steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 11 EStG korrekt verbuchen

  • Hallo Christoph und miwe4,

    in der Forumsuche hatte ich trotz intensiver Suche nichts gefunden und die ersten Reaktionen auf meine Fragestellung im vergangenen Jahr waren leider nicht hilfreich. Das Stipendium habe ich auf das Konto 2709 gebucht und habe es dann beim Überprüfen der Buchungen in der EÜR in die Zeile 92 eingetragen. Die dazu gehörigen Ausgaben habe ich auf das Konto 4655 gebucht und sie erscheinen dann bei den nicht abziehbaren Betriebsausgaben.

    Auch in anderen Foren wurde diese Fragestellung diskutiert und kein konkretes Ergebnis präsentiert.

    Es sah jetzt zumindest in der EÜR gut aus, da das Stipendium nicht meinen Gewinn erhöht hat und die Ausgaben nicht abgezogen wurden. Mal sehen, was das Finanzamt daraus macht.

    Schöne Grüße und allen viel Erfolg, die das gleiche "Problem" haben. Habe wieder einiges gelernt!

    Lydia

  • Hallo Lydia,

    vielen Dank für Deine Info! - Dann sind wir bei der gleichen Lösung gelandet. ;)

    Ich gehe davon aus, dass das Finanzamt damit zufrieden sein wird, denn es steht in der EÜR ja alles dort, wo es stehen soll und Deine Buchhaltung schauen die sich ja nur im Falle einer Prüfung an.


    Viele Grüße und alles Gute!
    Christoph

  • Das Stipendium habe ich auf das Konto 2709 gebucht und habe es dann beim Überprüfen der Buchungen in der EÜR in die Zeile 92 eingetragen.

    Kann auch SKR03 Konto 2747 (sonstige steuerfreie Betriebseinnahmen) sein, Hauptsache es ist mit der Zeile 15 Pos. 103 der Anlage EÜR verknüpft.


    Die dazu gehörigen Ausgaben habe ich auf das Konto 4655 gebucht und sie erscheinen dann bei den nicht abziehbaren Betriebsausgaben.

    In meinen Augen nicht korrekt, da dieser Eintrag dann in Zeile 95 Pos. 244 wieder korrigiert wird. Wenn allerdings etwas korrigiert wird, was sowieso nicht abzugsfähig ist (nicht abziehbare Betriebsausgaben), kann das Ergebnis nicht stimmen.


    In den FAQs (https://www.mkw.nrw/kultur/foerderungen/auf-gehts) der

    Vergabestelle heißt es unter der Frage "Wie ist das Stipendium in der

    Einkommenssteuererklärung anzugeben?"


    "Betriebsausgaben, die Sie mit dem Stipendium beglichen haben, sind

    – je nach Verwendung – in die entsprechende Betriebsausgabenzeile einzutragen.

    Da die Einnahmen steuerfrei sind und die damit in Zusammenhang stehenden

    Ausgaben steuerlich nicht abgezogen werden dürfen, müssen Sie die Einnahmen

    zusätzlich in Zeile 92 und die Ausgaben zusätzlich in Zeile 95 eintragen. Die

    Gewinnermittlung wird dadurch für steuerliche Zwecke korrigiert."


    Für mich heißt "je nach Verwendung – in die entsprechende Betriebsausgabenzeile einzutragen", dass eine Betriebsausgabe die z.B. Materialkauf betrifft, auch "entsprechend" unter den Ausgaben für Material eingetragen wird und nicht unter "nicht abziehbaren Betriebsausgaben". Korrigiert wird dann in Zeile 95.

    Um die, mit dem Stipendium im Zusammenhang stehenden Ausgaben jederzeit separat vorlegen zu können, werden ich die betreffenden Ausgaben unter einer entsprechenden Kostenstelle sammeln, so dass sie für einen Nachweis einfach aufgelistet werden können.


    Was noch fraglich ist, ist ob die Vorsteuer bei den Ausgaben geltend gemacht werden kann und ob der Ausgabenhöhe entsprechend die Ausgabe abgeschrieben werden muss?

    Anfragen bei Steuerberatern, Finanzamt und der Vergabestelle blieben bisher unbeantwortet. Sobald sich sich doch noch jemand meldet, werde ich hier berichten.

  • Ich melde mich nochmal zurück, da ich ein Gespräch mit einer Steuerberatung im Rahmen meiner Mitgliedschaft im AGD (Allianz deutscher Designer) hatte.


    Der Steuerberater betätigte meine Vorgehensweise und ist auch der Meinung, dass die im Zusammenhang mit dem Stipendium stehenden Ausgaben vorsteuerabzugfähig sind, da nach UStG §15 Abs. 2 nur Ausgaben nicht vorsteuerabzugsfähig sind, die mit steuerfreien Umsätzen im Zusammenhang stehen. Das Stipendium stellt aber gar kein Umsatz da, da die Einnahme nicht auf einer Gegenleistung beruht, folglich findet der Paragraph keine Anwendung und die Ausgaben bleiben vorsteuerabzugsfähig (was mir auch mündlich von einem Finanzbeamten mitgeteilt wurde).

    Generell meinte er, dass ich dazu auch keine schriftliche Stellungnahme seitens der Finanzverwaltung oder Vergabestelle bekommen werde und sich die Handhabung aus der Interpretation der Steuergesetze ergebe, spätestens durch die Expertise eines Steuerberaters.


    Somit findet er nicht nur einen Vorsteuerabzug vertretbar, sondern auch, wenn es die Höhe der Ausgabe ergibt, eine Abschreibung und damit auch die Aufnahme ins Betriebsvermögen.


    Wobei er auch die Möglichkeit aufzeigte, einen hohen Anschaffungswert von z.B. 2000 € von der Stipendiumssumme abzuziehen, die Anschaffung dann mit einem entsprechenden Vermerk über die Bezahlung mit der Stipendiumseinnahme mit 0 € zu verbuchen. Somit blieben dann nur noch 4000 € übrig, die man mit den entsprechenden Ausgaben verbucht. Mir persönlich ist dies aber buchungstechnisch nicht ganz klar geworden, so dass ich lieber bei dem "normalen" Abschreibungsverfahren bleibe, um die vollen 6000,00 € als Einnahme verbuchen zu können.


    Letzten Endes kommt es darauf an, dass die Stipendiumseinnahmen und die Ausgaben (bei Vorsteuerabzugsberechtigten die Nettoausgaben) nicht das Betriebsergebnis beeinflussen. Bedeutet auch, dass die mögliche Ausgabenhöhe bei vorsteuerabzugsberechtigten Stipendiumsempfänger 6000,00 € netto, bei nicht vorteuerabzugsberechtigten Empfängern 6000,00 € brutto ist.


    Hier noch einmal der deutliche Hinweis, dass meine hier aufgeführten Aussagen und Schlussfolgerungen nicht in Stein gemeißelt und schon garnicht rechtsverbindlich sind. Im Ernstfall einer Prüfung wird man aber mit den oben ausgeführten Aussagen eine vertretbare Diskussionsgrundlage haben. Dementsprechend werde ich wie folgt buchen (SKR03):


    Einnahme Stipendium:

    1200 an 2747 (wird dann in Zeile 15 Pos. 103 der Anlage EÜR eingetragen), Buchung ohne USt.


    Ausgaben Stipendium:

    Buchung der Ausgaben ganz normal unter Berücksichtigung der MwSt. in den entsprechenden Ausgabekonten (z.B. Material 4000 an 1200 mit 19% MwSt.).

    GWGs und Anlagen werden ganz normal über die entsprechende Nutzungsdauer abgeschrieben und sind dann auch Bestandteil des Betriebsvermögens.


    Um den Erhalt des Stipendiums und die damit verbunden Ausgaben einkommenssteuerrechtlich zu korrigieren, werden in der Anlage EÜR noch folgende Einträge vorgenommen.

    Die Summe der Einnahmen wird manuell in "Zeile 92 Pos. 241 (abzüglich steuerfreier Einnahmen nach §3 EStG)" eingetragen.


    Die Nettosumme (da ich vorsteuerabzugsberechtigt bin) der im Zusammenhang mit dem Stipendium stehenden Ausgaben werden in "Zeile 95 Pos. 244 (zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach § 3c Absatz 1 EStG)" eingetragen.

    In Bezug auf eine Anlage die 2000,00 € netto gekostet hat und über 5 Jahre abgeschrieben wird, wird demnach die Summe von 2000,00 € in Zeile 95 Pos. 244 berücksichtigt (plus natürlich die 4000 € netto aus den anderen Ausgaben, also in der Summe dann die 6000 € netto).


    Um die, mit dem Stipendium im Zusammenhang stehenden Ausgaben jederzeit separat vorlegen zu können, werden die betreffenden Ausgaben unter einer entsprechenden Kostenstelle gesammelt.