahlt.

    Natürlich führt der weiter, da die Krankenkasse den im Kalenderjahr bezahlten Krankenversicherungsbeitrag elektronisch zu übermitteln und Dir entsprechend zu bescheinigen hat.


    Es geht um einen im Voraus an die (freiwillig gesetzlich versichert) Krankenkasse Betrag, ... .

    Und dann sind die eben zusätzlich gezahlten Beiträge genau dort einzutragen, wo die entsprechenden "regulären" Beiträge eben auch einzutragen sind. Genau so wie es @Petz auch schon gesagt hat und wie es auch in dem von Dir bereits gefundenen Thread in ähnlicher Fragestellung beantwortet worden ist.

    • Offizieller Beitrag

    Genau.


    Und der als Höchstbetrag mit dem 2,5fachen des regulären Betrags abziehbar.



    Und das von der Krankenkasse bzw. -versicherung auch als Vorauszahlung gekennzeichnet und so ans Finanzamt übermittelt.

  • Danke für die Hinweise und Potzblitz: Der Blick in den Belegabruf führte zum Aha-Moment - Die Krankenkasse bescheinigte den Vorausbetrag per Beleg, aufgeteilt in Anteile KV und Pflege. Die übermittelten Werte wurden dann im WebFormular unter "Weitere Angaben zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung" eingefügt.

    Als interessierter Laie hatte ich bei der abschließenden Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte irgendwie eine Sonderzeile erwartet - in der Aufstellung (s.u.) muss der Betrag aber "irgendwo" eingeflossen sein (evtl. Beiträge zur Basisabsicherung!?)....


    Gesamtbetrag der Einkünfte

    ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben Summe der Altersvorsorgeaufwendungen davon 88 %
    ab Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung verbleiben

    Beiträge zur Basisabsicherung ab Kürzungsbetrag
    verbleiben
    Beiträge zur Pflegeversicherung Summe der Beiträge

    ab steuerfreie Arbeitgebererstattungen verbleiben
    Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen

    ab unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben gezahlte Kirchensteuer
    erstattete Kirchensteuer
    Abziehbarer Betrag der Spenden und Beiträge



    Wie auch immer - nochmals danke für die Antworten!