Für eine Messe die Ende Januar stattfand habe ich Anfang Dezember bereits ein AirBnB-Zimmer gebucht und bezahlt. Leider hat mein Steuerberater im Vorjahr dies nicht in die Steuer einbezogen. Liege ich da richtig, dass ich das in einer EÜR im Folgejahr wo das Event stattgefunden hat nicht mehr einreichen kann, da ja das Zufluss-Abfluss-Prinzipg gilt? Vielen Dank!!!
Ausgaben für Geschäftstermine
- Angelika22
- Unerledigt
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Moin,
Ja, da liegst Du (leider) richtig .....
Viele Grüße
Maulwurf
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Dank dir!
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Immer gerne
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Ein erfahrener Steuerberater hat mit hierzu folgendes gesagt: Das Leistungsprinzip gilt. Da die Leistung erst im Folgejahr stattfand ist es gestattet eine in 2018 bezahlte Rechnung erst in 2019 mit Stattfinden der Veranstaltung zu verbuchen.
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das war kein erfahrener Stb! #2 ist richtig!
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Da die Leistung erst im Folgejahr stattfand ist es gestattet eine in 2018 bezahlte Rechnung erst in 2019 mit Stattfinden der Veranstaltung zu verbuchen.
Sorry, da hat er Dir nun wirklich Quatsch erzählt oder Du hast es falsch verstanden. Vermutlich meint er mit Leistungsprinzip das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG und nach diesem ist bei der EÜR i.S. § 4 Absatz 3 EStG ausschließlich das Jahr der Verausgabung maßgeblich. Bezogen auf Deinen Fall liegt die Zahlung im Jahr 2018 und ist auch zwingend der EÜR des Veranlagungszeitraums 2018 zuzuordnen.
Passt aber zur Aussage zum nicht selbständig nutzbaren WG aus Deinem anderen Thread. Völlig unverständlich.