Reverse Charge bei ausschließlich steuerfreien Umsätzen

  • Hallo, ich bin selbständiger gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d. Meine Steuererklärung mache ich per EÜR, bin also nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet und habe ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze. Nun habe ich seit März auf Facebook Werbung geschaltet. Die Rechnung erhalten ich von Facebook ohne Steuer per reverse Charge- Verfahren. Nun bin ja ich verpflichtet die Steuer abzuführen. Wie muss ich die 19 % (16%) nun abführen? Funktioniert das weiterhin mit der EÜR 1x im Jahr, oder werde ich nun für diese Rechnungen Umsatzsteuerpflichtig und muss meine mtl.(oder1/4 jährlichen) Voranmeldungen abgeben? Wäre super, wenn mir da jmd. weiterhelfen kann. Vielen Dank.

  • Du bist ja umsatzsteuerpflichtig - nur hast du keine Umsätze, die zu einer Steuer führen. Das ist schon ein Unterschied.

    Bei Reverse Charge musst du dann wahrscheinlich quartalsweise UStVAen abgeben - sprich mit deinem Finanzamt.

  • Moin!


    In der UVA gibst Du bei Reverse-Charge-Verfahren ja nicht nur die Umsatzsteuer an, sondern auch die Vorsteuer, wenn Du vorsteuerabzugsberechtigt bist. Dadurch heben die sich wieder auf und Du hast daraus keine Zahllast.

    Frag am besten Dein FA, wie oft die jetzt eine UVA sehen wollen und schildere ihnen den Sachverhalt.


    Gruß

    Chris

  • wenn Du vorsteuerabzugsberechtigt bist.

    Selbst dann kann bei steuerbefreiten Umsätzen RC nur anteilig zur Vorsteuererstattung führen! Aufwendungen, die für steuerbefreite Umsätze erbracht werden, lassen in der Regel (nur sehr wenige Ausnahmen, und RC gehört nicht dazu) den Vorsteuerabzug zu. Danny0cean muss hier den Steuerschlüssel 19% (16%) USt/0% VSt verwenden.

  • Nein - muss er nicht. Er kann nur dann die Vorsteuer ziehen, wenn seine umsatzsteuerfreien Umsätze den Vorsteurabzug erlauben (ist in seltenen Fällen sol). Sonst muss er die Umsatzsteuer abführen aus igErwerben/Leistungen (da Unternehmer), kann aber die Vorsteuer nicht ziehen. Er hätte sonst einen Vorteil gegenüber anderen Unternehmern, die ebenfalls steuerfreie Umsätze ausführen und bei Bezügen im Inland keine Vorsteuer ziehen dürfen und hierfür keine Umsatzsteuer abühren müssen.


    Bitte beschäftige dich doch einmal etwas intensiver mit dem § 13b UStG und den Vorschriften zum Vorsteuerabzug in § 15 UStG. Das sind zwei Vorschriften, die beide zu beachten sind. Abführen von Umsatzsteuer nach § 13b UStG impliziert eben nicht automatisch Vorsteuerabzug.

  • Moin Danny0cean


    vielleicht liest Du Dir einfach mal diese Ausführungen durch, das wird Dir weiterhelfen, eine RC-Rechnung zu verstehen und richtig zu buchen.
    Die Frage nach dem Zeitturnus der UVA kann Dir tatsächlich nur Dein Finanzamt beantworten.


    Ich werde mich hier auf keine Diskussion einlassen, ob ein Unternehmer seine RC-Rechnungen korrekt buchen darf und damit anderen Unternehmern gegenüber einen Vorteil hat, die zufällig keine RC-Geschäfte durchführen. So einen Vergleich finde ich im § 13b UStG nicht!


    Gruß

    Chris

  • Danny0cean


    du solltest dich hier mit deinem Steuerberater besprechen, denn es gilt nicht nur der §13b UStG, sondern eben auch der § 15 UStG! Das will Chris aber nicht wahrhaben - was nicht im § 13b UStG steht, zählt für Reverse Charge nicht. Nur so einfach ist das Umsatzsteuergesetz nicht. Der verlinkte Artikel besagt überhaupt nichts im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer.

  • Der verlinkte Artikel besagt überhaupt nichts im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer.

    Wenn man ihn sorgfältig liest, findet man auch das ;)

    Im Übrigen geht es bei Danny0cean um eine Rechnung für Werbung ....

    nein - du scheinst nur das zu lesen, was in "dein Weltbild" passt.

    @Kannitverstan hat Recht - Vorsteuer darf nur dann gezogen werden (unabhängig davon, ob in Deutschland oder in der EU oder in Drittländern erworben wird), wenn die Voraussetzungen den § 15 UStG gegeben sind. Nur einen Paragraphen (schlimmer hier: einen Aufsatz) zu lesen, ohne den Kontext zu beachten, ist gefährlich. Im Endeffekt kann und darf hier nur ein Steuerberater eine Aussage treffen. Auch deshalb ist der Verweis von kannitverstan richtig.

  • Ich bin auch der Meinung, dass die Umsatzsteuer, die mit der der Facebook-Rechnung entsteht, vollständig an das Finanzamt abgeführt werden muss, da die umsatzsteuerfreien Umsätze aus der Versicherungsvermittlung nicht gegengebucht werden können.


    Ich hätte dazu aber noch eine weiterführende Frage: Wenn nun teilweise umsatzsteuerpflichtige Umsätze erwirtschaftet werden (z. B. aus Einnahmen durch Werbung), dann können Teile der Umsatzsteuer aus § 13b UStG als Vorsteuer abgezogen werden, oder? Wie könnte hierfür der Buchungssatz aussehen?

  • Also ich mache hier zwei Buchungen - einmal die RC-Buchung und dann die Buchung Vorsteuer nicht abziehbar an Vorsteuer abziehbar § 13b. Dann kann man die Ermittlung der nicht abziehbaren Teile als Beleg gleich mit hinterlegen.