Steuererklärung und Verlustvortrag beim Auswandern in die Schweiz

  • Liebes Forum,

    ich würde gerne einen Rat erfragen, wie ich mich in folgender Situation verhalten soll:


    Ich war 2020 nur im Januar angestellt. Seit Februar bin ich auf der Suche nach einem Job und beziehe Arbeitslosengeld 1. 2020 hatte ich insgesamt sehr viele Ausgaben (Weiterbildung, etc.).
    Jetzt habe ich einen neuen Job gefunden, den ich am 01.02.2021 antrete, aber in der Schweiz.


    Da ich 2020 nur einen Monat eingestellt war, habe ich relativ wenig Einkommenssteuer gezahlt und könnte meine Ausgaben nicht durch die Steuererklärung ausgleichen.
    Wenn ich das richtig verstanden habe, würde ich deswegen einen Verlustvortrag angeben. Dadurch kann ich mir die Ausgaben irgendwann in den folgenden 7 Jahren geltend machen.

    Sollte ich innerhalb der nächsten 7 Jahre zurück nach Deutschland kommen, dann könnte ich diese Ausgaben im Nachhinein noch geltend machen, richtig?

    Was mache ich, wenn ich nicht zurück nach Deutschland komme. Verfällt mein Anspruch? Gibt es eine Möglichkeit, dass ich diese Ausgaben 2022 mit der Steuererklärung in der Schweiz
    verrechnen kann?


    Viele Grüße,

    Jonas

  • Ich glaube wir reden aneinander vorbei. Mein Problem ist, dass ich 2020 nicht genug Einnahmen hatte (und somit nur wenig Einkommenssteuer gezahlt habe) weswegen ich über die Steuerrückzahlung nicht meine Ausgaben ausgleichen kann. Deswegen würde ich einen Verlustvortrag angeben, damit ich diese Ausgaben zu einem späteren Zeitpunkt verrechnen kann.
    Aber da ich im nächsten Jahr nur in der Schweiz Einnahmen haben und wohnen werde und voraussichtlich erstmal nicht wieder in Deutschland arbeiten werde, kann ich meinen Verlustvortrag nicht geltend machen, oder doch?

    • Offizieller Beitrag

    Einen Verlustvortrag gibt es nur, wenn die Werbungskosten höher als der Bruttoarbeitslohn waren.


    Waren Sie das?


    Wenn ja, gibt es entweder einen Verlustrücktrag nach 2019 oder einen zeitlich unbegrenzten Verlustvortrag, der Ihnen aber erst wieder was nützt, wenn Sie deutsche Einkünfte haben. Da haben Sie das Wahlrecht.


    Wenn nein, gibt es keinen Verlustvortrag.


    Die Steuerrückzahlung ist im Übrigen nicht dazu da Ihre Ausgaben zu ersetzen.

    Steuerliche Fragen über PN werden nicht beantwortet, dafür gibt es das Forum für alle......

  • Wenn ich das richtig verstanden habe, würde ich deswegen einen Verlustvortrag angeben. Dadurch kann ich mir die Ausgaben irgendwann in den folgenden 7 Jahren geltend machen.

    Petz hat ja schon darauf hingewiesen, dass ein Verlustvortrag (oder bei dir wahrscheinlich günstiger Verlustrücktrag) nur entsteht, wenn deine Ausgaben höher sind als die Einnahmen! Die Steuern werden von dieser Differenz ermittelt und nicht von der Höhe deiner Ausgaben.

    Sollte ich innerhalb der nächsten 7 Jahre zurück nach Deutschland kommen, dann könnte ich diese Ausgaben im Nachhinein noch geltend machen, richtig?

    Wenn du nicht den Verlustrücktrag wählst und es 2020 wirklich einen Gesamtverlust ergibt, ja.

    Was mache ich, wenn ich nicht zurück nach Deutschland komme. Verfällt mein Anspruch? Gibt es eine Möglichkeit, dass ich diese Ausgaben 2022 mit der Steuererklärung in der Schweiz

    verrechnen kann?

    Die Schweizer Steuerbehörden werden sicher keine deutschen Verluste aus Vorjahren bei der Schweizer Steuer berücksichtigen.