Verbuchen von Erlösen aus EU-Länder und Schweiz Kleinunternehmern

  • Hallo,


    ich habe wirklich lange hier im Forum gesucht und vieles gelesen, aber leider nichts zu meinem Problem gefunden. ich bin Kleinunternehmer und von der Ust befreit. ich verkaufe Ware hauptsächlich in Deutschland aber auch in der Schweiz und EU-Länder NUR an Privatpersonen. Ich habe meiner Sachberaterin beim Finazamt dies geschildert und bekam nach kurzer Zeit eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer geschickt. Dabei lese ich überall, dass ich diese eigentlich nicht benötige und habe es auch nicht im mein Büro eingepflegt. Lt. Finnazamt muss ich auch keine Umsatzsteueranmeldung machen.

    Benutze seit Mai 2020 MB und habe sowohl Paypal und mein Girokonto angelegt. Steuer-Einstellung Variante 3 ausgewählt mit Umsatzsteuer befreit "Erlöse als Kleinunternehmerregelung". Bis jetzt funktionier das meiste, nur bei den Verkäufen im Ausland bin ich sehr unsicher und frage mich wie ich das verbuchen muss. Muss ich diese Kunden im Vorfeld, bei der Rechnungserstellung , besonders anlegen? In dem Reiter "Erweiter" bei der jeweiligen aisländischen Kundenrechnung ist der Volle Mehrwersteuersatz und Hlaber auf 0,00% gesetzt. Den Rest dadrunter habe ich so gelassen.

    - Muss ich hier etwas ändern?

    - Auf welchem Buchungskonto/Nr werden dann die Erlöse Schweiz oder EU-Länder gebucht.


    Ich hoffe jemand da draußen kann mir das so verständlich erklären. Bin sehr jung und absoluter Neuling.

    DANKE

    • Offizieller Beitrag

    Hallo GoGos,

    Die UST ID Nr brauchst Du nur bei Rechnungen gegenüber Business Kunden. Bei Privatendkunden ist sie nicht erforderlich. Umsatzsteuervoranmeldungen mußt Du nicht machen, allenfalls kann eine jährliche Umsatzsteuerklärung angefordert werden, wenn auch leer bei EU Erwerben.

    Steuer-Einstellung Variante 3 ausgewählt mit Umsatzsteuer befreit "Erlöse als Kleinunternehmerregelung"

    Richtig. Der Punkt muss ausgefüllt sein.

    nur bei den Verkäufen im Ausland bin ich sehr unsicher und frage mich wie ich das verbuchen muss. Muss ich diese Kunden im Vorfeld, bei der Rechnungserstellung , besonders anlegen?

    Nein.

    In dem Reiter "Erweitert" bei der jeweiligen ausländischen Kundenrechnung ist der Volle Mehrwertsteuersatz und Halber auf 0,00% gesetzt.

    weil automatisch korrekt - wegen der grundsätzlichen Steuerfreiheit als Kleinunternehmer Einstellung.

    Den Rest darunter habe ich so gelassen.

    - Muss ich hier etwas ändern?

    Nein. Daneben steht Standard


    Linkhilfe: Kleinunternehmer-Regelung: Was gilt bei Auslandsumsätzen?

  • Hallo Samm,


    viele dank für deine Antwort. dann habe ich wohl bis jetzt alles richtig gemcht.


    Kannst du mir bitte noch sagen auf welchen Buchungskonten ich die Erlöse EU-Länder und Schweiz buchen muss. damit wäre mir sehr geholfen.


    Vielen dank an alle.

  • USt ID brauchst Du in keinem Fall auch bei keinem Geschäftskunden, wenn Du Umsatzsteuerbefreit bist und anders macht Kleinunternehmer auch wenig Sinn.

    Deine Umsätze egal ob Deutschland oder EU / Schweiz ect. kommt alles auf das gleiche Einnahmenkonto

    auf der Rechnung muss halt ein Satz stehen so wie dieser zB.

    Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs.1 UStG wird Umsatzsteuer nicht separat ausgewiesen


    und es darf natürlich auch keine Umsatzsteuer auf der Rechnung stehen, wenn Du bei ebay verkaufst, müssen die Artikel mit leerem Umsatzsteuerfeld eingestellt werden also nicht 0 eingeben, sondern leeres Feld, dann zeigt es auch an dass MwSt. nicht inkl ist.

    Wenn man will kann man zu den Artikeln auch noch einen Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung machen.

  • Michael1972


    da wäre ich aber sehr vorsichtig mit dieser Aussage!

    Denn: die Kleinunternehmerregelung gilt auschließlich für Umsätze in Deutschland, sie umfasst gerade nicht die Umsätze in der EU oder in Drittländern wie der Schweiz. Die UStID kann und muss er beantragen - ist so explizit vorgesehen.

    Und die Umsätze müssen auch zwingend auf anderen Konten ausgewiesen werden, wie sonst soll das Finanzamt prüfen können, ob die Umsatzschwelle mit solchen Umätzen überschritten wird? Du solltest dich über die Definition des Gesamtumsatzes in § 19 Abs. 1 UStG informieren. In § 13b Abs. 5 UStG steht auch keine Ausnahme für Kleinunternehmer. Im ganzen § 13b wird vom Unternehmer, nicht vom Unternehmern, sofern er kein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG ist, gesprochen.

  • Hallo Michael1972,


    Vielen lieben Dank für deine Antwort. Den Hinweis auf Rechnung mit der Steuer habe ich klar stehen. Ich verbuche alle meine Erlöse auf das Konto 8195. oder ordne die Zahlung den Rechnungen bzw. Kunden zu.

    Nur dachte ich das die Umsätze aus EU und Schweiz auf jedem Fall ein anderes Konto gebucht werden müssen. Habe so viele Forumbeiträge gelesen, dass diese Einkünfte auf andere Konten z. B. 8125 steuerfrei innergemeinschaftliche Lieferung verbucht werden.


    Grüße

  • In deinem Link kannst du ganz klar erkennen, dass es für die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsätze schuldet, gesondert aufzuführen sind.

    Ich habe die Fundstellen im Gesetz genannt - alles andere muss im Zweifel ein Steuerberater sagen.

  • In deinem Link kannst du ganz klar erkennen, dass es für die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsätze schuldet, gesondert aufzuführen sind.

    Ich habe die Fundstellen im Gesetz genannt - alles andere muss im Zweifel ein Steuerberater sagen.

    Wo kann ich was erkennen, welche gesonderten Konten sollte es denn geben und dann auch noch nach Ländern aufgesplittet? Wenn keine Umsatzsteuer abgeführt wird, fällt keine an. Privatkunden interessieren sich nicht dafür und in die Schweiz sowieso nicht.

  • Hallo Zusammen,

    vielen Dank für Eure Antworten. Den Text habe aus dem >Link und ist auch alles verständlich für mich. Bin aber nicht schlauer geworden und frage mich immernoch auch welche Buchungskonten nun die Erlöse EU und Drittlönder verbucht werden.


    EU Verkäufe

    Für grenzüberschreitende Warenverkäufe an Privatleute / Verbraucher (B2C-Geschäfte) gilt:

    • Sie brauchen keine USt-IdNr.
    • Wie bei inländischen Rechnungen weisen Sie auf Ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer aus.
    • Ihre Rechnungen müssen einen Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung enthalten (z. B. „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“)

      Tipp: Weitere Formulierungsvorschläge finden Sie im Abschnitt „Korrekte Kleinunternehmer-Rechnung“.

    • Auch bei Warenlieferungen an Privatleute in anderen EU-Ländern brauchen
      Kleinunternehmer keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Zusammenfassende Meldungen sind laut § 18a Abs. 4 UStG ohnehin nicht erforderlich.

    Drittländer Verkäufe

    Ausfuhrlieferungen (= Warenexporte) an Unternehmen in Drittländern sind in Deutschland im Regelfall umsatzsteuerfrei.

    Bei der Einfuhr (= Warenimporte) aus Drittstaaten wird in Deutschland Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Dabei gelten normalerweise die üblichen inländischen Steuersätze von 19 % und 7 %. Außerdem können Zölle fällig sein. Einfuhrumsatzsteuer und Zölle müssen vom deutschen Unternehmer an die zuständigen Zollbehörden bezahlt werden. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer dürfen die Einfuhrumsatzsteuer wie die Vorsteuer von der Umsatzsteuerschuld abziehen. Da Kleinunternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, bekommen sie die Einfuhrumsatzsteuer nicht erstattet. Sie bezahlen letztlich also wieder Bruttopreise, die sie aber in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen dürfen.



    DANKE

  • frage mich immernoch auch welche Buchungskonten nun die Erlöse EU und Drittlönder verbucht werden.

    Lieferung in's Drittland ist meines Wissens 8120


    Lieferung B to C EU gibt es meines Wissens kein gesondertes Konto, die Erlöse landen auf dem Standarderlöskonto, in deinem Fall also Kleinunternehmerkonto


    Die Korrektheit zu prüfen, obliegt nach wie vor Dir.

    • Offizieller Beitrag

    als Kleinunternehmer unterliegt er keinem Umsatzsteuergesetz, .....

    So kann man das aber nun wirklich nicht formulieren. Auch die Kleinunternehmerregelung wird ja schließlich im UStG geregelt. ;)

  • Demnach nur Umsatzsteuer ID bei B2B Dienstleistung an Unternehmen, sonst bei nichts

    auch in die Schweiz nichts erforderlich ausser über Jahresumsatz in die Schweiz bei über 100.000CHF

    wogegen ja die Kleinunternehmerregelung spricht

    Warum? Die Kleinunternehmerregelung greift z. B. auch bei steuerbefreiten Berufen (§ 4 UStG) für die Nebentätigkeiten, die nicht durch die Befreiung geregelt sind. Genauso gilt die Regelung einzig und allein für in Deutschland steuerbare Umsätze. Es können also durch aus Umsätze in wesentlicher Höhe anfallen und in Deutschland trotzdem die Kleinunternehmerregelung gelten. Wobei die Schweiz die Grenze schon vor einem Jahr gesenkt hat und auf den Weltumsatz rechnet, nicht auf den Umsatz in der Schweiz.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo zusammen,

    möchte hier darin erinnern. Besonders an die verbeilaufenden Helfer.

    Kommt bitte immer wieder zurück auf das Thema. Es geht darum, die Fragestellung zu beantworten.

    Versetzt Euch in seine Situation.

    Hilft Euer Beitrag dem Fragesteller in seiner Situation?

    Kann der Fragesteller deine Antwort verstehen und direkt anwenden?

    Oder seit Ihr es die Aufmerksamkeit abzweigt und das Thema weiter ausdehnt?


    Einer der viel Wissen hat, ist mit seinen Beiträgen erst wertvoll, wenn er es so verpacken kann, dass jeder Anwender es versteht und anwenden kann.

    Die Kunst besteht darin, nicht divergierende Diskussionen zu pflegen. Und wenn ihr ausufernde Diskussionen startet, führt sie bitte selbst zum Ursprungspunkt zurück und zu Ende.


    Es ist nichts zufriedenstellender, komplexe Vorgänge verstanden zu haben und einfach verpacken zu können.

    Das sollte Euere Herausforderung hier im Forum sein.

  • als Kleinunternehmer unterliegt er keinem Umsatzsteuergesetz, deshalb landen alle Umsätze auf dem Standarterlöskonto

    kann durchaus auch sein, denn die Kleinunternehmerregelung bezieht sich ausdrücklich auf alle steuerbaren Umsätze

    § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

    (1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben,...


    Und die Ausfuhrlieferung nach §4 Abs. 1 Nr. 1a UStG sind nach §1 Abs. 1 Nr. 1 steuerbare, wenn auch steuerbefreite Umsätze.


    Ich sage ja, im Zweifel lieber Steuerberater fragen, ansonsten geht man eben das Risiko ein, dass die Umsätze in der falschen Zeile in einem Steuerformular stehen.