Korrektur UST beim Verkauf bzw. Rückgabe KFZ

  • Hallo Zusammen,


    zuerst einmal ein frohes und gesundes neues Jahr!


    Das Thema über welches ich mir Gedanken machen, wird mich zwar abschließend erst im nächsten Jahr ereilen, dennoch lässt es mich gedankentechnisch nicht mehr los.


    Ausgangslage:


    Finanzierung/Kauf KFZ in 2019 für 84.000 EUR (Netto). Gesamte Vorsteuer im Kaufmonat geltend gemacht.


    Abschreibung über 6 Jahre. Somit etwas mehr als 14.000 EUR Afa die ersten Jahre.


    Es gibt eine Rücknahmeverbriefung des Händlers nach 3 Jahren Nutzung zu 55.000 EUR (Netto), welche ich in Anspruch nehmen werde.


    Jedes Jahr korrigiere ich am Jahresende den Privatanteil (Fahrtenbuchmethode) auch für die Afa (zzgl. UST).


    Nun das Problem bzw. die Fragestellung:


    Der verbriefte Rücknahmewert des Händlers nach 3 Jahren ist Höher als der Restwert des Fahrzeuges zu diesem Zeitpunkt in den Büchern.


    Also muss ich diese Differenz dann als (zusätzliche) Einnahme verbuchen, soweit klar.


    Die UST müsste ich normalerweise in Höhe der Differenz Kauf Fahrzeug und Verkauf Fahrzeug korrigieren.


    Ich habe die UST aber durch meine jährliche Korrektur des „Privatanteils“ schon „überkorrigiert“, da ich die UST ja auf Basis der Afa (welche letztendlich auch zu hoch war) korrigiert habe.


    Würde ich also nur auf Basis der Differenz Kauf/Verkauf korrigieren, ist es am Ende m.E. nicht korrekt.


    Vielleicht habe ich aber auch einen Denkfehler im Gesamtkonstrukt.


    Beste Grüße


    Sascha

    • Offizieller Beitrag

    Finanzierung/Kauf KFZ in 2019 für 84.000 EUR (Netto). Gesamte Vorsteuer im Kaufmonat geltend gemacht.

    Es gibt eine Rücknahmeverbriefung des Händlers nach 3 Jahren Nutzung zu 55.000 EUR (Netto), welche ich in Anspruch nehmen werde.

    Vielleicht habe ich aber auch einen Denkfehler im Gesamtkonstrukt.

    Das ist m.E. doch ein ganz normaler "Verkauf" des Fahrzeugs von Dir an den Händler, der dann auch ganz normal der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz unterliegt. Und Du wirst dann auch eine Rechnung an den Händler stellen (müssen bzw. wird er erwarten), damit dieser insoweit den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.

  • O.K. Du hast natürlich recht, es handelt sich um einen ganz normalen Kauf und später Verkauf.


    Trotzdem habe ich dann m.E. irgendwas falsch gemacht, oder?


    Ich habe im Rahmen der jährliche den Privatanteil der Afa 14.000 EUR zum Steuersatz von 19% korrigiert.


    Sprich ich habe am Ende der Laufzeit auf 42.000 EUR (bzw. den Privatanteil davon) 19% UST gezahlt, hätte es aber doch nur auf knapp 30.000 EUR (bzw. den Privatanteil davon) gemusst?


    Grüße


    Sascha

  • also ich verkaufe am Ende an den Händler zu 55.000 zzgl. UST (65.450 Brutto) und führe die 10.450 EUR ab.


    Beim Kauf habe ich Vorsteuer I.H.v. 16.000 EUR geltend gemacht.


    Sprich Differenz 5.550 EUR


    Im Rahmen der jährlichen Korrekturen habe ich UST auf Basis 3x14.000 EUR = 42.000 EUR nämlich 7.980 EUR abgeführt.


    Sprich über 2.400 EUR mehr. Das berücksichtige ich also beim Verkauf später nicht mehr indem ich hier die abzuführende UST um diesen Betrag mindere?


    Gehe ich zudem richtig in der Annahme, dass Mein Büro beim Verkauf des Anlagenguts und der Zuordnung zur Buchung automatisch nur die Differenz ( Betrag größer als die Afa der Laufzeit) für die Berechnung des zu versteuernden Gewinns ansetzt?


    Sprich ich habe 42.000 EUR Afa während der Laufzeit angesetzt, Netto-Differenz Kauf zu Verkauf beträgt aber nur knapp 30.000 EUR.


    Ergo sind die 12.000 EUR als Gewinn anzusetzen um die Afa zu korrigieren.


    Grüße


    Sascha

  • Hallo Sawo20


    könnte es sein, dass du hier zwei Dinge miteinander vermengst?

    Es gibt zwei unterschiedliche Vorschriften, und ich vermute, du zielst mit deinen Angaben zur "Vorsteuerkorrektur" auf das Thema "§15 a UStG" an. Das ist aber nur bei einer Nutzungsänderung zu beachten - bei Buchung des Privatanteils (in der Regel ja monatlich) musst du ja Umsatzsteuer berechnen und damit entfällt die Berichtigungsvorschrift (da ja nicht ohne Umsatzsteuer). Das gilt auch für den Verkauf.

    Daher:

    a) bei Kauf hast du die Vorsteuer komplett gezogen, i.O:

    b) die Privatnutzung wird mit Umsatzsteuer gebucht (i.d.R. 80% mit Umsatzsteuer, 20% ohne Umsatzsteuer)

    c) beim Verkauf stellst du eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis.

    Damit ist alles getan, was die Vorsteuer (und Umsatzsteuer) in diesem Fall betrifft. Für § 15a UStG sehe ich keine Notwendigkeit.

  • O.K. also ist bisher in meinem Vorgehen alles korrekt.


    was meinst Du mir i.d.R. 80% mit Umsatzsteuer und 20% ohne?


    Also ich mache die Korrektur einmal jährlich auf Basis des Fahrtenbuchs. Ermittle den Anteil der Privatnutzung z.B. 30%.


    Separiere bzw. Liste alle UST-Pflichtigen Buchungen wie etwas Kraftstoff, Reparaturkosten, etc.

    Ziehe mir hierzu noch den Afa-Anteil für das betroffene Jahr (angereichert um die UST).


    Im nächsten Schritt ziehe ich mir noch die Buchungen ohne UST wie Versicherungsbeiträge, KFZ-Steuer.


    Das Ganze ergibt dann meine zwei Korrekturbuchungen für den Privatanteil, einmal mit Korrektur UST und einmal ohne.


    Für 2020 sind es halt 4 Buchungen, aufgrund der unterschiedlichen UST-Sätze.


    Wobei ich den Afa-Anteil für 2020 gänzlich der 19% Buchung zuschlage.