Rechnung vom Webhoster für Mai 2020 bis November 2020 mit 19% MwSt. ?

  • Hallo zusammen,


    Bin vor wenigen Tagen 2x über meinen Webhoster gestolpert.


    Nr. 1.)
    Der Webhoster stellte im Mai eine Rechnung für den Leistungszeitraum Mai 2020 bis November 2020, Steuersatz 19%.
    Bezahlt wurde diese Rechnung im Mai 2020.

    Folglich wurden in der Rechnung auch die Monate Juli bis November mit 19% besteuert.
    Eine nachträgliche Rechnungskorrektur die den Steuersatz für Juli bis Nov. auf 16% korrigiert erfolgte nicht.
    Möglicherweise ergibt sich hier ein Problem da 3% falsch ausgewiesen wurden.

    Müsste hier nicht eine Korrekturrechnung ausgestellt werden :?:


    Nr. 2.)

    Jetzt im November kam die Halbjahresrechnung für November 2020 bis Mai 2021 mit zwei Steuersätzen:
    Leistungszeitraum bis 31.12.2020: 16%

    Leistungszeitraum ab 01.01.2021: 19%


    Wie bucht man am Sinnvollsten die 19% MwSt. ?
    Bin etwas ratlos :/



    WISO Steuersparbuch, EÜR, vorsteuerabzugeberechtigt

  • Da es sich um keine Warenlieferung handelt, bewerte ich Webhosting als sonstige Leistung.
    Sonstige Leistungen sind zum Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.


    Die 1. Rechnung für dem Zeitraum Mai 2020 bis November 2020 wurde im Mai mit 19% MwSt. gestellt und bezahlt.
    Seit dem 01.07. 2020 beträgt die MwSt. 16%.


    Zum Thema sonstigen Leistungen lese ich:
    gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 S. 1 UStG entsteht die Umsatzsteuer zum Ende der Abrechnungsperiode.

    ...und diese Abrechnungsperiode endet im November 2020.


    Da auf dieser Rechnung aber 19% statt 16% ausgewiesen sind ist die Umsatzsteuer falsch.
    Richtig ?

  • Meines Erachtens ist hier zu prüfen, ob monatliche Gebühren anfallen oder eine Halbjahresgebühr. Dann muss der Leistungszeitpunkt ermittelt werden, der letztendlich den Umsatzsteuersatz bestimmt. Prinzipiell gelten die 16% für alle Leistungen, die im Zeitraum 1.7. bis 31.12.2020 erbracht werden.

    Die zweite Rechnung deutet für mich auf eine monatliche Gebühr hin, die erste müsste auf alle Fälle korrigiert werden. Es gibt einen Rechtsanspruch auf Rechnungskorrektur.

  • die erste müsste auf alle Fälle korrigiert werden.

    wozu?

    Zitat

    Versehentlich zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer ist abzuführen! (§14c Abs.1 UStG) UND Achtung: eine falsch oder auch irrtümlich zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer ist beim Rechnungsempfänger nur in Höhe der richtigen Steuer als Vorsteuer abzugsfähig