Verkauf gemischt genutzter Wirtschaftsgüter

  • Liebe Community,


    ich bin Freiberufler und mache EÜR. Wenn ich z.B. ein Kleingerät oder GWG kaufe und z.B. zu 50% privat nutze, dann kann ich es ja dem Betriebsvermögen zuordnen und die Vorsteuer voll abziehen. Außerdem buche ich 50% als private Nutzungsentnahme und muss darauf auch Umsatzsteuer zahlen. Die Betriebsausgabe ist ebenfalls 50% geringer.


    Wenn ich nun aber zu einem späteren Zeitpunkt das Gerät verkaufen möchte, muss ich - so scheint es mir - den Verkauf zu 100% als Betriebseinnahme behandeln. Denn es handelt sich um Betriebsvermögen. Ist das korrekt? Wenn das Gerät z.B. noch fast Neuwert hat, dann ist die nun die zu buchende Betriebseinnahme und USt. höher als die vorige Betriebsausgabe. Dann hätte ich es ja gleich privat kaufen können. Oder gibt es die Möglichkeit, dass ich bei Verkauf nur die betrieblich genutzten 50% versteuere?


    Über eine Antwort würde ich mich freuen.


    Florian

  • sobald die Entscheidung/Buchung als Betriebsvermögen erfolgt ist, ist es so wie oben beschrieben: Verkauf zu 100% betrieblich!


    Warum überhaupt erst kaufen und dann verkaufen, wenn man das Ding nicht braucht?? Oder handelt man damit?


    Lia

  • Hallo Lia,


    danke für die schnelle Antwort. Dann ist es wohl sinnvoller das Gerät dem Privatvermögen zuzuordnen, wenn der Verkauf schon bei Kauf absehbar ist. Ein Beispiel wäre z.B. wenn man ein Handy kauft und nach 6 Monaten doch lieber das bessere Modell nehmen möchte. Oder man kauft z.B. eine externe Festplatte für einen gemischt genutzten PC. Nach Abschluss eines bestimmten Projekts möchte man evtl. die Festplatte lieber wieder verkaufen.


    Beste Grüße

    Florian

  • kann man so machen.


    Aber wenn das "bestimmte Projekt" beruflich war, ist die Nutzung der Festplatte auch beruflich - und der Verkauf gehört in die Gewinnermittlung.


    Man könnte auch alles trennen: privaten Laptop/PC usw - und rein berufliche Geräte. Bei Handy vermutlich nicht so klar trennbar, wenn man nur einen Anschluss für Beruf und privat hat.


    Lia

    • Offizieller Beitrag

    Dann ist es wohl sinnvoller das Gerät dem Privatvermögen zuzuordnen, wenn der Verkauf schon bei Kauf absehbar ist.

    Es gibt ja nicht ohne Grund die Unterscheidung zwischen Privatvermögen, gewillkürtem Betriebsvermögen und notwendigem Betriebsvermögen. Und bei der Betrachtung bzw. Abwägung sind ja nicht nur die reinen Anschaffungskosten des WG zu berücksichtigen, sondern ggf. auch die laufenden Kosten.

  • Und bei der Betrachtung bzw. Abwägung sind ja nicht nur die reinen Anschaffungskosten des WG zu berücksichtigen, sondern ggf. auch die laufenden Kosten.

    Hallo miwe4,


    stimmt. In meinem Fall gibt es zwar keine laufenden Kosten, aber bei anderen WGs (wie PKW) ist das sicherlich von Bedeutung. Danke für die Info. So wie es aussieht, scheint es in meinem Fall das klügste zu sein, den Kauf privat durchzuführen. Dann kann ich das WG zu max. 50% betrieblich nutzen und habe die Möglichkeit den etwaigen Verkauf dann ohne Umsatzsteuer zu machen.


    LiA: Danke für die Kommentare. Natürlich wäre die eindeutige Trennung ideal. Leider geht das in meinem Fall nicht. Aber mir haben die Beiträge schon sehr viel weitergeholfen. Ich hatte halt gehofft, dass man bei Verkauf z.B. nur die betrieblichen 50% als Betriebseinnahme bucht. Aber das geht wie erwartet nicht.


    Liebe Grüße

    Florian

  • wenn das WG privat ist - Kauf und Verkauf - kann man nicht die Kosten anteilig in die betrieblichen Ausgaben nehmen - entweder - oder!


    Das ist das "Geheimnis" der steuerlichen Buchführung! Aber einem Anfänger erklärt man das gerne - doch er muss es auch richtig umsetzen, oder hoffen, dass bei einer BP dies (die falsche Anwendung) nicht hochkommt. Mehr kann man hier nicht sagen..


    Lia

  • wenn das WG privat ist - Kauf und Verkauf - kann man nicht die Kosten anteilig in die betrieblichen Ausgaben nehmen - entweder - oder!

    Das stimmt ja nun so nicht - sonst könnte man weder Telefonkosten noch private Pkw-Kosten für berufliche Nutzung ansetzen! Man kann nur keine Vorsteuern aus dem beruflichen Teil ziehen. Und - ein wesentlicher Punkt - die berufliche Nutzung muss klar trennbar sein (also "zählbare" Kriterien), sonst greift § 12 EStG.