Ehrenamtspauschale

    • Offizieller Beitrag

    Ich bin ehrenamtlich im Verein tätig. Wo kann ich die Ehrenamtspauschale im WISO-Sparbuch eintragen??

    Nirgends, weil es insoweit keine "Pauschale" gibt. Deshalb heißt es ja Ehrenamt. ;)


    Es gibt lediglich tatsächliche Einnahmen, die ggf. nach §§ 3 Nr. 26, 26a EStG steuerfrei sein können.

    • Offizieller Beitrag

    Und was möchtest Du mit den verlinkten Beiträgen aussagen? Verstehe ich nicht. Wie schon gesagt:

    Es gibt lediglich tatsächliche Einnahmen, die ggf. nach §§ 3 Nr. 26, 26a EStG steuerfrei sein können.

    Ohne tatsächliche Einnahmen gibt es schon rein begrifflich auch keine steuerfreien Einnahmen.


    Vielleicht einfach einmal den § 3 Nr. 26 und 26a EStG (mit den bis Veranlagungszeitraum 2020 gültigen Beträgen) lesen:

    Zitat

    26.Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
    26a.Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr. 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird. 3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Guenther.
    Ich trag das unter "Besonderheiten bei Arbeitnehmern" und dann "Steuerfreie Aufwandsentschädigungen" ein.


    Gruß

    Dieter

    Aber auch bei dem Sachverhalt müssen ja tatsächliche Einnahmen vorhanden sein. @guenther mittelbach meint etwas anderes.

  • Ich habe meine Fragen zwischenzeitlich selbst beantworten können, indem ich in den vorherigen Steuererklärungen gestöbert habe.

    Meine Arbeit ist ehrenamtlich, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten. Ich habe in den Vorjahren die Ehrenamtspauschale unter den Werbungskosten als Ausgabe. Bislang gab es keine Beanstandungen.

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe meine Fragen zwischenzeitlich selbst beantworten können, indem ich in den vorherigen Steuererklärungen gestöbert habe.

    Meine Arbeit ist ehrenamtlich, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten. Ich habe in den Vorjahren die Ehrenamtspauschale unter den Werbungskosten als Ausgabe. Bislang gab es keine Beanstandungen.

    Das ist definitiv falsch. Nur, weil es vom Bearbeiter versehentlich so übernommen worden ist, bedeutet das nicht die Richtigkeit des Vorgehens. Und vorsätzlich etwas nicht zutreffendes ansetzen, da es ja mit Deiner nichtselbständigen Tätigkeit nun wirklich rein gar nichts zu tun hat, kann Konsequenzen sich ziehen. Ggf. werden dann auch Vorjahre mit aufgegriffen.


    Ich frage mich allerdings, warum Du hier überhaupt fragst, wenn die Dich eine steuerlich zutreffende Handhabung gar nicht interessiert.