EÜR und Umsatzsteuer bei Kleingewerbe

  • Hallo zusammen,


    Ich habe 2019 ein Kleingewerbe für Dienstleistungen gegründet. Habe in 2019 insgesamt eine Rechnung für Beratung geschrieben ohne Umsatzsteuer mit Bezug auf Paragraph 19 ABS. 1 Umsatzsteuergesetz.

    Jetzt verlangt das Finanzamt logischerweise eine

    Einkommensteuer (Standardvorgang habe ich im Griff), Einnahmenüberschussrechnung und Umsatzsteuer.

    Wenn ich in meinem Steuerprogramm „Betriebseinnahmen Kleinunternehmer“ eintrage erhöht sich der nachzuzahlende Betrag erheblich. Ich dachte bis 22.000 oder 24.000 ist doch alles was ich einnehme oder Gewinn erziele steuerfrei? Habe ich da was falsch verstanden?

    Und was wollen die genau bzgl. Umsatzsteuer vom mir?

    Wäre dankbar für hilfreiche Tipps :)

  • Hallo HerrPaschulke,

    Habe ich da was falsch verstanden?

    ich denke ja.

    nämlich den, von dir erwähnten § 19 UStG.

    da steht nämlich

    Zitat

    (1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

    Und die...hat wenig mit der Einkommensteuer zu tun.




    Und was wollen die genau bzgl. Umsatzsteuer vom mir?

    eine Umsatzsteuer-Erklärung!

    um zu sehen ob Du zurecht den §19 anwendest, anwenden darfst.

  • 2019 galt auch noch die Grenze von 19.500 Euro bei § 19 Abs. 1 UStG (nur ganz nebenbei).


    Für die Einkommensteuer gibt es die Vorschriften zum steuerlichen Freibetrag, der aber weit unter den genannten 19.500 bzw. 22.000 liegt. Da es zwei vollkommen unterschiedliche Gesetze sind und auch unterschiedliche Sachverhalte besteuern, besteht hier kein Zusammenhang. Ein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist nicht identisch mit einem gewerberechtlichen Kleingewerbe und dieses hat wiederum nichts mit der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Einkommensteuerrecht zu tun.

    • Offizieller Beitrag

    Einkommensteuer (Standardvorgang habe ich im Griff), Einnahmenüberschussrechnung und Umsatzsteuer.

    Auch die Einkommensteuer hast Du nicht im Griff, denn zu der gehört die EÜR, deren Ergebnis als Einnahmenüberschuss/Verlust der entsprechenden Einkunftsart in die Einkommensteuerfestsetzung einfließt.


    Wenn ich in meinem Steuerprogramm „Betriebseinnahmen Kleinunternehmer“ eintrage erhöht sich der nachzuzahlende Betrag erheblich.

    Dann klicke doch einfach mal in die Steuerberechnung, dann siehst Du auch den Grund dafür.


    Wie andere schon sagten, hat die Umsatzsteuererklärung rein gar nichts mit der Einkommensteuererklärung zu tun.