EÜR - Jahreswechsel und Anzahlung richtig buchen

  • Guten Morgen,


    wir führen als steuerliches Kleinunternehmen im Nebenerwerb eine Wohnmobilvermietung. Nun schließen wir im Dezember 2020 bereits Verträge über Anmietungen im nächsten Jahr. Die Mieter leisten innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss eine Anzahlung. Beispiel


    Mietvertragsabschluss am 01.12.2020 über Anmietung im Juli 2021. Kosten 1000 €

    Anzahlung in Höhe von 250 € wird zu 07.12.2020 geleistet.

    Restbetrag in Höhe von 750 € wird im Juni 2021 geleistet


    Wie muss das steuerlich berücksichtigt werden? Verbuche ich in der EÜR für 2020 die Anzahlung von 250 Euro und nächstes Jahr, in der EÜR für 2021, die restlichen 750 € oder verbuche ich in 2020 gar nichts und dafür erst nach Erhalt der Restzahlung, also in der EÜR für 2021, den Gesamtbetrag?

    Oder hat man in diesem Falle eine Wahlmöglichkeit?


    Vielen Dank und schöne Grüße
    Thomas

  • man muss nur aufpassen, dass die Einnahmen 2020 nicht über 22.000,-- liegen, denn sonst würde man ab 2021 ustpflichtig!

    gilt so auch nicht - es muss hinzukommen, dass die prognostizierten Umsätze 2021 über 50.000 € liegen. Dann käme Umsatzsteuerpflicht 2021 in Frage, sonst wahrscheinlich 2022. Da steht nämlich ein "und" im § 19 Abs. 1 UStG und nicht ein "oder".

    • Offizieller Beitrag

    man muss nur aufpassen, dass die Einnahmen 2020 nicht über 22.000,-- liegen, denn sonst würde man ab 2021 ustpflichtig!

    gilt so auch nicht - es muss hinzukommen, dass die prognostizierten Umsätze 2021 über 50.000 € liegen. Dann käme Umsatzsteuerpflicht 2021 in Frage, sonst wahrscheinlich 2022. Da steht nämlich ein "und" im § 19 Abs. 1 UStG und nicht ein "oder".

    @neida

    Da liegst Du aber gehörig daneben, denn es heißt ja :

    Zitat

    ..... im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird .....

    => maßgeblicher Gesamtumsatz > 22.000€ = USt-Pflicht Folgejahr

  • Hallo,


    erst einmal vielen Dank an alle! Eure Infos haben wir sehr geholfen. Ihr habt das bestätigt, was ich eh schon vermutet habe. Vielen Dank hierfür!

    hallo Thomas,

    als Kleinunternehmer buchst Du die Anzahlung bei Geldeingang (2020) auf Kto 8195 und die Restzahlung (2021) ebenso 8195

    Vielen Dank. Dachte ich mir schon. War mir aber nicht sicher, ob es da eine Wahlmöglichkeit gibt. Dies ist wohl nicht der Fall.

    Bei der EÜR gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG.

    Danke, hatte ich schon mal gelesen, aber wieder verdrängt :( Gut, dass ich es jetzt wieder im Blickfeld habe!

    man muss nur aufpassen, dass die Einnahmen 2020 nicht über 22.000,-- liegen, denn sonst würde man ab 2021 ustpflichtig!


    Daher lieber mal auf eine Anzahlung 2020 verzichten und in den Januar 2021 legen!

    Dessen bin ich mir bewusst. Vielen Dank!