Umstellung von HKV, WW- und KW-Zählern auf Funkauslesung

  • Hallo zusammen,


    wir möchten gerne in unserem MFH die Auslesung der HKV, WW- und KW-Zählern auf Funkauslesung umstellen. Eigentlich sind in allen Wohnungen die Zähler bereits installiert, allerdings zum manuellen Auslesen. Das ist aber wohl in den letzten Jahren oftmals nicht gelungen, da die Mieter trotz zweimaliger Ankündigung nicht zu Hause waren.

    Müssen wir jetzt die Mieter nochmals über die Absicht auf Funkauslesung und Erneuerung und die Kosten schriftlich informieren mit 30 Tagen Widerspruchsrecht? "Die Verordnung gesteht dem einzelnen Mieter ein Widerspruchsrecht zu. Dieses wirkt sich aber nur aus, wenn die Mehrheit der Nutzer im Haus der Beschaffung der Verbrauchserfassungsgeräte im Wege der Miete widerspricht. Widerspricht die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung, bleibt es dem Vermieter verwehrt, die Kosten der Anmietung umzulegen."

    Da die Zähler aber alle wohl mittlerweile außerhalb der Eichfrist sind, müssen wir erneuern. Nach Artikel 9c der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) RICHTLINIE (EU) 2018/2002 müssen diese doch jetzt funkauslesbar sein. Mir ist nicht ganz klar, wie dann dann die Mieter widersprechen können? Oder geht es da nur um die umlegbaren Kosten auf die Mieter?

    Ich hoffe, mir kann jemand helfen

  • Da bereits Verbrauchszähler eingebaut sind und dem Eichrecht unterliegen, müssen diese nach 5 bzw. 6 Jahre geeicht = erneuert werden.


    Aufgrund gesetzlicher Regelungen dürfen nur noch funkablesbarer Zähler eingebaut werden. Da es eine gesetzliche Pflicht ist, braucht man die Mieter nicht um Zustimmung fragen, dies wäre ja auch beim "normalen" Wechseln nicht erforderlich.

  • Das stimmt nun so mal nicht, Errjot.


    Die Vorgaben der EU-Richtlinie müssen die einzelnen EU-Mitgliedstaaten bis 25.10.2020 in nationales Recht umsetzen.

    Pflicht für neu installierte Geräte

    Die EED sieht vor, dass die Messgeräte zur Ermittlung der Heizkosten, die ab 25.10.2020 neu installiert werden, fernauslesbar sein müssen – vorausgesetzt, dies ist technisch machbar und kosteneffizient und im Hinblick auf Energieeinsparungen verhältnismäßig. Was unter technischer Machbarkeit und Kosteneffizienz zu verstehen ist, soll im Rahmen der Novelle der Heizkostenverordnung, die noch für dieses Jahres vorgesehen ist, festgelegt werden.


    Bisher gibt es keine neue Heizkostenverordnung, somit ist die EU Richtlinie nicht in der deutschen Gesetzgebung verankert. Die Pflicht ist damit noch nicht aktiv.


    Wenn die Besitzer es WOLLEN, auf Funk umzurüsten, haben die Mieter hier kein Einspruchsrecht. Die höheren Kosten für den Funkgedöns müssen sie leider ertragen.

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

  • Da frage ich mich auch: Schließt Neuinstallation denn den Eichtausch mit ein, oder bezieht sich das auf Neubauten bzw. Installationen, wo vorher kein Zähler war?

    Auch wenn's zunächst so klingt, als wenn alle Geräte getauscht werden müssen: In der Regel gibt es für sowas doch immer Übergangsfristen!

  • Da frage ich mich auch: Schließt Neuinstallation denn den Eichtausch mit ein, oder bezieht sich das auf Neubauten bzw. Installationen, wo vorher kein Zähler war?

    Auch wenn's zunächst so klingt, als wenn alle Geräte getauscht werden müssen: In der Regel gibt es für sowas doch immer Übergangsfristen!

    Leider müssen alle Zähler getauscht werden, da die Eichfrist abgelaufen ist, da geht nichts mehr mit Übergangsfrist.