10-Tage-Regelung EÜR

  • Ein Kunde hat am 4. Januar eine Rechnung beglichen für meine Leistung von Dezember. Seit 1,5 Jahren überweist er i.d.R. denselben Betrag an mich (manchmal kommt zum Betrag noch etwas dazu). Seine Zahlungen kommen jedoch manchmal nur alle 2 Monate zusammengefasst, mal am Monatsanfang, mal in der Monatsmitte und immer zu einem unterschiedlichen Datum. Ist es möglich den Betrag dem neuen Jahr zuzurechnen oder bin ich verpflichtet es unter dem Vorjahr zu buchen? Gilt das als regelmäßig wiederkehrend oder nicht oder ist es ein Graubereich? Vielen Dank!!!

  • Seine Zahlungen kommen jedoch manchmal nur alle 2 Monate zusammengefasst, mal am Monatsanfang, mal in der Monatsmitte und immer zu einem unterschiedlichen Datum. I

    und wo ist da die Regelmäßigkeit gem. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html

    Zitat

    (1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

    ich denke, mit der sogen. Regelmäßigkeit ist eher die USt.Vz. oder Mietzahlungen mit gemeint.

    auf die Höhe der Leistung kommt es sowieso nicht an.

  • Ist auch aus dem Beispielkatalog in den EStH zu § 11 EStG nichts zu finden. Wobei man regelmäßige Aborechnungen, die wirklich wie Miete etc. monatlich zu zahlen sind, analog zu Mieten m.M.n. durchaus hier subsumieren kann. Sollte unbedingt mit dem steuerlichen Berater geklärt werden - ist ein Grenzfall.

    • Offizieller Beitrag

    Wobei man regelmäßige Aborechnungen, die wirklich wie Miete etc. monatlich zu zahlen sind, analog zu Mieten m.M.n. durchaus hier subsumieren kann. Sollte unbedingt mit dem steuerlichen Berater geklärt werden - ist ein Grenzfall.

    In diesem Fall wohl kaum:

    Seit 1,5 Jahren überweist er i.d.R. denselben Betrag an mich (manchmal kommt zum Betrag noch etwas dazu).

    Seine Zahlungen kommen jedoch manchmal nur alle 2 Monate zusammengefasst, mal am Monatsanfang, mal in der Monatsmitte und immer zu einem unterschiedlichen Datum.

    Das ist nun wirklich kein Fall i.D.s. § 11 Absatz 1 Satz 2 EStG.