Hallo ich bin Beamter und mache Dienst an einem Flughafen. Ich habe jetzt am Flughafen ( also an der gleichen Dienststelle ) eine neue Tätigkeit aufgenommen. Dies ist aber nur eine Funktionsstelle, also keine feste Stelle. Meine feste Stelle in der vorherigen Abteilung bleibt erhalten. Die Ausübung des Dienstes auf der Funktionsstelle ist bis auf weiteres unbefristet. Jetzt stellt sich mir die Frage ob ich die Fahrten zur neuen Funktionsstelle als Auswärtsfahrten ( Auswärtstätigkeit ) angeben kann?
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Jetzt stellt sich mir die Frage ob ich die Fahrten zur neuen Funktionsstelle als Auswärtsfahrten ( Auswärtstätigkeit ) angeben kann?
nein
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Vielen Dank für die Antwort. Das Nein hört sich sehr absolut an. Ich hätte gern gewußt, warum das nicht möglich ist?
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Ich habe jetzt am Flughafen ( also an der gleichen Dienststelle ) eine neue Tätigkeit aufgenommen.
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OK , Danke für die Antwort. Ich habe jetzt nochmal meine Unterlagen durchgesehen. Die Funktionsstelle ist befristet auf zunächst 24 Monate. Würde das was ändern, dass ich die Fahrten zur neuen Funktionsstelle ( obwohl gleiche Diensstelle) trotzdem als Auswärtstätigkeit angeben kann. Ich habe gelesen, dass eine Befristung bis 48 Monate keine neue 1. Tätigkeitsstätte auslöst.
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Das spielt bei dem geschilderten Sachverhalt keine Rolle.
Ich habe jetzt am Flughafen ( also an der gleichen Dienststelle ) eine neue Tätigkeit aufgenommen.
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OK also definitiv keine Chance eine Auswärtstätigkeit geltend zu machen?
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Genau. Hatte ich so oben ja auch schon geschrieben.
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Sorry das ich nochmal Nachfrage, mir ist aber noch etwas eingefallen. Die neue Funktionsstelle ist zwar an der gleichen Dienststelle , aber räumlich ca. 1,5 Kilometer vom alten Arbeitsplatz entfernt. Hätte das noch eine Auswirkung bezüglich einer eventuellen Anerkennung einer Auswärtstätigkeit an der neuen Funktionsstelle.
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M.E. nein.
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Hast du schon einmal den Begriff "weiträumiges Tätigkeitsgebiet" gehört? Lies den Reisekostenerlass. Dort steht ab Tz 40 einges dazu - unter Anderem, dass auch hier die Entfernungspauschale gilt.
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Ich hab auch noch mal gegoogelt. Der gesamte Flughafen wird als eine großräumige 1. Tätigkeitsstätte gesehen. Die Gebäude stehen wohl alle im Zusammenhang. Durch entsteht ein strukturiertes Gebiet was zusammengehört. Der Flughafen ist auch kein weiträumigen Tätigkeitsgebiet. So hat jedenfalls der BFH geurteilt, im Falle eines Sicherheitsmitarbeiter. Ich gehe also davon aus, dass eine Auswärtstätigkeit argumentativ nicht durchsetzbar ist. Selbst wenn man ein weiträumigen Tätigkeitsgebiet annehmen würde, könnte man die Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale betrachten. Erst Fahrten im weiträumigen Tätigkeitsgebiet wären Auswärtstätigkeiten. Die fallen aber bei mir nicht an. Außerdem hätte mir mein Dienstherr doch auch sicherlich die Geltendmachung von Reisekosten angeboten wenn es eine Auswärtstätigkeit wäre
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Das ist doch die ganze Zeit mein Reden. Es ist und bleibt die 1. Tätigkeitsstätte.
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Gibt's zu den aktuellen Reisekostenerlass einen Link bzw. von wann ist der letzte?
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Vielleicht solltest Du auch einfach einmal die erweiterte Forumssuche nutzen. Ich weiß wirklich nicht, wie oft wir das schon hinterlegt haben.
2014-10-24-ergaenztes-bmf-schreiben-reform-steuerliches-reisekostenrecht.pdf
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Danke
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gerne
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Hallo, ich habe mich noch mal angemeldet ,um noch ein Feedback des Finanzamtes zum Thema abzugeben. Ich habe mich vor ca. 2 Wochen mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt und um Auskunft gebeten. Es hat sich dabei bestätigt, wie übrigens hier auch schon in der Diskussion aufgeführt, dass es keine Möglichkeit gibt, die Fahrten zur Funktionsstelle als Fahrten zu einer Auswärtstätigkeit anzugeben. Ich kann also die Fahrten pro Arbeitstag nicht für Hin und Zurück ansetzen Die Fahrten zur Funktionsstelle sind Fahrten zur 1. Tätigkeitsstätte und nur im Rahmen der Entfernungspauschale, also nur für eine Fahrt pro Arbeitstag, ansetzbar. Begründet wurde es damit, dass sich auch die Funktionsstelle am gleichen Flughafen, also an derselben Dienststelle befindet, an der ich auch schon vorher meinen Dienst verrichtet habe. Das Finanzamt sieht den gesamten Flughafen als eine großräumige 1. Tätigkeitsstätte an. Dann gilt, wie schon oben geschrieben nur die Entfernungspauschale. Vielleicht ist es für den einen oder anderen von Interesse, deshalb wollte ich es hier im Forum nochmal mitteilen.