Mehrwertsteuer anderes Land

  • In die Buchungsmaske meiner EÜR möchte ich eine über Geschäftsreise in London eingeben die ich über booking.com gebucht habe.
    Die Mehrwertsteuer dort beträgt 20%. In der Eingabemaske wollte ich eine Splitbuchung vornehmen.

    Leider ist die Eingabe einer anderen Steuer als 5,7,19% jedoch nicht möglich. Obwohl in meinen Stammdaten in der Kontenverwaltung der Steuerschlüssel USt-Stuersatz im Zielland Verein. Königreich aktiviert ist.
    Ebensowenig klappt es, wenn ich die britische Mehrwertsteuer in einer separaten Buchung vornehmen will. Hierzu versuchte ich die 1572 (Abziehbare Vorsteuer aus anderen Ländern) oder 1767 (Umsatzsteuer aus in anderen EU-Staaten steuerpflichtigen Leistungen) einzugeben.

    Hat jemand einen Tipp wie man das richtig buchen kann?

    Ich nutze wiso Mac steuer 2020. Anbei die Screenshots die zeigen, dass die Auswahl für den ersten geschilderten Weg nicht vorhanden ist obwohl meine Steuerschlüssel aktiviert sind.


    • Offizieller Beitrag

    Ich nutze wiso Mac steuer 2020.

    Und warum postest Du dann nie im dazugehörigen Unterforum, in das ich deinen Thread jetzt mal wieder verschoben habe?


    Ebensowenig klappt es, wenn ich die britische Mehrwertsteuer in einer separaten Buchung vornehmen will. Hierzu versuchte ich die 1572 (Abziehbare Vorsteuer aus anderen Ländern) oder 1767 (Umsatzsteuer aus in anderen EU-Staaten steuerpflichtigen Leistungen) einzugeben.

    Was soll denn an britischer Umsatzsteuer eine abziehbare Umsatzsteuer i.S.d. UStG sein?


    Leider ist die Eingabe einer anderen Steuer als 5,7,19% jedoch nicht möglich. Obwohl in meinen Stammdaten in der Kontenverwaltung der Steuerschlüssel USt-Stuersatz im Zielland Verein. Königreich aktiviert ist.

    Weil wir ja nun einmal in Deutschland leben und der deutsche Staat Dir keine Umsatzsteuer eines anderen Landes erstatten (anrechnen) wird.

  • Meines Erachtens musst du hier auch noch § 13b UStG beachten - das muss dir ein Steuerberater erklären.

  • Umsatzsteuer/Vorsteuer Ausland $13b UStG und Reverse Charge

    Folgendes für alle Nutzer die vor ähnlichen Fragen stehen: In der globalisierten Welt erhalten viele von uns Rechnungen aus dem Ausland, dann oft mit einem anderen Mehrwertsteuersatz, z.B. habe ich ein Zeitschriftenabo aus Österreich, die 10% MwSt aufgeführt haben in ihrer Rechnung an mich. Oder ich bin beruflich in Großbritannien, bewirte dort beruflich, und habe auf der Restaurantrechnung 20% Mehrwertsteuer stehen.

    Offenbar ist es rechtlich so, dass im ersten Beispiel es vom Rechnungssteller gar nicht rechtens ist, dass er mir eine Rechnung mit Mehrwertsteuer stellt. Denn er müsste das weglassen, mit einem Verweis auf das Reverse Charge Verfahren. Ich müsste als Leistungsempfänger Mehrwertsteuer an meinen Staat zahlen – die Frage ist nun noch ob 10% oder den deutschen Mehrwertsteuersatz….


    Wenn ich also, noch unwissend, darauf reingefallen bin und die Steuer an den ausländischen Leistungslieferant gezahlt habe, dann bin ich wirklich der Dumme und muss doppelt zahlen: Einmal an meinen Staat, einmal habe ich ja schon die Rechnung komplett beglichen. (Demnächst also solche Rechnungen immer zurückschicken mit dem Verweis, dass Reverse Charge gilt oder nur den Nettobetrag überweisen.)


    Wie das dann im Fall zwei ist, wenn ich im Ausland bin und dort etwas bezahle habe ich noch nicht herausgefunden, also wie ich das dann einreiche in meiner Steuererklärung (als selbständiger Unternehmer in der EÜR). Ich nehme an, dass man dann die Summe ohne die ausländische Steuer einreicht, da man die andere im Ausland ja geleistet hat.


    Diesen Link dazu fand ich aufklärenderweise: Und dies war dazu die wichtige Passage:

    „Was passiert, wenn ich § 13b UStG nicht beachte? Wird über eine § 13b UStG Leistung eine Rechnung mit normalen Umsatzsteuerausweis geschrieben (Bruttorechnung), so schuldet der Aussteller die ausgewiesene Umsatzsteuer. Zusätzlich muss der Leistungsempfänger nochmals die Umsatzsteuer abführen. Dieser führt somit die Umsatzsteuer ein zweites Mal ab. Ein Vorsteuerabzug aus der falsch gestellten Rechnung des Leistenden wird ihm aber nicht gewährt.“


    Dies deutet darauf hin, dass ich nicht den deutschen Mehrwertsteuersatz von z.B. 19%, sondern 10% abführen müsste an meinen Staat. Wo und unter welchem Konto dies in Buhl nun aber verbuchen könnte ist mir dennoch noch unklar und erfordert zunächst weitere Recherchen.


    … Was mich insgesamt bei alldem wirklich wundert ist, dass wenn das durchweg tatsächlich so Gesetz in Europa ist und womöglich anderen Länder bei dem das Reverse Charge Verfahren gilt (darauf muss ein Selbständiger also unbedingt auch achten wenn er auf Onlineportalen bestellt, bei denen Unternehmen z.B. aus Asien liefern), es bei sämtlichen Lieferungen, von fast allen Lieferanten so falsch gehandhabt wird? Dann müssten ja allesamt diverse Anbieter, Onlinebestellportale etc. quasi wissend kriminell handeln.


    miwe4 und Necsiens:

    Danke für eure Reaktionen auf meinen Tweet. Meine Auffassung ist allerdings, dass dieses Portal die Nutzer aufklären sollte bzw. sie sich untereinander aufklären, so dass ein Mehrwert für alle entsteht. Und nicht, dass diese z.B. an einen Steuerberater verwiesen werden. Sinn der Buhl-Software soll ja schließlich sein, dass man sich selbst schlau macht und lernt, wie man die Steuer selbständig erklären kann. Danke wie gesagt trotzdem, dass ihr immer reagiert und offenbar helfen wollt.

  • Was ich mich bei Deinen Ausführungen frage: hast Du bei Deinen ausländischen Geschäftsbeziehungen denn auch auf Deine (hoffentlich vorhandene?) USt-ID hingewiesen? Das ist nämlich erste Voraussetzung, um eine Netto-Rechnung zu erhalten. Ohne diese Angabe handeln die Anbieter keineswegs "quasi wissend kriminell", sondern müssen davon ausgehen, es mit einem Endverbracher zu tun zu haben und stellen damit völlig zu recht Rechnungen mit (ausländischer) USt aus.

  • Und warum postest Du dann nie im dazugehörigen Unterforum, in das ich deinen Thread jetzt mal wieder verschoben habe?

    Ich gehe davon aus, dass diese Frage auch auftaucht wenn man ein anderes Buhl-Programm nutzt. Denn es betrifft sicher auch Windows- und nicht nur Mac-Nutzer. Es ist, wie du ja selbst in deiner zweiten Antwort reflektiert hast kein rein technisches Problem. Deshalb hatte ich es unter "Unternehmer/EÜR" eingeordnet.

    • Offizieller Beitrag

    Dies deutet darauf hin, dass ich nicht den deutschen Mehrwertsteuersatz von z.B. 19%, sondern 10% abführen müsste an meinen Staat. Wo und unter welchem Konto dies in Buhl nun aber verbuchen könnte ist mir dennoch noch unklar und erfordert zunächst weitere Recherche

    Da irrst Du Dich. Das deutsche Umsatzsteuergesetz kennt nur diese in ihm veröffentlichten Umsatzsteuersätze.


    miwe4 und Necsiens:

    Danke für eure Reaktionen auf meinen Tweet. Meine Auffassung ist allerdings, dass dieses Portal die Nutzer aufklären sollte bzw. sie sich untereinander aufklären, so dass ein Mehrwert für alle entsteht. Und nicht, dass diese z.B. an einen Steuerberater verwiesen werden. Sinn der Buhl-Software soll ja schließlich sein, dass man sich selbst schlau macht und lernt, wie man die Steuer selbständig erklären kann. Danke wie gesagt trotzdem, dass ihr immer reagiert und offenbar helfen wollt.

    Deshalb solltest Du uns und unserer Erfahrung dennoch zutrauen, dass wir erkennen, wenn jemand sichtbar an seine Grenzen stößt oder diese bereits überschritten hat. Und entsteht in meinen Augen kein Nutzen für andere, wenn dieser Nutzer eben Rechtsvorschriften immer wieder falsch auslegt und alleine dadurch ellenlange Diskussionen entstehen. Die Hilfesteller machen das hier alle in ihrer Freizeit und sich sicherlich auch immer gerne bereit, diese Hilfe auch unerfahrenen Nutzern bei der Programmbedienung anzubieten. Wenn es aber um Rechtskenntnisse bzw. der Auslegung der Vorschriften geht, dann grenzt da eben immer schon ein Stück an eine Steuerberatung und die wäre dem Forum eben aufgrund des Steuerberatungsgesetzes nicht gestattet. Bei Dir ist es eben für erfahrene Nutzer ganz leicht erkennbar, dass in vielen Bereichen Grundkenntnisse fehlen. Da das im Rahmen einer Steuerprüfung auch für Dich gefährlich und teuer werden kann, auch teurer als bei zeitigem steuerlichen Rat, wird man Dich sicherlich auch weiterhin dahingehend "beraten", einmal eine eingehende steuerliche Erstberatung bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen.

  • Was ich mich bei Deinen Ausführungen frage: hast Du bei Deinen ausländischen Geschäftsbeziehungen denn auch auf Deine (hoffentlich vorhandene?) USt-ID hingewiesen? Das ist nämlich erste Voraussetzung, um eine Netto-Rechnung zu erhalten. Ohne diese Angabe handeln die Anbieter keineswegs "quasi wissend kriminell", sondern müssen davon ausgehen, es mit einem Endverbracher zu tun zu haben und stellen damit völlig zu recht Rechnungen mit (ausländischer) USt aus.

    Danke für den Hinweis. Tatsächlich hatte der Rechnungssteller diese ID nicht, hat aber wissentlich an eine Firma die Rechnung gestellt. Diese Unterscheidung zwischen Privatkunden und Businesskunden ist (Link auf Fremdanbieter durch Moderator entfernt) ganz gut dargestellt.

  • Wenn es aber um Rechtskenntnisse bzw. der Auslegung der Vorschriften geht, dann grenzt da eben immer schon ein Stück an eine Steuerberatung und die wäre dem Forum eben aufgrund des Steuerberatungsgesetzes nicht gestattet. Bei Dir ist es eben für erfahrene Nutzer ganz leicht erkennbar, dass in vielen Bereichen Grundkenntnisse fehlen. Da das im Rahmen einer Steuerprüfung auch für Dich gefährlich und teuer werden kann, auch teurer als bei zeitigem steuerlichen Rat, wird man Dich sicherlich auch weiterhin dahingehend "beraten", einmal eine eingehende steuerliche Erstberatung bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen.

    Danke nochmal. Sehe ich ein. Werde das mal versuchen.

  • booking.com hat seinen Sitz doch in Holland.

    warum dann 20% Englische USt. ?

    Das mag sein. Unternehmen wie booking.com oder AirnB sind aber immer nur Vermittler. Die Rechnung muss man sich vom eigentlichen Gastgeber holen. Bei der Buchungsbestätigung von booking.com sieht man dann aber schon die Auflistung und im Fall von einer Übernachtung in Großbritannien ist dann schon separat der Mehrwertsteuersatz und -preis von 20% des Gesamtpreises aufgelistet. Nur im Fall der Inrechnungstellung der Vermittlungsgebühr (wie bei AirBnB der Fall) man dann zum Steuersatz des Vermittlungsanbieters noch eine Rechnung nur für die Servicecharge.

  • Ich würde gern trotz des auch ernst genommenen Tipps oben in die Runde fragen, ob beim folgenden Beispiel eine Buchungslösung folgende sein könnte:


    Position: Fachzeitschrift, Rechnung aus Österreich
    Warenwert 18,18 Euro

    10% Mehrwertsteuer=1,82 Euro
    Bruttowert: 20 Euro.
    Liege ich richtig das wie folgt zu buchen in einer vereinfachten EÜR:
    Buchung 1: Abo Fachzeitschrift, Betriebsausgabe: 18,69, Vorsteuer 7%=1,31
    Buchung 2: Abo Fachzeitschrift Differenz 3% MwSt, Betriebsausgabe: -0,51

    Ist eine solche Buchung legitim/korrekt? (So hatte es ein Steuerberater im Vorjahr gelöst.) Der Rechnungssteller hat also eine Rechnung ohne Reverse Charge gestellt an mich als Freiberufler. Eine solche Eingabe geht aber nur bei Nutzung des einfachen EÜR-Moduls innerhalb der Einkommenssteuer. Wie aber könnte man das buchen im Modul EÜR. Denn negative Betriebsausgaben gehen dort nicht (und eine Betriebseinnahme ist es ja nicht, auch keine "Rückzahlung").. Könnte man das über Freie Buchung lösen? Danke!

    • Offizieller Beitrag

    Liege ich richtig das wie folgt zu buchen in einer vereinfachten EÜR:
    Buchung 1: Abo Fachzeitschrift, Betriebsausgabe: 18,69, Vorsteuer 7%=1,31
    Buchung 2: Abo Fachzeitschrift Differenz 3% MwSt, Betriebsausgabe: -0,51

    Ist eine solche Buchung legitim/korrekt?

    M.E. nein.


    Ist eine solche Buchung legitim/korrekt? (So hatte es ein Steuerberater im Vorjahr gelöst.) Der Rechnungssteller hat also eine Rechnung ohne Reverse Charge gestellt an mich als Freiberufler. Eine solche Eingabe geht aber nur bei Nutzung des einfachen EÜR-Moduls innerhalb der Einkommenssteuer.

    Diese Vorgehensweise ist m.E. überhaupt nicht zutreffend, gleich mit welcher Software man bucht.

  • Liege ich richtig das wie folgt zu buchen in einer vereinfachten EÜR:
    Buchung 1: Abo Fachzeitschrift, Betriebsausgabe: 18,69, Vorsteuer 7%=1,31
    Buchung 2: Abo Fachzeitschrift Differenz 3% MwSt, Betriebsausgabe: -0,51

    Definitiv nicht! Die österreichische Steuer ist hier für dich Aufwand für Fachzeitschriften etc. Wurde hier schon mehrmals beschrieben. Das bedeutet, der Bruttopreis von 20 Euro ist voll Aufwand, hier geht nichts mit Abzug von nicht ausgewiesenen imaginären deutschen Steuern.


    Und auf die 20 Euro brutto rechnest du nun §13b UStG - Umsatzsteuer und Vorsteuer aus. Dies geschieht, indem du den entsprechenden Steuerschlüssel verwendest. Denn hier ist es völlig gleichgültig, was auf der Rechnung steht - § 13b UStG verpflichtet dich, Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen und diese als Vorsteuer abziehen zu können. Es gibt hier keine Wahl!

  • Vielen Dank nesciens. Das ist sehr hilfreich und wenn das so geht ja auch eine viel einfachere Lösung.
    Demnach schließe ich, dass das auch für den umgekehrten Fall gilt wenn die ausländische Steuer höher als die inländische ist - z.B. bei britischer Mehrwertsteuer von 20% und wenn unsere 19% ist. Im Fall z.B. einer Rechnungsstellung an mich von einem Hotel in London in 2019 das ich online gebucht habe in der Übernachtungskosten mit 20% ausgewiesen wurden muss ich den Gesamtbetrag nehmen, darauf 19% Umsatzsteuer buchen und diese 19% als Vorsteuer wieder geltend machen.

    • Offizieller Beitrag

    Bitte die Forenregeln beachten und keine Endlosthreads in der Art "Was wäre wenn?". Ansonsten wäre übrigens auch die erweiterte Forumssuche künftig nicht mehr sinnvoll zu gebrauchen.


    Und genau diese erweiterte Forumssuche kannst Du auch mit entsprechenden Suchbegriffen zum § 13b UStG nutzen, da es diesbezüglich schon reichlich Threads in allen relevanten Unterforen gegeben hat.

  • Ok aber vorher wusste ich nicht, dass das unter Paragraf 13 b gehört. Das kannst du von einem Anfänger nicht erwarten.
    Und Forenregeln. Wieso denn das wenn die Stichworte dazu passen. Ist doch egal ob ich es als konkreten Fall oder theoretischen erfrage und ist ja klar, dass ich mich dafür interessiere da es eine relevante Praxisfrage betrifft. Wichtig ist ja die Fragestellung und resultierende Antwort.

  • Ok aber vorher wusste ich nicht, dass das unter Paragraf 13 b gehört.

    der § 13 b z.B. hat u.a. noch einige Unterabsätze.


    Und gerade eben das ist es, was ein/dieses Forum nicht leisten darf, sondern nur ein dazu berechtigter Personenkreis.

    wenn der (Personenkreis) hier mitliest könnte sich Buhl schnell eine Abmahnung wg. nicht erlaubter Beratung einfangen. (vereinfacht ausgedrückt. Abmahnanwälte würden das viel geschwollener und ausführlicher beschreiben.)

    eine relevante Praxisfrage

    verstehst Du was ich meine?

    hier schreiben zwar User welche in der Praxis oft mit solchen Fragen konfrontiert werden, aber es gibt auch Menschen die sich mir der Beantwortung dieser Fragen ihr täglich Brot verdienen wollen/müssen. Dazu, durch Lehrzeiten und Prüfungen, berechtigt wurden solche "Praxisfragen" zu beantworten

    • Offizieller Beitrag

    Ok aber vorher wusste ich nicht, dass das unter Paragraf 13 b gehört. Das kannst du von einem Anfänger nicht erwarten.

    Genau deshalb wurdest Du u.a. auf die eingehende Erstberatung bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe aufmerksam gemacht. Der geht nämlich dabei genau auf die in Deinem geschäftlichen Umfeld vorkommenden Problematiken ein.


    Wieso denn das wenn die Stichworte dazu passen. Ist doch egal ob ich es als konkreten Fall oder theoretischen erfrage und ist ja klar, dass ich mich dafür interessiere da es eine relevante Praxisfrage betrifft.

    Und genau das ist eben nicht egal. Wir lösen hier keine theoretischen Fälle, selbst wenn es nur deshalb wäre um die (Frei-)Zeit eben nicht den wirklich dringenden Fragen anderer User zu nehmen. Und unter theoretische Fragen fallen u.a. auch steuergestalterische Fragen, die eben auch eine Art der Steuerberatung darstellen. Wenn nicht sogar im Einzelfall wichtiger als die existenten Fälle, da Fehler im Nachhinein nicht mehr zu korrigieren sind.


    Und das brauchen wir hier auch gar nicht weiter zu diskutieren. Es heißt ja auch "User helfen Usern" und nicht "User schulen User". Does bitte ich künftig zu akzeptieren.

  • ... muss ich den Gesamtbetrag nehmen, darauf 19% Umsatzsteuer buchen und diese 19% als Vorsteuer wieder geltend machen.

    Wenn du Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer erhälst, kannst du nur versuchen, diese über die entsprechenden Behörden zurückzuholen. Aber in Deutschland gilt § 13b UStG hierfür und damit das von mir benannte Buchungsschema. Du hast dann eben höheren Aufwand, da die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abziehbar ist. Deshalb soll man ja seine UStID angeben, um gerade dies zu vermeiden.