Vorsteuerüberhang führt zu Verlust?

  • Hallo zusammen,


    ich habe folgende Situation:

    Für ein Einzelunternehmen wurde in 2020 eine größere Investition inkl. Umsatzsteuer bezahlt. Für das Jahr ist dadurch ein größerer "Vorsteuerüberhang" entstanden, welcher nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung im Januar von FA erstattet wird. Es besteht beime Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen.
    In der EÜR (WISO Sparbuch) wird nun ein hoher Verlust angezeigt. Ist das so richtig? Verschiebt sich dadurch der Gewinn nach 2021 da dann die Vorsteuererstattung wieder Ergebniswirksam ist?


    Viele Grüße
    Sebastian

    • Offizieller Beitrag

    Verschiebt sich dadurch der Gewinn nach 2021 da dann die Vorsteuererstattung wieder Ergebniswirksam ist?

    Genau. Schreib es Dir doch einfach einmal unter Berücksichtigung des Zufluss-/Abflussprinzips des § 11 EStG auf ein Blatt Papier. ;)

    • Offizieller Beitrag

    welcher nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung im Januar von FA erstattet wird.

    dann zählt die Erstattung aber zu 2020

    Was wir jetzt ja noch nicht wissen oder kennst Du jetzt schon alle seine relevanten Daten, die eine Entscheidung zur 10-Tage-Regelung zum jetzigen Zeitpunkt möglich machen. Und bei USt-Jahreszahler wäre er dann ggf. komplett außen vor. Und selbst die regulären Voranmeldungszeiträume sollten außen vor sein, da der 10.01.2021 ein Sonntag ist.


    Also bitte @DancingWombat an Weihnachten nicht auch noch mehr verwirren als notwendig. Er/Sie kann somit bei EÜR daher vom Ansatz im Zeitpunkt des Abflusses im Veranlagungszeitraum 2021 ausgehen.

    • Offizieller Beitrag

    die eine Entscheidung zur 10-Tage-Regelung

    Umsatzsteuer-Erklärung?

    Der eine sagt so, der andere sagt so.


    nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung im Januar von FA erstattet wird.

    und da ist nix mit 10 Tagesregelung, da nicht "regelmäßig wiederkehrend" zu werten.

    folglich zum WJ zugehörend


    8. Umsatzsteuer-Jahreserklärung

    "WJ" ist ja nun nicht sehr eindeutig, nachdem Du vorher ja etwas anderes ausgeführt hattest. Warum hast Du meine Aussage nicht einfach bestätigt, die besagte, dass die 10-Tage-Regelung in diesem Fall aus den verschiedensten Gründen nicht anzuwenden ist und die Zahllast/Erstattung aus dieser Anmeldung/Erklärung aufgrund des Zufluss-/Abflussprinzips des § 11 EStG zwingend in der EÜR 2021 zu berücksichtigen ist?

  • Der eine sagt so, der andere sagt so.

    ??? meiner Ansicht nach ist es die Aussage vom TE (siehe Zitat #1)

    Für das Jahr ist dadurch ein größerer "Vorsteuerüberhang" entstanden, welcher nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung im Januar von FA erstattet wird.


    nachdem Du vorher ja etwas anderes ausgeführt hattest.

    was bitte habe ich anders ausgeführt?

    dann zählt die Erstattung aber zu 2020

    ist 2020 das WJ 2019?

    Warum hast Du meine Aussage nicht einfach bestätigt, die besagte, dass die 10-Tage-Regelung in diesem Fall aus den verschiedensten Gründen nicht anzuwenden ist und die Zahllast/Erstattung aus dieser Anmeldung/Erklärung aufgrund des Zufluss-/Abflussprinzips des § 11 EStG zwingend in der EÜR 2021 zu berücksichtigen ist?

    warum sollte ich sowas bestätigen wenn es offensichtlich falsch ist?

    auch wenn die Kohle erst 2021 fließt, ist die USt-erstattung 2020 zuzuordnen.

    • Offizieller Beitrag

    warum sollte ich sowas bestätigen wenn es offensichtlich falsch ist?

    auch wenn die Kohle erst 2021 fließt, ist die USt-erstattung 2020 zuzuordnen.

    Weil auch diese Aussage von Dir wieder definitiv falsch ist. Denn:

    2020 eine größere Investition inkl. Umsatzsteuer bezahlt

    Für das Jahr ist dadurch ein größerer "Vorsteuerüberhang" entstanden, welcher nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung im Januar von FA erstattet wird. Es besteht beime Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen.
    In der EÜR (WISO Sparbuch) wird nun ein hoher Verlust angezeigt. Ist das so richtig? Verschiebt sich dadurch der Gewinn nach 2021 da dann die Vorsteuererstattung wieder Ergebniswirksam ist?

    Weil:

    Und bei USt-Jahreszahler wäre er dann ggf. komplett außen vor. Und selbst die regulären Voranmeldungszeiträume sollten außen vor sein, da der 10.01.2021 ein Sonntag ist.

    • bei Jahreserklärung ist 10-Tage-Regelung nicht anzuwenden
    • SaSoFei ist bei 10-Tage-Regelung nicht anzuwenden


    Frohes Fest.

  • Verschiebt sich dadurch der Gewinn nach 2021 da dann die Vorsteuererstattung wieder Ergebniswirksam ist?

    Das war eine Frage des TE

    welche Du nicht als Frage gelesen und bestätigt hast.

    Genau. Schreib es Dir doch einfach einmal unter Berücksichtigung des Zufluss-/Abflussprinzips des § 11 EStG auf ein Blatt Papier.


    Nein, der "Gewinn" (welchen es übrigens in der EÜR nicht gibt) verschiebt sich nicht nach 2021, da die Erstattung 2020 zuzuordnen ist.

    Mir ist es einfach zu mühsam ...von daher: Lass den TE im Glauben dass die Erstattung für 2020 im Jahr 2021 auch seine Erlöse 2021 erhöht.

    Zumal das Thema nichts mit Programmbedienung zu tun hat und scharf an -Beratung- vorbeischrammt

    Frohes Fest.

    ebenso.

    • Offizieller Beitrag

    Das war eine Frage des TE

    Der das Thema #3 schon als erledigt angesehen hat.


    Nein, der "Gewinn" (welchen es übrigens in der EÜR nicht gibt)

    Man spricht von dem, was der Fragesteller kennt, wenn er das richtige meint und dies nur falsch bezeichnet. Er ist nun einmal kein Steuerfachmann. Und für die Nichtfachleute wird das Plus/Minus unter dem Strich immer Gewinn/Verlust bleiben.


    Nein, der "Gewinn" (welchen es übrigens in der EÜR nicht gibt) verschiebt sich nicht nach 2021, da die Erstattung 2020 zuzuordnen ist.

    Der Gewinn/Einnahmenüberschuss/oder was auch immer braucht sich nicht nach 2021 verschieben, weil der Betrag schon aufgrund des Zuflusses/Abflusses in 2021 originär der EÜR 2021 zuzuordnen ist.


    von daher: Lass den TE im Glauben dass die Erstattung für 2020 im Jahr 2021 auch seine Erlöse 2021 erhöht.

    Genau das tut sie als Einnahme eigener Art im Zeitpunkt der Vereinnahmung in 2021, da die 10-Tage-Regelung auf keinen Fall anzuwenden ist. Da Du doch so genau bist, ein "Erlös" ist die Erstattung des Rotbetrags durch das FA nicht. Und jetzt lass es bitte gut sein, denn für den TE es das auch.


    Zumal das Thema nichts mit Programmbedienung zu tun hat und scharf an -Beratung- vorbeischrammt

    Selbstverständlich hat das mit der Programmbedienung zu tun. Und da weiß er schon die Lösung oder wird, nach Nutzung der erweiterten Forumssuche, für die dann vielleicht auftretende Frage einen neuen Thread eröffnen.