Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen - Fehler bei WISO Steuersoftware?

  • Hallo Zusammen,

    das Finanzamt hat mir im Einkommensteuerbescheid für 2019 einen Teil der Vorsorgeaufwendungen gestrichen. Begründet wurde das damit, dass der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bereits durch die Berücksichtigung unserer Beiträge (Zusammenveranlagung mit meiner Frau) zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft wurde; ein darüber hinausgehender Abzug der weiteren Vorsorgeaufwendungen sei somit nicht möglich (Hinweis auf: Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009, Bundesgesetzblatt Teil I S. 1959).


    Soweit so gut. Grds. kann ich die Begründung unter Berücksichtigung des dazu verfassten BMF Schreibens zur Einkommensteurrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen auch nachvollziehen (auch wenn ich nicht genau auf den vom FA gekürzten Betrag komme).


    Die Frage die ich mir nur stelle: Im WISO Steuerprogramm wird gar keine Kürzung der Vorsorgeaufwendungen bei der Berechnung der Einkommensteuerzahlung/rückerstattung vorgenommen. Daher meine Frage: Berechnet das WISO Steuerprogramm die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen nicht korrekt (d.h. berücksichtigt den Höchstbetrag nicht) oder gibt es eine Ausnahmeregelung vom Höchstbetrag, die ich nicht kenne (und wohl das Finanzamt aufgrund der vorgenommenen Kürzung wohl auch nicht anwendet)?


    Vielen Dank im Voraus!


    Dennis

  • Bei mir passiert genau das gleiche. Merkwürdig, dass das Program mich nicht darauf hinweist.

    Ich gehe auch davon aus das das Program ein Fehler hat.

    Sonst sollte ich bei der Eingabe oder beim Check darauf hingewiesen werden.

    Bei mir schrieb das Finanzamt:

    ..."Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wurde bereits durch die

    Berücksichtigung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung)

    und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft; ein darüber

    hinausgehender Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher

    nicht möglich (Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz

    Krankenversicherung vom 16.7.2009, Bundesgesetzblatt Teil I S. 1959).

    Die Beiträge auf die Altersvorsorgeverträge des nach § 79 Satz 2 EStG

    mittelbar zulageberechtigten Ehegatten wurden bei der Günstigerprüfung nach

    § 10a Abs. 2 EStG berücksichtigt."...


    Der unterschied zwischen Program und Finanzamt ist von 1.928,54€.

    Schon merkwürdig.