EÜR - ALG I - Wie buche ich die Differenz einer als Selbständiger geschriebenen Rechnung und dem Freibetrag von 165- Euro richtig ab?

  • Hallo zusammen,


    Ich mache gerade meine Steuererklärung 2019 und stoße dabei auf eine Frage, die sich für mich auch über eine intensivere Suche im Netz nicht beantworten lässt.


    Ich habe während meines ALG I -Bezuges anfang des Jahres 2019 3 kleine Aufträge gehabt, die jeweils über 165 Euro hinausgingen. Mein Freibetrag betrug ja 165 Euro, die Differenz wurde vom ALG abgezogen. Die Rechnungen, die ich geschrieben habe, haben aber natürlich den vollen Betrag ausgewiesen, den ich so in meiner EÜR wohl auch übernehmen muss (oder!?). Die Frage, die ich habe, wäre also wie ich diese Buchung, die ja eine "zu hohe Einnahme" ist, weil etwas davon in das ALG floss, wieder ausgleiche.


    Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen :).


    Viele Grüße,

    Patrick

    • Offizieller Beitrag

    Du unterliegst da einem großen Irrtum. Im Rahmen der EÜR gibt es keinen "Freibetrag". Das ALG spielt im Rahmen der EÜR keinerlei Rolle. Jeder betrieblich vereinnahmte Euro stellt eine Betriebseinnahme dar, die sich natürlich auch gewinnerhöhend auswirkt.

  • Vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Das heißt also, trotzdem von z.b. 200,-Euro 35 an das Arbeitsamt und somit mein ALG1 geflossen ist, buche ich den vollen Betrag als Einnahme ab?

    • Offizieller Beitrag

    Vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Das heißt also, trotzdem von z.b. 200,-Euro 35 an das Arbeitsamt und somit mein ALG1 geflossen ist, buche ich den vollen Betrag als Einnahme ab?

    Ja, die 200€ wären in Deinem Beispiel Betriebseinnahme und würden sich voll gewinnerhöhend auswirken. Die private Verwendung bzw. Verrechnung etwaiger Forderungen Dritter hat damit nichts zu tun.

  • ALG ist ja auch eine Lohnersatzleistung und hat unterstützenden Charakter. Wenn ich nicht mehr so hilfebedürftig bin, weil ich noch andere Einkunftsquellen habe, werden lediglich die Bezüge aus der Lohnersatzleistung geringer (und damit auch weniger Steuer aus Progressionsvorbehalt). Du zahlst doch nichts ans Arbeitsamt - das ist ein großer Irrtum, oder hast du einen Überweisungsbeleg dafür? Gehört aber in eine andere Einkunftsart, nämlich die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.