Nicht selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter unter 250 Euro

  • Egal wo man recherchiert. Nach wie vor scheint es nicht eindeutig geklärt zu sein, ob nicht selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis unter 250 Euro nun "aktiviert" werden müssen im Anlagevermögen und dementsprechend gemäß der AfA abgeschrieben werden müssen oder ob sie wie offenbar in der Praxis vielfach gemacht, in Anlehnung an die Vereinfachungsregel für geringwertige Wirtschaftsgüter (was sie ja eben nicht sind), als sofortiger betrieblicher Aufwand erfasst werden dürfen. So las ich selbst in Postings von Wirtschaftsprüfern, dass das gängige Praxis sei und das BMF sich hierzu nicht eindeutig geäußert habe.
    Frage an die Community daher: Wie sind eure Meinungen hierzu. Wie würdet ihr Monitore, Mäuse, DSL-Router, Kabel für Laptops verbuchen die jeweils unter 250 Euro gekostet haben? Beispielsweise wenn ihr einen Laptop 2018 gekauft hattet und 2019/2020 um zwei Monitore mit Monitorarm erweitert, einen neuen DSL-Router kauft, eine Maus und ein USB C-Kabel dazu anschafft?
    Danke. :thumbup:

    • Offizieller Beitrag

    Frage an die Community daher: Wie sind eure Meinungen hierzu.

    Also mal ganz ehrlich. Diese Problematik wurde hier im Forum, gleich zu welcher Software, nun wirklich nicht nur einmal durchgekaut. Da gibt es nichts mehr zu deuteln. Und ein allgemeines Diskussionsforum ist es hier auch nicht, sondern es erfolgt im Prinzip erst einmal alles in Zusammenhang mit der Hilfestellung zur Nutzung einer Buhl-Software. Und das erledigen alle in ihrer Freizeit, weshalb es auch bei diesem Zweck bleiben sollte, um nicht die Ressourcen für wirklich dringende Unterstützung zu verbrauchen.


    Beispielsweise wenn ihr einen Laptop 2018 gekauft hattet und 2019/2020 um zwei Monitore mit Monitorarm erweitert, einen neuen DSL-Router kauft, eine Maus und ein USB C-Kabel dazu anschafft?

    Und das Beispiel hat mit dem vorherigen Punkt so erst einmal gar nichts zu tun, da es dabei um eine ganz andere Grundbeurteilung bzgl. selbständig nutzbar oder nicht selbständig nutzbar geht bzw. nachträglichen Anschaffungskosten. Ein Schritt nach dem anderen und dann kann man subsumieren.


    Bitte also einfach mal im Forum lesen. Genau dazu gibt es die erweiterte Forumssuche.

  • Auch auf dem Buhl Forum hatte ich bereits geschaut und auch dort wie gesagt unterschiedliche Meinungen dazu gefunden. Ich weiß, dass du die Auffassung vertrritts, dass ein Monitor separat abgeschrieben werden muss:
    Monitor auf welches SKR03-Konto buchen?

    Aber es gibt eben auch die andere Meinung, dass es sofort als Betriebsaufwand verbucht werden kann. Außerhalb von Buhl vertreten dies auch Wirtschaftsprüfer auf ihren Seiten. Nesciens rät hier zu sofortiger Abschreibung wie ein GWG noch im selben Jahr: Warnmeldung wenn ich Monitor abschreiben will?

    • Offizieller Beitrag

    Das widerspricht sich doch gar nicht. Du hast die Grundproblematik überhaupt nicht verstanden und solltest die einmal nachlesen. Über allem steht immer erst die Prüfung, ob das WG selbständig nutzbar ist oder ob es eben nicht selbständig nutzbar ist. Erst dann steigt man in weitere Prüfungen einen hinsichtlich Wertgrenzen und weiterer Behandlung, die sich übrigens in den letzten Jahren, ebenso wie die zugehörigen Verwaltungsanweisungen, mehrfach geändert haben . Und davon abzugrenzen ist dann wiederum nachträglicher Anschaffungsaufwand zu einem bereits vorhandenen WG.


    Und wir machen hier eben keine Steuerberatung, die wir nach dem Steuerberatungsgesetz auch gar nicht leisten dürften, und können eben nur die Hilfestellung für tatsächliche Geschäftsvorfälle und deren Handhabung in der Buhl-Software nach bestem Wissen und Gewissen geben. Und für Schulungen sind auch Berater, VHS IHK oder Softwarehersteller die Ansprechpartner. Im Übrigen hast Du auch noch ein Handbuch zu Deiner Software sowie Such-/Hilfsfunktion in Deiner Software selber.

  • Ein Blick ins Gesetz (und die Ausführungsbestimmungen) erleichtert die Rechtsfindung (hat mein Prof immer und immer wieder gesagt). Einfach einmal § 6 Abs 2 EStG lesen sowie die hierzu veröffentlichten Hinweise der Finanzverwaltung.

    • Offizieller Beitrag

    Ein Blick ins Gesetz (und die Ausführungsbestimmungen) erleichtert die Rechtsfindung (hat mein Prof immer und immer wieder gesagt).

    Hatten wir denselben? ?(

  • Abschließend hierzu die Auskunft eines erfahrenen Steuerberaters:
    Nicht selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit niedrigem Anschaffungspreis wie z.B. Monitore oder Fritzboxen sollten als Betriebsaugaben verbucht werden.

    • Offizieller Beitrag

    Dann sollte Dir dieser "erfahrene" Steuerberater auch einmal eine Fundstelle für die entsprechenden rechtlichen Würdigungen an die Hand geben. Eigentlich müsstest Du nur einmal kurz z.B. "monitor selbständig nutzbar" oder ähnliches in Google eingeben und Du hättest genau die Antwort, die wir auch hier im Forum schon dutzendfach geäußert und mit Fundstellen belegt haben.


    BFH,Urteil v. 15.07.2010 - III R 70_08 -nv- - Quelle NWB Urteile selbständiges WG .pdf


    Bei der Beantwortung derartiger Fragen im Forum geht es übrigens immer nur um die zutreffende rechtliche Behandlung und nicht über die eine oder andere praktische Vereinfachung, die sich so mancher kreativ herausnimmt und die ggf. erst im Prüfungsfall beanstandet wird, weil sie vorher gar nicht auffällt. Das bedeutet aber nicht, dass diese Vorgehensweise steuerlich zutreffend ist und schützt ggf. auch nicht vor weiteren Konsequenzen.