Erhaltungsaufwendungen: Abflussprinzip, Anzahlungsrechnung, Leistung erst 2021

  • Guten Abend,


    unsere Immobilie ist teilweise vermietet.


    Im Frühjahr 2021 werden umfangreichere Sanierungsarbeiten durchgeführt (Dach und Fassade).


    Die Aufträge sind erteilt. Es liegen nun Anzahlungsrechnungen in Höhe von ca. 40% vor.


    Es gilt ja das "Abflussprinzip" und somit gehe ich davon aus, dass diese Anzahlungsrechnungen (Bezahlung in diesem Jahr) entsprechend als Erhaltungsaufwand angesetzt werden können. Oder irre ich mich hier? Bzw. muss ich auf etwas achten, dass es keine "Diskussionen" mit dem Finanzamt gibt?


    Ich danke für die Mühe.


    Oliver

  • Wenn es sich um "Aufwand" handelt, sehe ich es auch so. Aber: Umfangreiche Sanierungsarbeiten an Dach und Fassade müssen auch daraufhin geprüft werden, ob es möglicherweise nachträgliche Anschaffungskosten sind (kann nur ein Steuerberater verbindlich beantworten). Die Kriterien hierfür sind in den EStR festgelegt - eine "reine" Sanieerung ohne Verbesserungen etc. wäre Aufwand, aber dies sollte geprüft werden, denn wenn es AHK sind, kann nichts angesetzt werden.