PC Abschreibung nach AfA (Selbst Zusammengebaut)

  • Habe bei mir in der Software kein Konto unter 0499. Bekomme die Meldung "keine Eintragung... "


    Kann ich es ggf. Buchen unter :

    1517 "Geleistete Anzahlung 16% Vorsteuer" (Geleistete Anzahlungen)

    Oder einfach nur

    1575 "Vorsteuer 16%" (Sonstige Vermögenswerte)


    In den Klammer ist die Bilanz/GuV Position

  • Moin!


    Du kannst Dir auch ein Konto neu einrichten. Nimm Dir den Datev-Standard-Kontenrahmen und erstelle das entsprechende benötigte Konto.

    Das Konto 1517 kannst Du nehmen.

    Alles einfach nur auf das Konto Vorsteuer buchen, geht natürlich nicht! Das ist die abziehbare Vorsteuer, die in Deiner UVA erscheint.


    Gruß

    Chris

  • Hall oZusammen,


    Jetzt haben wir ja 2021 und ich habe das gleiche Problem.


    Allerdings gibt es da ja eine kleine aber entscheidende Neuerung...


    Nach dem BMF-Erlass wurde die Abschreibungsdauer bzw. betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für PC, Computer, Hardware, Software und Drucker auf ein Jahr gesenkt.


    Dann kann ich doch einfach alle Komponenten In einen Q kaufen und mit den ersten Betrag ein Anlagegut erstellen.

    Konto 404 Computeranlagen wählen und als Kategorie der Abschreibung -4830Abschreibung auf Sachanlagen


    Nutzungsdauer auf 1 Jahr stellen, alle Weiteren Komponenten zubuchen bis das System komplett ist.


    Nutzungsdauer anschließend auf 0 Jahre setzen.


    Ist das Ok oder darf ich das so nicht machen?


    Muss dazu sagen das ich eigentlich nicht Buchführungspflichtig bin und nur will das alle Voranmeldungen und Einnahmen Überschussrechnungen ordentlich rauskommen.


    In den Buhl Infos findet sich dazu ja ein Artikel : https://www.buhl.de/meinbuero/…-von-hard-und-software-2/


    Allerdings scheint dieser nicht Korrekt zu sein.


    Liegt eine Nutzungsdauer von einem Jahr oder weniger vor, erfolgt gem. § 7 Abs. 1 S. 1 EStG regelmäßig keine Abschreibung.

    Die Anschaffungskosten sind nämlich nur dann monatsweise abzuschreiben, wenn die Nutzungsdauer über ein Jahr beträgt. Da laut neuem BMF-Erlass aber eine einjährige Nutzungsdauer vorliegt, sind die Anschaffungskosten nicht zu verteilen und dadurch voll im Anschaffungsjahr absetzbar (H 7.4 (Nut­zungs­dauer) EStH). Also eine Anschaffung von Computern für z.B. 12.000 € ist sofort absetzbar.


    Diese Info finde ich zumindest auf anderen Websiten.

  • Hallo,

    bei mir werden seit Anfang 2021 alle IT-Anschaffungen direkt an "Sofortabschreibung GWG" gebucht - es entsteht erst gar keine Anlage...

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    Thomas Erichsen
    WISO Kaufmann (jetzt "Unternehmer") Professional Nutzer seit 2004, Soll-versteuernd, SKR-04

  • Moin!


    Bei Unsicherheiten würde ich mir immer das Original des BMF anschauen und nicht irgendwelche "andere Webseiten".
    Dort steht:

    Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufge-

    führten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeich-

    neten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebs-

    gewöhnliche Nutzung von einem Jahr zugrunde gelegt werden.


    Nachzulesen hier:
    https://www.bundesfinanzminist…_blob=publicationFile&v=1


    Ein Jahr ist ein Jahr und nicht wenige Monate (bei Kauf z.B. im September oder Oktober).
    Da würde ich mich auch dranhalten - und tu es entsprechend in meiner BuHa.

    Nutzungsdauer anschließend auf 0 Jahre setzen.

    Das widerspricht in meinen Augen dem Schreiben des BMF ...

    Nur weil man keine monatlichen Abschreibungen machen muss, heisst das ja nicht gleichzeitig Sofortabschreibung.


    Gruß

    Chris

  • Ich zitiere mal aus einem Kommentar in Haufe Finance Office Professional:

    Zitat

    Hinweis der Redaktion: Es gibt gute Argumente, die für eine Sofortabschreibung und gegen eine zeitanteilige Abschreibung sprechen. Im Beschluss der Bundeskanzlerin und der Länderchefs, in dessen Folge das BMF-Schreiben erlassen wurde, heißt es: "Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden." Darüber hinaus ist in § 7 EStG eine zeitanteilige Abschreibung nur für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer > 1 Jahr vorgesehen (vgl. auch Schnitter, in Frotscher/Geurts, EStG, § 7 EStG Rz. 262 f. mit Verweis auf BFH, Urteil v. 15.12.1989, VI R 44/86). Das BMF hat auf unsere Anfrage hin diese Ansicht inzwischen bestätigt.

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    Thomas Erichsen
    WISO Kaufmann (jetzt "Unternehmer") Professional Nutzer seit 2004, Soll-versteuernd, SKR-04

  • Vielen Dank für die Antworten.



    Damit ist für mich die Sache Klar.


    Hab mir den Office Pc inzwischen von der Firma zusammenbauen lassen und setze dann die 1500€ Netto Anschaffungskosten einfach auf Nutzungsdauer 0.


    Liebe Grüße



    Dennis Bock

  • Einen schönen guten Abend,


    ich melde mich hier nun auch nochmal zurück.


    Ich habe PC/Workstation mittlerweile im Betrieb.. nun es hat sich viel getan und ich habe das Problem das ich irgendwie den faden verloren habe -.-


    habe mir das Thema hier nochmal komplett durch gelesen aber habe auf eine Frage bisher keine Antwort gefunden.

    Ist das Konto 1518 Neutral (in der EÜR) also so das nur die geleisteten MwSt. Berücksichtigung findet und ich jetzt für Dezember die Summe aller Komponenten in 4830 zusammengefasst Abschreibe? (Die neue Regel macht ein Abschreiben über mehrere Jahre ja obsolet)


    Oder wie ist nun das weitere vorgehen?


    Danke schonmal an die schlaueren Köpfe hier! :)