EÜR - außergewöhnliche Fahrzeugkosten verbuchen

  • wir führen als steuerliches Kleinunternehmen im Nebenerwerb eine Wohnmobilvermietung. Den Anteil der Privatnutzung ermitteln wir per Fahrtenbuchmethode. Während der betrieblichen Nutzung (Vermietung) hat sich im Sommer ein Unfall ereignet (unseren Mieter traf hierbei keine Schuld). Die von der gegnerischen Versicherung erstatteten Reparaturkosten haben wir als Einnahmen verbucht. Mit dieser Einnahme haben wir dann wiederum die uns entstandenen Unfallkosten (hauptsächlich Werkstattkosten f. Reparatur) beglichen.


    Nun leitet sich ja letztendlich der private Nutzungsanteil mithilfe der Fahrtenbuchmethode aus den Gesamtfahrzeugkosten ab.


    Soweit bekannt, zählen jedoch Unfallkosten, die im Rahmen einer betrieblichen Veranlassung entstehen, nicht zu den Gesamtfahrzeugkosten und führen somit nicht zu einer Erhöhung des Privatnutzungsanteils. Vielmehr sind derartige Unfallkosten als "außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten" zu erfassen, die bei der Ermittlung des Privatnutzungsanteils nicht berücksichtigt werden.


    Wie können solche "außergewöhnlichen Kraftfahrzeugkosten" in der EÜR verbucht werden?


    Bin wie immer für Tipps und Infos sehr dankbar.


    Schöne Grüße

    thoern

  • was ist an Reparaturkosten welche von einer Versicherung erstattet werden außergewöhnlich?

    Der Kfz-Aufwand bleibt doch der gleiche. Hier Aufwand dort Erstattung.

    Schon richtig, allerdings erhöht sich der private Nutzungsanteil, wenn die Werkstattkosten für den Unfall in den herkömmlichen KFZ-Kosten berücksichtigt werden. Deshalb macht es Sinn, diese auf ein separates Konto zu buchen, dessen Beträge nicht zur Berechnung des Nutzungsanteils herangezogen werden. S. auch hier:


    Von Gesamtkosten erfasst werden u.a. die von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe. Bei diesen von der Fahrleistung abhängigen Kosten wird unterstellt, dass bei gleichmäßigem Kraftstoffverbrauch diese Kosten unabhängig von der Fahrleistung in gleicher Höhe anfallen, egal ob eine bestimmte Fahrtstrecke aus privatem oder aus beruflichem Anlass zurückgelegt worden ist (BFH Urteil vom 14.9.2005, VI R 37/03, BStBl II 2006, 72). Nach diesen vom BFH festgelegten Grundsätzen gehören Unfallkosten nicht zu den Gesamtkosten, sondern zu den außergewöhnlichen Kraftfahrzeugkosten (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 11 LStR). Diese außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten sind vorab der beruflichen oder privaten Nutzung zuzurechnen

    ...

    ...

    Bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG (Fahrtenbuchmethode) sind die nach dem Ausscheiden der außergewöhnlichen Kraftfahrzeugkosten verbleibenden Kraftfahrzeugaufwendungen anhand des Fahrtenbuches anteilig der privaten Nutzung, der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten zuzurechnen (Hättich u.a., NWB 2011, 2033).


    Danke & Gruß

    thoern

  • Schon richtig, allerdings erhöht sich der private Nutzungsanteil, wenn die Werkstattkosten für den Unfall in den herkömmlichen KFZ-Kosten berücksichtigt werden.

    würdest Du das bitte einmal vorrechen? nein warte, ich mach das mal.

    also:

    ohne Unfall Kfz.-Kosten 10.000,--

    Eigenanteil p.Nutzungsentnahme 25% =2.500,--

    Unfallschaden 5.000,-- Kfz.-Kosten jetzt 15.000,--

    Versicherung zahlt 5.000,--

    Kfz.Kosten jetzt??

    p.Nutzungsentnahme immer noch 25 % Betrag jetzt ???


    Wenn Du jetzt den Unfall selbst verursacht hast und Versicherung zahlt nicht.

    Kfz.-kosten 15.000,--

    p. Nutzungsentnahme 25% = 3.750,--

    d.h. Du musst 1.750,-- für Deine Dummheit, den Unfall verursacht zu haben, aus eigener Tasche drauf legen und auch MwSt. dafür zahlen. Schließlich kann der Steuerzahler nichts für Deine D....heit und sollte auch nicht damit belastet werden.

    Von Gesamtkosten

    Du solltest einmal von abhängig Beschäftigt weg. Dort sind mit der Km-Pauschale eben diese außergewöhnlichen Kosten z.T. mit abgegolten)

    hast Du da was von Abschreibungen, welche auch mit in den Kfz-kosten sind gelesen?

    Aber wie Du das machst ist letztlich Deine Sache.

  • Hallo neuer_uhu,


    mit gesundem Menschenverstand würde man das genauso berechnen, wie du es dargelegt hast, nur...



    ... geht in die Berechnung der priv. Nutzungsentnahme eben nicht die gezahlte Leistung der Versicherung ein, da hier nur Kosten berücksichtigt werden. Zumindest habe ich das so verstanden:/. D.h. bei deinem Beispiel würden sich hier tatsächlich 25% von 15000 € = 3750 € ergeben. Dadurch erhöht sich der priv. Nutzungsanteil um 1250 € - auch im Falle des nicht selbstverschuldeten Unfalls.

    Stimmen würde die Rechnung wieder, wenn man die gezahlte Versicherungsleistung als negative KFZ-Kosten erfassen würde, aber die habe ich momentan auf 2742 (Versicherungsentschädigung) gebucht, Und die Werkstattkosten habe ich aktuell auf 4540 (KFZ-Reparaturen).


    Das mit den "Außergewöhnlichen Kraftfahrzeugkosten" habe ich mir ja nicht ausgedacht. Offensichtlich gab es hier schön öfter Konfliktpotenzial, wenn der BFH diesbezügliche Grundsätze (s.o.) festlegt.


    Vielleicht stehe ich auch gerade nur auf dem Schlauch....:/


    Danke & Gruß

    thoern

  • Nein, denn hier werden wieder einmal betriebswirtschafltiche Begriffe durcheinander gewürfelt (macht der BFH leider auch ab und zu). Es gehen natürlich die Erstattungen der Versicherung von den gezahlten "Kosten" für die Werkstatt ab, denn deine Auszahlungen werden durch die Einzahlungen (sprich Erstattung der Versicherung) vermindert.

    Für dich als Selöbständigen gilt § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG, hier ist bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode von den "Aufwendungen" auszugehen (und diese werden durch die Erstattungen vermindert). Ich sehe hier auch keinen Unterschied zu anderen Aufwendungen, die (teilweise) erstattet werden wie z. B. Kfz-Versicherung oder - Steuer. Auch hier gehen nur die tatsächlich gezahlten Beträge in die Berechnung ein.