Umsatzsteuer Kleinunternehmer im ersten Jahr - §19 UStG

  • Hallo,

    ich habe durch Corona meinen Arbeitsplatz als Angesteller verloren und mich zum 1. April selbständig gemacht/ein Gewerbe als Grafiker angemeldet.


    Nun stehe ich vor einem Sachverhalt den ich mir zwar erhofft, aber nicht erwartet habe.

    Meine Einnahmen werden bis Jahresende (also 9 Monate) auf ca. 30000€ belaufen.


    Nun lautet die entsprechende USt.-Regelung ja:

    Zitat

    ...der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.


    Nun, ich habe ja kein "vorangegangenes Kalenderjahr". Ist das nun gleichbedeutend damit, dass ich für 2020 keine USt. zu entrichten habe? Entsprechend auch keine Rechnungen mit Steuer schreiben muss (habe ich bisher nicht). Dies dann also erst 2021 muss. Oder bring ich hier was gehörig durcheinander?


    Wäre für jeden Fingerzeig dankbar.

    • Offizieller Beitrag

    Nun, ich habe ja kein "vorangegangenes Kalenderjahr". Ist das nun gleichbedeutend damit, dass ich für 2020 keine USt. zu entrichten habe? Entsprechend auch keine Rechnungen mit Steuer schreiben muss (habe ich bisher nicht). Dies dann also erst 2021 muss. Oder bring ich hier was gehörig durcheinander?

    Das fragst Du jetzt, nachdem Du bereits seit dem 01.04.2020 selbständig tätig bist? Wie hast Du denn Deine Rechnungen gestellt?


    Hast Du die Aufnahme Deiner selbständigen Tätigkeit dem FA angezeigt? Wenn nein, dann würde ich das noch heute machen. Das FA wird Dir dann den
    "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung - Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit"
    übersenden, in dem Du diverse Angaben zu Deinem Unternehmen und auch der Höhe der Umsätze und ggf. einem gesonderten UST-Ausweis zu machen hast. Den Vordruck findest Du auch im WISO steuer:Sparbuch unter den Musterschreiben.


    Den § 19 UStG solltest Du Dir einmal vollständig durchlesen. Und wenn Du dann auch noch den 19.1 Absatz 4 des UST-Anwendungserlasses liest, wirst Du sehen, dass Du ein Problem haben könntest, sofern Du die USt nicht gesondert ausgewiesen hast.


    Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell-Stand-2020-10-01.pdf


    Du solltest Dir dringendst den rat eines Profis einholen.

    • Offizieller Beitrag

    Hast Du die Aufnahme Deiner selbständigen Tätigkeit dem FA angezeigt?

    zum 1. April selbständig gemacht/ein Gewerbe als Grafiker angemeldet.

    Hatte ich gelesen, passt nur irgendwie zur Frage nicht. Deshalb eben zur Sicherheit noch einmal nachgefragt.

  • Hatte ich gelesen, passt nur irgendwie zur Frage nicht. Deshalb eben zur Sicherheit noch einmal nachgefragt.

    :thumbup:

    Das FA wird Dir dann den
    "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung - Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit"
    übersenden, in dem Du diverse Angaben zu Deinem Unternehmen und auch der Höhe der Umsätze und ggf. einem gesonderten UST-Ausweis zu machen hast.

    ich denke dass MarcA das eben nicht getan hat.

    Meine Einnahmen werden bis Jahresende (also 9 Monate) auf ca. 30000€ belaufen.

    ...wenn dann noch keine mtl. UStVa. gemacht wurde...

    (was eigentlich nicht sein kann wg. Abgabeerinnerung)

  • Meine Einnahmen werden bis Jahresende (also 9 Monate) auf ca. 30000€ belaufen.

    ...wenn dann noch keine mtl. UStVa. gemacht wurde...

    (was eigentlich nicht sein kann wg. Abgabeerinnerung)

    Wo liest du in der Frage etwas zu einer Abgabeerinnerung? Wenn das Finanzamt nichts von der Tätigkeit weiß, kann es auch keine UStVA anfordern! Wobei ich das Ganze nicht so recht verstehe, wenn das Gewerbe angemeldet wurde, gibt da Gewerbeamt der Stadt diese Information an das Finanzamt weiter und der Fragebogen wird automatisch versandt.

    Hier wird ja der Umsatz des laufenden Jahres geschätzt vom Gewerbetreibenden, wobei immer auf das Jahr hochgerechnet werden muss (bei 9 Monaten ab April also geschätzter Umsatz geteilt durch 9 mal 12!) Und wenn hier mehr als 22.500 Euro stehen, ist Kleinunternehmer nicht mehr möglich.

    Folge: alle schon geschriebenen Rechnungen müssen entweder korrigiert werden mit Umsatzsteuerausweis oder die Zahlungen werden aufgeteilt in Umsatz und Umsatzsteuer (also Bruttobetrachtung), was den Umsatz vermindert.

  • Also wenn das der Vollzeitshop werden soll, würde ich eine Kleinunternehmerregelung gar nicht erst in Betracht ziehen. Spätestens im zweiten Jahr musst Du dann umstellen: von daher mach es gleich "richtig".
    Ich bin auch Kleinunternehmer - habe das aber bewusst so gewählt weil ich als Nebenjob es eh nicht schaffen werden oder will hier mehr Zeit zu investieren. Auf der anderen Seite wenn es mal läuft muss man sich dann schon wieder bewusst bremsen und Kunden absagen - auch nicht so toll. Als Jobjob würde ich mir diese doch sehr niedrige Grenze von 22k schon psychologisch nicht auferlegen wollen.

  • entscheiden für 2020 ist mE wegen der USt: die Rechnungen wurden ohne USt ausgestellt? Kunden<: private oder Firmen?


    Und wegen Glaubwürdigkeit bei steuerlicher Anmeldung: ist diese bereits erfolgt und was wurde angegeben wegen Einnahmenhöhe für 2020?

    Vermutlich keine Anmeldung: da kann man jetzt diese zwar nachholen, aber nicht mit der Angabe: ich bleibe unter 22.000,-- in 2020, wenn man jetzt schon 30.000,-- hat!!


    MarcA sollte mal antworten!

  • Wo liest du in der Frage etwas zu einer Abgabeerinnerung?


    Habe ich nicht gelesen sondern eigene Erfahrung als als Denkanstoß eingebracht. (daher in Klammer und kursiv)

    Wenn das Finanzamt nichts von der Tätigkeit weiß, kann es auch keine UStVA anfordern!

    Wobei ich das Ganze nicht so recht verstehe, wenn das Gewerbe angemeldet wurde, gibt da Gewerbeamt der Stadt diese Information an das Finanzamt weiter und der Fragebogen wird automatisch versandt.

    Bingo :thumbup:

    dass ich für 2020 keine USt. zu entrichten habe? Entsprechend auch keine Rechnungen mit Steuer schreiben muss (habe ich bisher nicht).

    und sicher auch nicht die entsprechenden Vorgaben § 14 UStg. eingehalten.

    Zitat

    Kleinunternehmer dürfen beim Ausstellen von Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen! Darüber hinaus sind Kleinunternehmer verpflichtet, den Grund für die fehlenden Umsatzsteuer-Angaben zu nennen. Ein Hinweis auf den einschlägigen Gesetzes-Paragrafen ist völlig ausreichend – zum Beispiel so:„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

  • Hallo,


    erstmal Danke! an alle die sich hier beteiligen. Ich versuche mal alles in der richtigen Reihenfolge zu beantworten:


    Hast Du die Aufnahme Deiner selbständigen Tätigkeit dem FA angezeigt?


    zum 1. April selbständig gemacht/ein Gewerbe als Grafiker angemeldet.

    Ja, habe ich. Und einige Tage später vom Finanzamt eine Steuernummer erhalten (für Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewinnermittlung nach $4 Abs. 3 EStG).

    Als ich diese über das Online Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung abgegeben hab bin ich noch von weniger als 15000€ im Jahr ausgegangen. Das habe ich entsprechend vermerkt.

    Durch Corona hat sich das Autragsaufkommen beträchlich erhöht und aktuell mit dem gestrigen Tag habe ich Einnahmen von 18000€ erreicht.


    Ich muss noch eine Anmerkung machen: Meine beiden Kunden sitzen in Frankreich bzw. den Niederlanden.

    Auf diesen wurde die USt-Id des Leistungsempfängers als auch der Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld angegeben. Nicht angegeben (weil ich keine habe): meine USt-Id.

    • Offizieller Beitrag

    Als ich diese über das Online Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung abgegeben hab bin ich noch von weniger als 15000€ im Jahr ausgegangen. Das habe ich entsprechend vermerkt.

    Dann passt das insoweit so.


    Ich muss noch eine Anmerkung machen: Meine beiden Kunden sitzen in Frankreich bzw. den Niederlanden.

    Auf diesen wurde die USt-Id des Leistungsempfängers als auch der Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld angegeben. Nicht angegeben (weil ich keine habe): meine USt-Id.

    Da müsste man dann mal den Ort der Lieferung/Leistung bestimmen und schauen, für welchen der beteiligten das Konsequenzen haben könnte. Wäre aber dann wohl Sache eines Steuerberaters. Oder man versucht, die Rechnungen entsprechend zu berichtigen. Ggf. werden Dir da Deine Kunden irgendwann auf die Füße treten.

  • Danke für die Rückmeldung.


    Vielleicht etwas naiv gefragt: Wenn ich am Montag meinem zuständigen Sachbearbeiter beim FA anrufe und die Situation schildere (was ich eigentlich vorhatte), mit der Frage was nun zu tun, wäre dass der Sache dienlich? oder ist da ein Gang zum Steuerberater unumgänglich?

    • Offizieller Beitrag

    Ich hatte das #11 noch editiert, was sich leider mit Deinem Post überschnitten hat. Und bei "das passt insoweit" war unterstellt, dass es sich um den auf das Kalenderjahr hochgerechneten Jahresumsatz handelt.


    Das FA darf Dich eigentlich nicht "beraten", aber auf konkrete Fragen könntest Du natürlich mit etwas Glück auch konkrete Antworten erhalten.


    Kannst ja dann noch mal hier berichten.


    So werden Kleinunternehmer/-innen besteuert - Quelle: finanzverwaltung.nrw.de

  • Ich muss noch eine Anmerkung machen: Meine beiden Kunden sitzen in Frankreich bzw. den Niederlanden.

    Auf diesen wurde die USt-Id des Leistungsempfängers als auch der Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld angegeben.

    Da werde klug draus wers versteht. Ich nicht.

    na ja...hat aber auch wenig mit der Programmbedienung zu tun.

    Von daher bin ich mal kurz weg.

  • Kleinunternehmer - da stimme ich miwe4 zu - dürfte dann für dieses Jahr in Ordnung gehen, da die Schätzung maßgebend ist. Im Folgejahr müsstest du dann aber - da die 22.500 € im ersten Jahr überschritten wurden, mit Umsatzsteuer ausweisen. Soweit das Prinzip.


    jetzt kommt aber deine nicht ganz unwesentliche Info in #10 - auch hier ist zu beachten: was für Umsätze (Lieferungen oder Leistungen)? Sind es Umsätze, die zum Gesamtumsatz nach § 19 UStG zählen oder gehören diese zu den Ausnahmen?


    Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen/Leistungen sind Besonderheiten zu beachten - du solltest hier wirklich steuerlichen Rat einholen. Noch scheint alles heilbar zu sein nach den Angaben in #10