Neue Wohnung am Beschäftigungsort - können die Umzugskosten angesetzt werden?

  • Ich hatte schon so einige Internetseiten und Quellen durchgeforstet, aber so wirklich schlau bin ich nicht daraus geworden. Es geht um einen Wechsel der Wohnung am Beschäftigungsort und das Ansetzen der daraus resultierenden Umzugskosten.


    Die Wohnung habe ich aus zwei Gründen gewechselt:

    1. Es kam es zu einem massiven Wasserschaden, der zwar im Laufe der Zeit behoben wurde. Aber es roch auch nach Monaten immer noch merkwürdig nach Feuchtigkeit.

    2. Es gab einen Eigentümerwechsel und es wurde schon mündlich angedeutet, dass es wohl auf Eigenbedarfsnutzung hinauslaufen wird.


    Ich habe mich daher um eine neue Wohnung am Beschäftigungsort bemüht und bin auch umgezogen. Kann ich im Rahmen dieses Umzugs die Umzugskosten eines Umzugsunternehmens ansetzen? Was ist mit der doppelten Miete, die für zwei Monate angefallen ist? Oder sind solche Kosten nur bei Anfang und Ende der doppelten Haushaltsführung möglich?


    Denn faktisch wurde die doppelte Haushaltsführung nicht aufgelöst oder unterbrochen. Sie besteht ja nahtlos fort. Ich würde ja auch im Steuerprogramm (Wieso Steuer) nicht angeben, dass die doppelte Haushaltsführung beendet wurde.


    Weiß da jemand Rat?

  • Wo ist da die berufliche Veranlassung? Das sind doch rein private Gründe für einen Umzug und damit sicher keine Werbungkosten. Lies einmal die einschlägigen Regelungen (kannst du im Internet finden, in den Einkommensteuerrichtlinien u.Ä.), hier ist immer Voraussetzung, dass ein Umzug beruflich bedingt sein muss.

  • Vielleicht ist der Arbeitgeber ja für den Wasserschaden verantwortlich und hat der TE vermutet jetzt, dass der Arbeitgeber als neuer Eigentümer ihm kündigt. Dann könnte man mit einigem guten Willen eine berufliche Veranlassung konstruieren,

  • Vielleicht ist der Arbeitgeber ja für den Wasserschaden verantwortlich und hat der TE vermutet jetzt, dass der Arbeitgeber als neuer Eigentümer ihm kündigt. Dann könnte man mit einigem guten Willen eine berufliche Veranlassung konstruieren,

    Also das kann ich nicht aus dem Angaben des TE nicht herauslesen.

    Und selbst wenn, das Arbeitsverhältnis hat wohl nur in seltenen Fällen was mit dem Mietverhältnis zu tun, also auch kaum Möglichkeiten, eine berufliche Veranlassung zu konstruieren.

  • Ich bin jetzt ein wenig irritiert und weiß nicht, ob einige der Beiträge eher als spöttischer Seitenhieb verfasst wurden.


    Zunächst einmal es geht um die doppelte Haushaltsführung, die mir über die Jahre immer wieder anerkannt wurden. Daher ist die Wohnung am Beschäftigungsort selbstverständlich beruflich veranlasst. Die zentrale Frage ist ja für mich, ob man für die Verlegung der Wohnung am Beschäftigungsort Umzugskosten geltend machen kann. So wie ich es jetzt rauslese nicht, da es keine berufliche Veranlassung für die Verlegung am Beschäftigungsort gab.


    Was aber wäre denn, wenn mir die Wohnung am Beschäftigungsort wegen Eigenbedarf gekündigt wird?

  • Ja - mein Beitrag war spöttisch gemeint, was der liebe entejens wohl nicht ganz verstanden hat.


    Kündigung wegen Eigenbedarf ist doch nicht beruflich bedingt! Oder kündigt dir dein Arbeitgeber? Der Umzug ist und bleibt in meinem Augen "Privatvergnügen", da er absolut nichts mit deinen Einkünften zu tun hat.

    • Offizieller Beitrag

    Was aber wäre denn, wenn mir die Wohnung am Beschäftigungsort wegen Eigenbedarf gekündigt wird?

    Das wurde es aber nicht und ist somit auch nicht Deine zu beantwortende Fragestellung.


    Die Wohnung habe ich aus zwei Gründen gewechselt:

    1. Es kam es zu einem massiven Wasserschaden, der zwar im Laufe der Zeit behoben wurde. Aber es roch auch nach Monaten immer noch merkwürdig nach Feuchtigkeit.

    2. Es gab einen Eigentümerwechsel und es wurde schon mündlich angedeutet, dass es wohl auf Eigenbedarfsnutzung hinauslaufen wird.

    Wenn überhaupt müssen dieselben Gründe für eine berufliche Veranlassung gelten wie bei einem "normalen" Umzug. Die genannten Gründe stellen auch meiner Meinung nach eine ausschließliche private Veranlassung dar.

  • wenn es so weit ist und die Wohnung gewechselt werden sollte, besteht doch der Grund der doppelten Haushaltsführung als Abzug als WK bestehen...


    Auch wenn das FA die Umzugskosten am Beschäftigungsort nicht anerkennen würde, bliebe immer noch §35a mit 20%...


    Sie können doch jetzt gar nichts gestalten - daher so agieren, wie es für Sie am besten ist: die steuerliche Auswirkung kommt dann ggf. erst für 2021.